Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 10 vom 14.4.2011 Seite 113 bis 120
Festlegung eines weiteren Parameters zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - V B 4 - 38-2012.2 (Strom) v. 22.3. 2011 |
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Festlegung eines weiteren Parameters zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - V B 4 - 38-2012.2 (Strom) v. 22.3. 2011
III.
Festlegung
eines weiteren Parameters zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors
nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV für
Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der
Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr - V B 4 - 38-2012.2 (Strom)
v. 22.3. 2011
Gemäß § 10 ARegV in Verbindung mit § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ARegV wird die nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe während der Regulierungsperiode bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe liegt nach § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV vor, wenn sich einer oder mehrere der in der Regelung genannten Parameter oder sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Mit der Verwendung des zusätzlichen Parameters „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen" soll der Erweiterungsbedarf im Netz aufgrund des Zubaus dezentraler Erzeugungsanlagen abgebildet werden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde hat daher ein Verfahren zur Festlegung eines weiteren Parameters zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesregulierungsbehörde unterliegen, durchgeführt. Der Entwurf der Festlegung einschließlich Begründung wurde auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.landesregulierungsbehoerde.nrw.de) veröffentlicht. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2011, S. 39, hingewiesen. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbänden der Netznutzer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. März 2011 gegeben.
Aufgrund des Festlegungsverfahrens trifft die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen folgende Festlegung:
Für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber wird die „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen" als weiterer Parameter nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV bestimmt.
Unter Berücksichtigung dieses neuen Parameters „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen" ändert sich die in Anlage 2 zu § 10 ARegV dargestellte Formel zur Berechnung des Erweiterungsfaktors auf den einzelnen Spannungsebenen wie in der Festlegung im Einzelnen dargestellt. Die Festlegung ist auf der o.g. Internetseite der Landesregulierungsbehörde abrufbar.
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 837 02 (Zentrale)
Fax: 0211 / 837 2756
info@landesregulierungsbehoerde.nrw.de
- MBl. NRW. 2011 S. 116