Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 12 vom 15.4.2010 Seite 249 bis 258

Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 14.11.2009
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Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 14.11.2009

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Änderung der Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein
vom 14.11.2009

 

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 14.11.2009 folgende Änderungen der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2005 (MBI. NRW. 2006 S. 384), zuletzt geändert am 22.11.2008 (MBl. NRW. 2009 S. 75), beschlossen.

 

Artikel 1

 

Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2005 (MBI. NRW. 2006 S. 384), zuletzt geändert am 22.11.2008 (MBl. NRW. 2009 S. 75), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:

Der Betrag „150,00 Euro“ wird durch den Betrag „200,00 Euro“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird Nr. 4.3.2.1 aufgehoben.

 

3. In § 2 wird Nr. 4.3.2.2 zu Nr. 4.3.2.1. und diese wie folgt geändert.

Der Betrag „1.000,00 Euro“ wird durch den Betrag „500,00 bis 1.000,00 Euro“ ersetzt.

 

4. § 2 Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:

Der Betrag „1.500,00 Euro“ wird durch den Betrag „1.000,00 Euro bis 1.500,00 Euro“ ersetzt.

 

5. § 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung „Kapitel D III Nr. 15 BO“ wird durch die Bezeichnung „Kapitel D II Nr. 4 BO“ ersetzt.

 

6. § 2 Nr. 11.1 wird wie folgt geändert:

Der Betrag „320,00 Euro“ wird durch den Betrag „340,00 Euro“ ersetzt.

 

7. § 2 Nr.18 wird wie folgt gefasst:

 

18. Verfahren im Bereich des Arzthelferinnenwesens/der Aus- und
Fortbildung des / der Medizinischen Fachangestellten

 

18.1     Verfahren zur Zwischenprüfung                                   35,00 Euro

18.2     Verfahren zur Abschlussprüfung                                  140,00 Euro

18.3     Verfahren zur Wiederholungsprüfung                           140,00 Euro

18.4     Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG          140,00 Euro

 

Verfahren zur Fortbildungsprüfung „Fachwirt(in) für
ambulante medizinische Versorgung

 

18.5     Abnahme der Abschlussprüfung                                              140,00 Euro

18.6     Abnahme der Wiederholungsprüfung                                       140,00 Euro

18.7     Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz           300,00 Euro“.

 

8. § 2 Nr. 21 wird wie folgt geändert:

Der Betrag „5,00 Euro bis 20,00 Euro“ wird durch den Betrag „5,00 Euro bis 50,00 Euro“ ersetzt.

 

9. § 5 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:

„c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,“.

 

10. In § 5 wird Buchstabe c) (alt) zu Buchstabe d).

 

 

Artikel 2

 

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Ausfertigung:

 

Düsseldorf, den 2. Dezember 2009

 

 

Prof. Dr. med. Dr. h.c. Jörg-Dietrich  H o p p e

- Präsident -

 

Genehmigt:

 

Düsseldorf, den 10. März 2010

 

Az: III C 2 – 0810.44.2

 

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

G o d r y

 

 

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 14.11.2009 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

 

Düsseldorf, den 20. März 2010

 

 

Prof. Dr. med. Dr. h.c. Jörg-Dietrich  H o p p e

- Präsident -

 

MBl. NRW. 2010 S. 254