Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 8 vom 10.3.2010 Seite 157 bis 182

Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration -311 - 1207.14 v. 29.1.2010
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Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration -311 - 1207.14 v. 29.1.2010

2160

Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in
Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration -311 - 1207.14
v. 29.1.2010

Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 16. 12. 1999 (SMBl. NRW. 2160) wird wie folgt geändert:

1
In der Einleitung wird in Satz 2 die Angabe "Jugendleiter-Card" durch die Angabe "Jugendleiter/in-Card (Juleica) " ersetzt."

2
In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch den Satz "Für die Qualifizierung gelten die folgenden bundeseinheitlichen Qualitätsstandards (Mindeststandards):" ersetzt.

3
Nach Nummer 2.3 werden die Gliederungsnummern 2.3.1 bis 2.3.4 eingefügt.

2.3.1
Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten).

2.3.2
Zusätzlich ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfang des „Erste-Hilfe-Lehrgangs“ (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen.

2.3.3
Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte: Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin/des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen, Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit, Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit, psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.

2.3.4
Die in der Nr. 2.3.3 genannten Ausbildungen dürfen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden.

4
Nach Nr. 2.4 wird die Gliederungsnummer 2.5 eingefügt.

2.5 Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.

5
Nummer 3 erhält die folgende Fassung: "Gültigkeitsdauer und Antragsverfahren

3.1 Die Gültigkeitsdauer der Card beträgt drei Jahre. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, verliert die Karte ihre Gültigkeit und ist zurückzugeben. Liegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vor, kann auf Antrag eine neue Card ausgestellt werden. Für die Neu-Ausstellung der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten) nachzuweisen.

3.2 Das Antragsverfahren ergibt sich aus dem "Leitfaden für Träger (Abschnitt 4 "Der Weg zur neuen Juleica") in der jeweils aktuellen Fassung. Dieser Leitfaden ist auf der Homepage www.juleica.de unter dem Link

http://www.juleica.de/uploads/media/Leitfaden_1_1_090622.pdf einsehbar."

6
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in Kraft.

-MBl. NRW. 2010 S. 170