Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 19 vom 4.6.2010 Seite 451 bis 526

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikantenvergütungsrichtlinien - PVR -) RdErl. d. Finanzministeriums– B 4425 – 2 – IV v. 6.5.2010
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Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikantenvergütungsrichtlinien - PVR -) RdErl. d. Finanzministeriums– B 4425 – 2 – IV v. 6.5.2010

20310

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikantenvergütungsrichtlinien - PVR -)

RdErl. d. Finanzministeriums– B 4425 – 2 – IV
v. 6.5.2010

Die Praktikantenvergütungsrichtlinien vom 6.4.1981 (MBl. NRW. S. 813) werden wie folgt geändert:

1.
Das Aktenzeichen in der Überschrift „B 2223 -7.11 – IV A 3“ wird ersetzt durch das Aktenzeichen „B 4425 – 2 – IV“.

2.
In Nummer 2.1 in Absatz 3 Satz 1, Satz 3 und in Nr. 2.211 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 19“ durch „§ 26“ ersetzt.

3.
In Nummer 2.1 in Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 18“ durch die Angabe „§§ 10 bis 23 und 25“ ersetzt.

4.
In Nummer 2.1 in Absatz 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(Erzieher, Kinderpfleger usw.)“.

5.
In Nummer 2.2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

6.
In Nummer 2.2 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Vergütung in der“ durch die Worte “Vergütung bis zu der“ ersetzt.

7.
In Nummer 2.212 Absatz 1 Buchstabe a

a)
Doppelbuchstabe aa wird die Zahl „ 204,52“ durch die Zahl „300“ ersetzt;

b)
Doppelbuchstabe bb werden die Worte „dem Ausbildungsvergütungstarifvertrag für Auszubildende“ durch die Worte “§ 8 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)“ ersetzt.

8.
In Nummer 2.212 Absatz 1 Buchstabe b

a)
Doppelbuchstabe aa wird die Zahl „ 255,65“ durch die Zahl „370“ ersetzt;

b)
Doppelbuchstabe bb werden die Worte „dem Ausbildungsvergütungstarifvertrag für Auszubildende“ durch die Worte “§ 8 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)“ ersetzt.

9.
In Nummer 2.221 wird Überschrift wie folgt neu gefasst: „Berufspraktikanten für den Beruf des Haus- und Familienpflegers, des Wirtschafters und des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters“.

10.
Nummer 2.221 wird wie folgt neu gefasst:

Praktikanten, die nach Abschluss der schulischen Ausbildung

a) für den Beruf des Haus- und Familienpflegers, oder für den Beruf des Wirtschafters ein Berufspraktikum ableisten, kann eine Vergütung wie an „Praktikanten für den Beruf des Kinderpflegers,

b) für den Beruf des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters ein Berufspraktikum ableisten, kann eine Vergütung wie an Praktikanten für den Beruf des Erziehers

nach § 2 des Tarifvertrages über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.“

11.
In Nummer 2.222 Absatz 1 Satz 1

a)
Buchstabe a wird die Zahl „536,86“ durch die Zahl „790“ ersetzt;

b)
Buchstabe b wird die Zahl „715,81“ durch die Zahl „1 050“ ersetzt;

12.
In Nummer 2.3 Absatz 1 wird der Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt „Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung an diese Praktikanten besteht nicht. Von der Zahlung einer Vergütung sollte ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn kein besonderes Interesse an ihrer Beschäftigung besteht.“.

13.
In Nummer 2.3 Absatz 2 Satz 1

a)
Buchstabe a werden die Worte „Kindergärtnerinnen, Hortnerin“ gestrichen und die Zahl „409,03“ durch die Zahl „570“ ersetzt;

b)
Buchstabe b wird das Wort „Hauswirtschaftsleiterin“ durch die Worte „hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“ und die Zahl „409,03“ durch die Zahl „570“ ersetzt;

c)
Buchstabe c wird gestrichen;

d)
bisheriger Buchstabe d wird neuer Buchstabe c, dem Wort „Familienpfleger“ werden die Worte „Haus- und“ vorangestellt und die Zahl „357,90“ wird durch die Zahl 520“ ersetzt;

e)
bisheriger Buchstabe e wird neuer Buchstabe d, das Wort „Kinderpflegerin“ wird durch das Wort „Kinderpfleger“ ersetzt und die Zahl „357,90“ wird durch die Zahl „520“ ersetzt.

14.
In Nummer 2.3 Absatz 2 Satz 2

a)
Buchstabe a wird die Zahl „332,34“ durch die Zahl „500“ ersetzt;

b)
Buchstabe b wird die Zahl „511,29“ durch die Zahl „650“ ersetzt.

15.
In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „Zuwendungen, Urlaubsgeld“ durch das Wort „Jahressonderzahlung“ ersetzt.

16.
In Nummer 3 Satz 2 werden die Worte „durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte anzurechnen. Soweit nach § 19 BBiG ein Anspruch auf Vergütung besteht, ist § 10 Abs. 2“ durch die Worte „Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Sachbezugswerte anzurechnen; soweit nach § 26 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 BBiG ein Anspruch auf Vergütung besteht, ist § 17 Absatz 2“ ersetzt.

17.
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 34 Absatz 1 BAT“ durch die Angabe“§ 24 Absatz 2 TV-L“ ersetzt.

18.
In Nummer 5 werden die Wörter „ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG zu verfahren.“ durch die Wörter „wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet (§ 18 Absatz 1 Satz 2 BBiG).“ ersetzt.

19.
In Nummer 6.11 wird die Angabe „§ 19 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b“ durch die Angabe „§ 26 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ und die Worte „Krankheit (dazu gehört auch der unverschuldete Unfall) oder infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt“ durch die Worte „Arbeitsunfähigkeit (dazu gehört auch der unverschuldete Unfall)“ ersetzt.

20.
In Nummer 6.12 wird die Angabe „§ 19 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b“ durch die Angabe „§ 26 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.

21.
In Nummer 6.21 wird die Angabe „§ 19 i. V. m. § 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 in Verbindung mit § 10 Absatz 2“ ersetzt.

22.
In Nummer 6.31 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b“ ersetzt.

23.
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.

24.
Dieser Änderungserlass gilt ab dem 1. April 2010.

- MBl. NRW. 2010 S. 452