Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 23 vom 30.6.2010 Seite 585 bis 600

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art. 57 Richtlinien) Förderrichtlinie forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2010) RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2.40.00.00-14 v. 15.6.2010
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art. 57 Richtlinien) Förderrichtlinie forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2010) RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2.40.00.00-14 v. 15.6.2010

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
(Art. 57 Richtlinien)
Förderrichtlinie forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2010)


RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2.40.00.00-14
v. 15.6.2010

1
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rats vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005 S.1), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie den Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilisierung, Vermarktung und Verarbeitung forstwirtschaftlicher Produkte sowie für Maßnahmen zur überbetrieblichen Zusammenfassung des Holzangebots.

Ziel ist es, die Effizienz bei der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Primärprodukte zu verbessern. Hierzu gehören die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten ebenso wie die Verbesserung der Holzmobilisierung, um für die Holz verarbeitenden Betriebe eine ausreichende Rohstoffversorgung zu organisieren.

1.1
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung sind

2.1
Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der überbetrieblichen Zusammenfassung des Angebots:

2.1.1
Erstmalige Anlage von Betriebsgebäuden, dauerhaft befestigten Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holz- bzw. Biomassehöfen,

2.1.2
Investitionen in Anlagen und Behältnisse zur Sortierung, Trocknung, Maß- und Gewichtsermittlung, Datenerfassung und -übertragung,

2.1.3
Investitionen zur Bearbeitung, Vorratshaltung, verkaufsfertigen Bereitstellung und Vermarktung von Rohholz und der daraus erzeugten Produkte einfachster Art,

2.1.4
Investitionen zur Gewinnung, Bearbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Nebenprodukte mit Ausnahme von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.

2.2
Entwicklung und Einführung (Demonstrationsprojekte) neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit Forsterzeugnissen:

2.2.1

Innovative Produkte

2.2.2
Verbesserung der Logistik, einschließlich entsprechender Arbeitsverfahren,

2.2.3
neue Techniken und Verfahren, einschließlich Maschinen,

2.2.4
Kleinstheizkraftwerke auf Holzbasis ( ≤ 100 kW Gesamtleistung) zur Eigenversorgung,

2.2.5
innovative Holzschutzverfahren (Rohholz),

2.2.6
Techniken zur Verringerung von Emissionen von Einzelfeuerstätten (< 1 MW) für die energetische Verwendung von naturbelassenem Holz.

3
Zuwendungsempfänger sind

3.1
Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen und anerkannte Religionsgemeinschaften, sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sowie kommunale Waldbesitzer,

3.2
anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz; anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind ausschließlich Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist),

3.3
Unternehmen, die an der stofflichen und energetischen Verarbeitung oder Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligt sind,

3.4
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen von Bund und Ländern befindet.

Es sind die Bestimmungen der Transparenzrichtlinie sowie der Änderungsverordnungen einzuhalten (Richtlinie 80/723 EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen vom 25. Juni 1980, ABl. L 195 vom 29.7.1980 S. 35, geändert durch Art. 10 der Änderungsrichtlinie 2006/111/EG vom 16.11.2006, ABl. Nr. L318 S. 17 in der jeweils gültigen Fassung.)

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Beihilfe ist auf Kleinstunternehmen gemäß VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 S.1 in der jeweils gültigen Fassung) beschränkt, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2.000.000 Euro nicht überschreitet.

Unternehmen im Sinne der Leitlinie der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

4.2
Diese Richtlinie betrifft Maßnahmen, soweit sie in Nordrhein-Westfalen realisiert werden.

4.3
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheinen und eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt. Bei Maßnahmen über 50.000 Euro öffentlicher Ausgaben hat der Nachweis über die Wirtschaftlichkeit in Form eines Investitionskonzepts und eines testierten Wirtschaftsplans zu erfolgen.

4.4
Förderungsfähige Vorhaben müssen in längstens 3 Jahren durchgeführt sein. Dieser Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung und gilt für die förderfähigen Ausgaben. Die Dauer des Bewilligungszeitraums kann nicht verlängert werden.

4.5
Eine Kofinanzierung aus anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.

4.6
Naturbelassene Hölzer aus der Landschaftspflege gelten als „forstwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Sinn dieser Richtlinie.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung/Bagatellgrenze:

5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 600.000 Euro je Fördermaßnahme.

5.4.2
Bagatellgrenze: 2.000 Euro Fördersumme bei privaten Zuwendungsempfängern, 12.500 Euro Fördersumme bei kommunalen Zuwendungsempfängern.

5.5
Förderfähige Ausgaben

5.5.1
Förderfähig sind nur Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff für die der industriellen Verarbeitung vorgelagerten Prozesse.

Nicht förderfähig sind: Standard-Holzerntetechnik wie Rückefahrzeuge, Harvester, mobile Hacker und Spaltgeräte, mobile Sägewerke mit manuellem Vorschub sowie Kleinstgeräte wie Motorsägen.

5.5.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Grunderwerbs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb des Projektes.

5.5.3
Ausgaben für die Vorplanung können nicht gefördert werden. Ausgaben für die Begutachtung gemäß 7.1.2 sind förderfähig.

5.5.4
Bei Maßnahmen nach 2.2.4 ist eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074) in der jeweils gültigen Fassung ausgeschlossen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Fertigstellung,

- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.2
Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. Eine schriftliche Übernahmeerklärung der im Bewilligungsverfahren genannten Verpflichtungen ist durch den Erwerber abzugeben.

6.3
Soweit die Zuwendung oder der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 100.000 Euro beträgt, sind bei Beschaffungen mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

6.4
Der Zuwendungsempfänger hat im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,

6.4.1
Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zuzulassen, so dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Bei Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort sind dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen,

6.4.2
dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden können,

6.4.3
notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung zu stellen,

6.4.4
dass das Fördervorhaben und die dafür erhaltene Förderung in einem Verzeichnis aller Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Finanzierung erhalten haben, veröffentlicht werden.

7
Verfahren und Kontrolle

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Anträge auf Förderung sind schriftlich beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu stellen.

7.1.2
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW kann vor einer Entscheidung über Anträge die Energieagentur des Landes NRW sowie andere sachkundige Personen und Einrichtungen beratend hinzuziehen. Hieraus eventuell entstehende Kosten trägt der Zuwendungsempfänger.

7.1.3
Die zu verwendenden Anlagen und Vordrucke sind auf der Internetseite des Landesbetriebs Wald und Holz NRW abzurufen (www.wald-und-holz.nrw.de).

7.2
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.

7.3
Nach Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen durch die Bewilligungsbehörde wird die Zuwendung auf Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers durch die EG-Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragtem ausgezahlt.

Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungs-Teilbeträgen erfolgt ausschließlich auf Grund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip).

7.4
Im Übrigen gelten die EU-spezifischen Nebenbestimmungen, die im Bewilligungsbescheid aufzunehmen sind.

Im Bewilligungsbescheid ist durch Nebenbestimmung u.a. zu fordern, dass in Veröffentlichungen zu geförderten Maßnahmen auf die Förderung durch die Europäische Union (gemäß Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1974/2006 vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368 vom 23.12.2006 S.15, und durch das Land hingewiesen wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 S.1 in der jeweils gültigen Fassung) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit durch diese Richtlinie nichts Anderes bestimmt wird.

7.5
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu führen.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1.7.2010 in Kraft und am 31.12.2013 außer Kraft.

-MBl. NRW. 2010 S. 586