Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 23 vom 30.6.2010 Seite 585 bis 600

Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern (SAP) RdErl. d. Innenministeriums - 27.34 - 00 - v. 1.6.2010
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Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern (SAP) RdErl. d. Innenministeriums - 27.34 - 00 - v. 1.6.2010

20307

Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern (SAP)

RdErl. d. Innenministeriums -  27.34 - 00 -
v. 1.6.2010

1.

Der RdErl. vom 27.8.2007 (MBl. NRW. S. 633) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6.1 (Zulassung zur Auswahl), 4. Absatz wird das Wort „erfahrenen“ durch das Wort „erfahrene“ ersetzt.

2.
Nummer 6.3.1 (Bestellung) Satz erhält folgende Fassung:

„Nach Abschluss der Ausbildung erhalten die SAP hierüber ein Zertifikat und werden durch die jeweilige Behörde bestellt.“

3.
Nummer 6.3.2 (Bestellung) letzter Satz erhält die folgende Fassung:

„Bei längerfristigen Abordnungen ist von der aufnehmenden Behörde zu prüfen, inwieweit ein(e) SAP dort die Tätigkeit fortführen kann.“

4.
In Nummer 7.3 (Mentorinnen und Mentoren) werden nach dem ersten Absatz Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Über ihre Ausbildung erhalten die Mentorinnen und Mentoren ein Zertifikat. Die zertifizierten Mentorinnen und Mentoren werden sodann durch das Innenministerium bestellt.“

5.
In Nummer 7.3 (Mentorinnen und Mentoren) wird der zweite Absatz, letzter Satz  wie folgt gefasst:

„ Die Begleitung durch die Mentorin / den Mentor endet spätestens 18 Monate nach Abschluss der Ausbildung. Zeiten des Ruhens der SAP-Tätigkeit bleiben hierbei außer Betracht.“

6.
In Nummer 7.3 (Mentorinnen und Mentoren) wird der dritte Absatz wie folgt angepasst:

„Zur Qualitätssicherung dieser Arbeit sind die Mentorinnen und Mentoren verpflichtet, einmal - bei Bedarf auch zweimal im Jahr - an einer speziell für die Zielgruppe ausgerichteten Supervision teilzunehmen.“

7.
In Nummer 10.1 (Aufgaben der Arbeitskreise) werden der dritte und der vorletzte Spiegelstrich wie folgt ergänzt:

„nach Absprache mit den Mentorinnen und Mentoren“

„über Besonderheiten in der Region und im Arbeitskreis“

8.
Die Nummer 13 (Außer-Kraft-Treten) erhält folgende Fassung:

„Der Runderlass tritt mit Ablauf des 30.6.2013 außer Kraft“.

2.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.7.2010 in Kraft.

-MBl. NRW. 2010 S. 586