Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 40 vom 22.12.2010 Seite 897 bis 910

Landtagswahl 2010 Erstattung der Wahlkosten RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 12 -35.09.14 - v. 7.12.2010
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Landtagswahl 2010 Erstattung der Wahlkosten RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 12 -35.09.14 - v. 7.12.2010

III.

Landtagswahl 2010
Erstattung der Wahlkosten

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 12 -35.09.14 -
v. 7.12.2010

I. Allgemeines

Aufgrund des § 40 des Landeswahlgesetzes werden den Gemeinden die Wahlkosten nach festen und nach Gemeindegrößenklassen abgestuften Sätzen erstattet. Die folgenden Sätze werden festgesetzt:

Gemeindegruppe

Gemeindegröße nach Wahlberechtigten

Betrag je Wahlberechtigtem

I

bis 100.000

0,70 Euro

II

mehr als 100.000

0,88 Euro

- Maßgebend für die Berechnung der Erstattungsbeträge ist die jeweilige Zahl der Wahlberechtigten laut amtlichem Endergebnis. Die Erstattungsbeträge werden nach Wahlkreisen den Städten und Kreisen zugewiesen, die den Kreiswahlleiter bzw. die Kreiswahlleiterin gestellt haben. Diese geben die jeweils zustehende Erstattung unmittelbar an die wahlkreisangehörigen Gemeinden weiter, soweit die Wahlkreise nicht nur aus

- einer kreisfreien Stadt (ganz oder teilweise) oder

- einer kreisangehörigen Gemeinde besteht und diese auch den Kreiswahlleiter oder Kreiswahlleiterin gestellt hat.

II. Kosten der Kreiswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen

Die Kosten der Kreiswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen werden entsprechend § 66 der Landeswahlordnung einheitlich auf 0,08 Euro je Wahlberechtigtem festgesetzt. Die Erstattung erfolgt gemeinsam mit der Erstattung der Wahlkosten zu I. an die Kreise oder Städte, die den Kreiswahlleiter bzw. die Kreiswahlleiterin für den jeweiligen Wahlkreis gestellt haben.

MBl. NRW. 2010 S. 908