Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 39 vom 16.12.2010 Seite 887 bis 896

Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 2/10 - v. 10.11.2010
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 2/10 - v. 10.11.2010

20304

Übernahme von Dienstordnungsangestellten
in den Landesdienst


Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 2/10 -
v. 10.11.2010

Dienstordnungsangestellte (DO-Ang.) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen die Befähigung für die in Nrn. 2.10, 3.1, 3.5 und 3.6 der Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1 Laufbahnverordnung) genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes.

Aufgrund des § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Landesbeamtengesetz (LBG) ist eine allgemeine Ausnahme von den §§ 15 Abs. 2 und 20 Abs. 4 LBG insoweit zugelassen, als DO-Ang. bei der Übernahme in den Landesdienst in dem Amt angestellt werden dürfen, das ihrer Rechtsstellung aufgrund ihres Angestelltenvertrages bei ihrem bisherigen Arbeitgeber entspricht.

Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31.12.2015.

                                                                             - MBl. NRW. 2010 S. 888