Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 21 vom 14.6.2010 Seite 565 bis 576

Änderung der Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL) RdErl. d. Innenministeriums v. 7.5.2010
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Änderung der Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL) RdErl. d. Innenministeriums v. 7.5.2010

Änderung der Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL)

RdErl. d. Innenministeriums v. 7.5.2010

Die Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL), RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.21.01-5-AHaftRL v. 19.1.2009 (MBl. NRW. S. 84) werden wie folgt geändert:

1.         Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz (FEVG)“ durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ ersetzt.

2.         In Nummer 1.2.1 wird Absatz 2 wie folgt geändert:

a)         In Satz 2 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „ die zu sichernde Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben werden, um“ eingefügt.

b)         In Satz 2 werden die Wörter „gehalten werden“ durch die Wörter „zu halten“

ersetzt.

c)         Satz 3 wird aufgehoben.

3.         Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 wird aufgehoben.

b)         Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c)         Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:

„Der Vollzug der richterlichen Haftanordnung  ist gemäß § 422 Absatz 3 FamFG in Verbindung mit § 71 Absatz 1 AufenthG Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde.“

d)         Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 wird die Angabe „den Vorschriften des FEVG i.V.m. der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und in Abschiebungshaftsachen vom 4. März 2008 (GV. NRW.S. 349)“ durch die Angabe „§ 416 FamFG“ ersetzt.

bb)       Als Satz 2 wird eingefügt: „Der Gerichtsstand des § 416 Satz 2 FamFG ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit in der Regel vorrangig  gegenüber dem des § 416 Satz 1 FamFG.“

e)         Als neuer Absatz 6 wird eingefügt:

„Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendsachen, in  Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 4. März 2008 gilt hinsichtlich der Abschiebungshaftsachen weiter fort.“

f)          Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt neu gefasst:

„- Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde

Gemäß § 71 Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes ist diejenige Ausländerbehörde für den Haftantrag und damit auch für eine vorläufige Festnahme im Sinne des § 62 Absatz 4 AufenthG (siehe Nummer 6) zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. In der Regel ist dies die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Falle des „Untertauchens“ hatte.

            Handelt es sich um einen bisher unbekannten illegal sich aufhaltenden Ausländer ist dies die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer seinen selbstbestimmten Aufenthalt genommen hatte. Liegen keine Anhaltspunkte vor ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde.

            Darüber hinaus hat die für den Aufgriffsort zuständige Ausländerbehörde im Rahmen der sog. Eilzuständigkeit die Abschiebungshaft zu beantragen, soweit dies von der zuständigen Ausländerbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann.

            Für Haftfolgeanträge bleibt grundsätzlich die Zuständigkeit der erstzuständigen Ausländerbehörde bestehen.“

4.         Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 2 wird wie folgt  neu gefasst:

„Sofern der Ausländerbehörde der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Zustellungsurkunde vorliegen, sind diese beizufügen. An die Stelle der Zustellungsurkunde kann auch gegebenenfalls die Mitteilung des BAMF über die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung beigefügt werden.“

b)        In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „dass“ durch das Wort „damit“ und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ und das Wort „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

c)        In Absatz 4 Satz 1 wird das  Wort „Ziffer“ durch die Angabe „Nummern 4 und“ ersetzt.

d)        Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

e)        Als neuer Absatz 5 wird eingefügt:

„Eine Ausfertigung des Haftantrages nebst Anlagen ist dem Leiter Abschiebungshaftanstalt  zu übergeben.“

5.         Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a.)        In Satz 2, 3. Spiegelstrich, 2.Unterspiegelstrich werden nach der Angabe „§ 42 Abs. 1 SGB VIII“ die Wörter „durch ein Jugendamt in Obhut genommen und“ eingefügt.

b.)        In Satz 2, 3. Spiegelstrich, 3. Unterspiegelstrich wird das Wort „Kindeswohl“ durch die Wörter „Wohl des Minderjährigen“ ersetzt.

6.         Nummer 3.2.2 wird wie folgt neu gefasst:

„3.2.2.   Vorliegen eines Haftgrundes

Damit Abschiebungshaft angeordnet werden kann, muss ein Haftgrund vorliegen. Die Haftgründe sind in § 62 Absatz 2 Satz 1 AufenthG abschließend aufgeführt. Die Erfüllung eines Haftgrundes löst nicht zwingend die Anordnung von Abschiebungshaft aus. Abschiebungshaft unterliegt als Grundrechtseingriff dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ihre Beantragung setzt voraus, dass eine Inhaftnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist.“

7.         Nummer 3.2.2.1 wird wie folgt neu gefasst:

„3.2.2.1           Unerlaubte Einreise (§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG)

Dieser Haftgrund liegt vor, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist und sich seitdem ununterbrochen illegal in Deutschland aufhält. Gemäß § 62 Absatz 2 Satz 3 kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, Sicherungshaft nach Nummer 1 anzuordnen, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

Indizien für Glaubhaftmachung sind, dass der Ausländer für die Ausländerbehörde erreichbar ist, über ein gültiges Heimreisedokument und ausreichende Eigenmittel bzw. ein gültiges Flugticket für die Rückreise verfügt und seine Ausreisebereitschaft gegenüber der Ausländerbehörde erklärt. Sofern ein gültiges Heimreisedokument noch nicht vorliegt, muss der Ausländer bei der Passersatzpapierbeschaffung im erforderlichen Umfang mitwirken.

Sofern Eigenmittel nicht vorhanden sind, können die Heimreisekosten aus dem REAG/GARP-Programm der International Organisation for Migration (IOM) beglichen werden. Auch die Kostenübernahmeerklärung eines Dritten kommt in Betracht.

In diesen Fällen erhält der Ausländer für die Dauer des Aufenthalts eine Grenzübertrittsbescheinigung.

Von einer Inhaftnahme soll grundsätzlich abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass keine Gelegenheit bestand, erstmals einen Asylantrag zu stellen.“

8.         Nummer 3.2.2.2 wird wie folgt neu gefasst:

„3.2.2.2           Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (§ 62 Absatz 2 Satz 1  Nr. 1a AufenthG)

Ist eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG ergangen, kann diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden, ist Sicherungshaft möglich.“

9.         Nummer 3.2.2.3 wird wie folgt geändert:

a)         In der Überschrift werden nach dem Wort „Ausreisefrist“ die Wörter „und Wechsel des Aufenthaltsortes“ eingefügt.

b)         In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „vorgenommen“ die Wörter „und der zuständigen Ausländerbehörde zugeleitet“ eingefügt.

10.       Nummer 3.2.2.4 wird wie folgt neu gefasst:

„3.2.2.4           Nichtantreffen (§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG)

Wird der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen, genügt diese Tatsache für sich allein genommen noch nicht für die Anordnung von Sicherungshaft. Das Nichterscheinen muss Anlass für die begründete Annahme sein, der Ausländer werde auch künftig die zeitlichen und räumlichen Vorgaben für den Abschiebungsvollzug missachten. Da die Ausländerbehörde ihren Haftantrag ausreichend begründen muss, hat sie ohnehin die Gründe des Ausländers für das Nichtantreffen zu hinterfragen, um bewerten zu können, inwieweit dieser die Vereitelung der Abschiebung zu vertreten hat.“

11.       Nummer 3.2.2.5 wird wie folgt neu gefasst:

„3.2.2.5           Entziehen in sonstiger Weise (§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AufenthG)

Dieser Haftgrund kommt nur in Betracht, wenn die Ausländerbehörde nach Vorliegen aller Abschiebungsvoraussetzungen die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht  tatsächlich durchführen wollte und der Ausländer diese konkrete Abschiebung durch sein Verhalten gezielt verhindert hat. Anwendungsbeispiele sind der aktive Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, das Verstecken von Ausweispapieren oder ein „Untertauchen“. Das Ausschöpfen rechtlicher Möglichkeiten gegen die Abschiebung zählt nicht dazu.“

12.       Nummer 3.2.3 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Zweiwochenhaft („kleine Sicherungshaft“) muss kein Haftgrund nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 5 AufenthG vorliegen. Die Vorschrift dient in erster Linie der Durchführung von Sammelabschiebungen oder wenn die Abschiebung einen großen organisatorischen Aufwand erfordert oder nur in einem begrenzten Zeitraum durchgeführt werden kann. Zum Zeitpunkt des Haftantrages müssen sämtliche Abschiebungsvoraussetzungen vorliegen und feststehen, dass die Abschiebung auch tatsächlich bis zum Ablauf der zwei Wochen durchgeführt werden kann. Dies dokumentiert sich insbesondere durch die Existenz gültiger Heimreisedokumente und dem konkret benannten Flugtermin.“

13.       Nummer 3.2.4 wird aufgehoben.

14.       Die bisherigen Nummern 3.2.5 (3.2.5.1 - 3.2.5.5) und 3.2.6 werden die Nummern 3.2.4 (3.2.4.1 - 3.2.4.5) und 3.2.5.

15.       Nummer 3.2.4.2 wird wie folgt geändert:

a)         In Satz 3 werden nach dem Wort „trotz“ die Wörter „der Mitwirkung“ durch die Wörter „umfassender aktiver Mitwirkung des Betroffenen“ ersetzt.

b)         Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Bei der Erfüllung der Anforderungen sind die mit dem jeweiligen Heimatland verbundenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.“

c)         Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

16.       Nummer 3.2.4.3 wird wie folgt geändert:

Dem Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Inhaftnahme ist auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur für einen vorübergehenden Zeitraum nicht durchführbar ist. Ein temporäres Abschiebungshindernis steht einer Abschiebungshaft insofern nicht generell entgegen.“

17.       Nummer 3.2.5 wird wie folgt geändert:

a)         In Satz 1 wird das Wort „objektiv“ durch „tatsächlich“ ersetzt.

b)         Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Kann die Abschiebung nach objektiven Umständen (z.B. bei Flugverschiebung oder -ausfall) innerhalb der Anordnungsfrist nachgeholt werden, bedarf es keines neuen Haftbeschlusses. Eine Abschiebung gilt erst mit der Überstellung des Betroffenen in den Zielstaat als vollendet.“

c)         Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

18.       Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)         In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde“ die Wörter „unter Beachtung des Beschleunigungsgebots“ eingefügt.

b)         Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst nur für drei Monate, bei Minderjährigen nur für sechs Wochen zu beantragen.“

19.       Nummer 4. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „nach pflichtgemäßem Ermessen (siehe Ziff.4.1)“ durch die Wörter „unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots (siehe auch Nummer 4.1)“ ersetzt.

20.       Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 48 Abs. 1“ das Wort „AufenthG“ eingefügt.

21.       Nummer 4.2.3 wird wie folgt neu gefasst:

„4.2.3.             Fristberechnung

Der  die Freiheitsentziehung anordnende Beschluss wird gemäß § 422 FamFG mit Rechtskraft wirksam. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses.

In den wenigen Fällen, in denen die sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet worden ist und aufgrund einer eingelegten Beschwerde die Rechtskraft erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, ist der Beginn der Frist aus der Bescheinigung über die Rechtskraft zu ersehen. Der Tag der Rechtskraft der freiheitsentziehenden Entscheidung ist der erste Tag für die Fristberechnung der Dauer der Abschiebungshaft.“

22.       Nummer 4.2.4 wird wie folgt geändert:

Im Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Abschiebungshaft“ die Angabe „(BGH, Beschl.v.9.3.1995, V ZB 7/95, NJW 1995,1898)“ gestrichen.

23.       Nummer 5.1.1 wird aufgehoben.

24.       Nummer 5.1.2 wird Nummer 5.1.1 und wie folgt geändert:

a)         Satz 1 wird aufgehoben.

b)         Nach der Überschrift werden als neue Sätze 1 und 2 eingefügt:

„Bei einer Haftverlängerung über sechs Monate hinaus leiten die Ausländerbehörden jeden Erst- und Verlängerungsantrag an das Amtsgericht sowie die ergangenen Haftbeschlüsse unter Beifügung relevanter Auszüge aus der Ausländerakte unverzüglich an die Bezirksregierung weiter. Gleiches gilt für jeden weiteren Verlängerungsantrag.“

c)         Satz 3, 3. Spiegelstrich, wird wie folgt geändert:

            Die Worte „oder eine Vermeidung ( Ziff. 2.3) der“ werden gestrichen.

d)         Satz 3, 4. Spiegelstrich, wird wie folgt geändert:

Die Worte „Aufhebung der Abschiebungshaft (Ziff. 4.1)“ werden ersetzt durch die Worte: „vorzeitige Beendigung der Haft (Nummer 4.1)“

e)         Der Nummer 5.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bezirksregierung prüft im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Recht- und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, hält das wesentliche Ergebnis fest und teilt dieses dem Innenministerium (Ausländerreferat) mit.“

25.       Die bisherige Nummer 5.1.3 wird Nummer 5.1.2 und wie folgt neu gefasst:

„5.1.2 Inhaftierung von Minderjährigen

Bei jeder Beantragung von Abschiebungshaft für Minderjährige hat die in Nummer 5.1.1 geregelte Berichterstattung unverzüglich  zu erfolgen.

Die Ausländerbehörde hat ergänzend über das Ergebnis ihrer Kontaktaufnahme zu dem nach SGB VIII vor Ort zuständigen sowie dem Jugendamt am Haftort (Nummer 2.2) zu berichten, warum eine Inobhutnahme bzw. Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung nicht in Betracht kommt.

Wird ein Betroffener, der behauptet minderjährig zu sein, ohne einen Nachweis zu erbringen oder erbringen zu können, von der Ausländerbehörde als offensichtlich Volljähriger eingestuft, hat sie ergänzend darzulegen, worauf sie diese Einschätzung stützt.

Die Bezirksregierung leitet das Ergebnis ihrer Prüfung binnen fünf Tagen an das Innenministerium weiter.

Die Ausländerbehörde informiert die Bezirksregierung und das Innenministerium unverzüglich über die erfolgte Abschiebung oder Haftentlassung des Minderjährigen.“

26.       Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

„6        Vorläufige Festnahme zur Sicherung der richterlichen Vorführung (§ 62 Absatz 4 AufenthG)

Die Sicherungshaft bedarf als Maßnahme der Freiheitsentziehung nach Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 GG grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, ihr Vorgehen bei Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung so zu gestalten, dass der zur Sicherung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) bestehende Richtervorbehalt praktisch wirksam wird (siehe auch Nummer 1.2.3).

Ist eine Abschiebung konkret geplant oder planbar bedarf es regelmäßig einer vorherigen richterlichen Anordnung. Dies gilt auch wenn die Ausländerbehörde die Polizei im Wege der Amtshilfe gebeten hat, einen Ausländer in Gewahrsam zu nehmen.

Ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer jedoch untergetaucht, kann seine Festnahme lediglich abstrakt für den Fall seines Aufgreifens geplant werden. Daher kann er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Absatz 4 AufenthG zum Zwecke der Vorführung vor den Haftrichter ohne Verstoß gegen Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 GG  durch die Exekutive in Gewahrsam genommen werden.

Für eine Ausschreibung zur Festnahme gemäß § 50 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ist keine richterliche Anordnung erforderlich, da die Ausschreibung keine Bindungswirkung entfaltet und die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme derjenigen Behörde überlassen bleibt, die nach § 62 Absatz 4 AufenthG tätig wird.

Für ein ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgtes Festhalten oder in Gewahrsam nehmen müssen die Voraussetzungen des § 62 Absatz 4 AufenthG kumulativ erfüllt sein.

Gemäß § 428 Absatz 1 FamFG sowie § 62 Absatz 4 Satz 2 AufenthG ist die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, so hat die Freilassung zu erfolgen.“

27.       Diese Änderungsrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung          in Kraft.

MBl. NRW. 2010 S. 568