Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 12 vom 20.5.2011 Seite 135 bis 150

Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der Finanzämter mit den Flurbereinigungsbehörden anlässlich von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (ZusArbErl FlurbG) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-7 – 851.12.04 – , d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 32-51.13.05 – , d. Justizministeriums – 3850 - I. 42 (Arb.Gr.FLLGB) – u. d. Finanzministeriums – S 4500 - 18 - V A 6 / S 3300 - 85 - V A 6 – v. 6.4.2011
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der Finanzämter mit den Flurbereinigungsbehörden anlässlich von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (ZusArbErl FlurbG) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-7 – 851.12.04 – , d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 32-51.13.05 – , d. Justizministeriums – 3850 - I. 42 (Arb.Gr.FLLGB) – u. d. Finanzministeriums – S 4500 - 18 - V A 6 / S 3300 - 85 - V A 6 – v. 6.4.2011

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Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der Finanzämter
mit den Flurbereinigungsbehörden anlässlich von Bodenordnungsverfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz (ZusArbErl FlurbG)

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II-7 – 851.12.04  – ,
d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 32-51.13.05 – ,
d. Justizministeriums – 3850 - I. 42 (Arb.Gr.FLLGB) –
 u. d. Finanzministeriums  – S 4500 - 18 - V A 6 / S 3300 - 85 - V A 6  –
v. 6.4.2011

Inhaltsverzeichnis

1          Allgemeines

1.1       Geltungsbereich

1.2       Kosten- und Abgabenfreiheit

1.3       Vermessungstechnische Arbeiten

1.4       Mitvermessung von Ortslagen

1.5       Steuerrechtliche Grundsätze    

2          Zusammenarbeit vor der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens

3          Zusammenarbeit nach der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens

3.1       Übermittlung der Verfahrensanordnung

3.2       Abstimmung zwischen Kataster- und Flurbereinigungsbehörde

3.3       Benachrichtigung über Veränderungen in den öffentlichen Büchern

3.4       Bereitstellung von Daten der tatsächlichen Nutzung und der charakteristischen Topographie

3.5       Durchführung des Wertermittlungsverfahrens

3.6       Vermessungstechnische Behandlung der Grenze eines Neuvermessungsgebietes

3.7       Zusammenarbeit bei Liegenschaftsvermessungen im alten Bestand

3.8       Mitteilung über Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG

3.9       Information über die vorläufige Besitzeinweisung und die Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes

3.10     Information für die Bodenschätzung

3.11     Information über den Erlass der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung

3.12     Information über die Bestandskraft der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung

4          Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes

4.1       Berichtigung des Liegenschaftskatasters

4.2       Information des Finanzamtes und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

4.3       Berichtigung des Grundbuchs

4.4       Änderungen des Bodenordnungsplanes und Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren

4.5       Information über die Schlussfeststellung

5          Übergangs- und Schlussvorschriften

5.1       Übergangsregelung

5.2       Aufzuhebende Erlasse

5.3       Befristung

Anlage 1 – Datenaustausch

Anlage 2 – Vermessungsschriften für Neuvermessungsgebiete

Anlage 3 – Muster eines Nummernrisses

Anlage 4 – Muster einer Koordinatenliste

1
Allgemeines

1.1
Geltungsbereich

Der Erlass gilt für die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden, der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der Finanzämter bei der Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) – im Folgenden Bodenordnungsverfahren – genannt.

1.2
Kosten- und Abgabenfreiheit

Maßnahmen, die der Durchführung von Bodenordnungsverfahren dienen, sind nach §108 FlurbG und dem Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten.

1.3
Vermessungstechnische Arbeiten

Vermessungstechnische Arbeiten im Rahmen von Bodenordnungsverfahren sind nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) und den zugehörigen Verordnungen und Erlassen auszuführen.

Zur Aktualisierung der Geobasisdaten nach § 1 Abs. 3 VermKatG NRW informiert die Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde über ihr bekannt gewordene, bedeutsame Änderungen der tatsächlichen Nutzung und der charakteristischen Topographie; dieses sind insbesondere von Dritten veranlasste Veränderungen an Straßen, Wegen und Gewässern.

1.4
Mitvermessung von Ortslagen

Die Entscheidung über die Zuziehung von Ortslagen erfolgt in Abhängigkeit von den Zielen des Bodenordnungsverfahrens durch die Flurbereinigungsbehörde. Dabei sind auch die sich aus § 1 Abs. 3 VermKatG NRW ergebenden Anforderungen an das Liegenschaftskataster zu beachten. Zur wirtschaftlichen Erneuerung des Liegenschaftskatasters kann es geboten sein, die Ortslage in das Neuvermessungsgebiet einzubeziehen. Da in diesem Fall nicht ausschließlich bodenordnerische Ziele verfolgt werden, erhält die Teilnehmergemeinschaft zur Vergabe dieser Vermessungsarbeiten Zuschüsse im Rahmen der für überörtliche Aufgaben der Kataster- und Vermessungsverwaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Mittel werden in Form von Pauschsätzen durch die Flurbereinigungsbehörde als Zuschüsse zu den Ausführungskosten im Sinne von § 105 FlurbG gezahlt. Der Pauschsatz beträgt 150 Euro je Gebäudebesitzung und 650 Euro je Hektar unbebauter Fläche in der Ortslage. Als Gebäudebesitzung gilt jedes mit einem oder mehreren Gebäuden im Sinne des § 11 Abs. 3 VermKatG NRW bebaute Flurstück.

Die Flurbereinigungsbehörden ermitteln den entsprechenden Bedarf und melden diesen spätestens 3 Monate vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Zuschüsse zur Auszahlung kommen, bei dem Ministerium für Inneres und Kommunales an.

1.5
Steuerrechtliche Grundsätze

Erwerbsvorgänge in Bodenordnungsverfahren unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Besteuerung ausgenommen sind.

1.5.1
Grunderwerbsteuerfreie und nicht grunderwerbsteuerbare Vorgänge

Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt für Landabfindungen bzw. vereinbarte Landtausche nach

-        § 44 Abs. 1 FlurbG (wertgleiche Landabfindung),

-        § 44 Abs. 3 FlurbG (unvermeidbare Mehrausweisungen),

-        § 44 Abs. 6 und 7 FlurbG (Austausch in einem anderen Bodenordnungs- oder Umlegungsverfahren),

-        § 48 FlurbG (Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum),

-        § 49 Abs. 1 FlurbG und § 73 FlurbG (Ausgleich für aufgehobene bzw. in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück),

-        § 50 Abs. 4 FlurbG (nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile) und

-        § 103b Abs. 1 FlurbG (wertgleicher Grundstückstausch einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen)

sowie unentgeltliche Landzuteilungen nach

-        § 40 FlurbG (nur für gemeinschaftliche Anlagen nach § 39 Abs. 1 FlurbG)

-        § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG (gemeinschaftliche Anlagen)

Der Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG zugunsten der Teilnehmergemeinschaft ist kein Rechtsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch für Verzichtserklärungen zugunsten Dritter, selbst wenn der Dritte im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung bis zur Neuverteilung eine Einweisung in Besitz und Nutzung erhält. Es findet hierdurch kein Übergang der Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG statt, daher ist erst die Landzuteilung an den Dritten steuerpflichtig. Entsprechendes gilt bei der Zustimmung eines Siedlungsunternehmens nach § 55 Abs. 1 FlurbG, ihm zustehendes Abfindungsland Siedlern zuzuteilen.

1.5.2
Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge

Grunderwerbsteuerpflichtig sind im Falle der Überschreitung der Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG

-        privatrechtliche Erwerbsvorgänge, auch nach § 26c Abs. 1 FlurbG (Bodenbevorratung durch einen Verband der Teilnehmergemeinschaft oder andere Stelle),

sowie Landzuteilungen nach

-        § 40 FlurbG (soweit keine gemeinschaftlichen Anlagen nach § 39 Abs. 1 FlurbG),

-        § 54 Abs. 2 FlurbG (Zuteilung von Land, das zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird),

-        § 55 Abs. 1 FlurbG (Zuteilung von Land an Siedler) und

-        § 88 Nr. 4 FlurbG (Zuteilung von Land an den Unternehmensträger).

1.5.3
Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung nach §§ 61 bzw. 63 FlurbG bestimmten Zeitpunkt, zu dem der im Bodenordnungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt.

2
Zusammenarbeit vor der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens

Die Flurbereinigungsbehörde übermittelt der Katasterbehörde zur Vorbereitung eines Bodenordnungsverfahrens die Abgrenzung des geplanten Verfahrensgebietes. Die Katasterbehörde stellt daraufhin der Flurbereinigungsbehörde für den Untersuchungsraum die erforderlichen Bestandsdaten in einem geeigneten Datenformat (vgl. Anlage 1) zur Verfügung und teilt Änderungen auf Anforderung der Flurbereinigungsbehörde mit.

3
Zusammenarbeit nach der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens

3.1
Übermittlung der Verfahrensanordnung

Unverzüglich nach der Bestandskraft der Verfahrensanordnung übermittelt die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde, dem Grundbuchamt, dem Finanzamt und der Bezirksregierung Köln (Abteilung Geobasis NRW), eine beglaubigte Abschrift des Einleitungsbeschlusses.

Die Flurbereinigungsbehörde übermittelt der Katasterbehörde zusätzlich das Verfahrensgebiet zur Übernahme ins Liegenschaftskataster in einem geeigneten Datenformat (vgl. Anlage 1). Die Katasterbehörde stellt daraufhin der Flurbereinigungsbehörde die erforderlichen Bestandsdaten in einem geeigneten Datenformat (vgl. Anlage 1) zur Verfügung.

Die Flurbereinigungsbehörde übermittelt dem Grundbuchamt zusätzlich die Kennzeichnung der Flurstücke, die dem Bodenordnungsverfahren unterliegen, in einem übernahmefähigen Datenformat (vgl. Anlage 1).

Bei der Zuziehung oder dem Ausschluss von Flurstücken handeln die vorgenannten Behörden entsprechend; die Bezirksregierung Köln (Abteilung Geobasis NRW) ist jedoch nur bei erheblichen Gebietsveränderungen zu informieren.

3.2
Abstimmung zwischen Kataster- und Flurbereinigungsbehörde

Unmittelbar nach der Verfahrensanordnung stimmen sich die Flurbereinigungs- und die Katasterbehörde über ihre Zusammenarbeit ab. Das schriftliche Abstimmungsergebnis beinhaltet mindestens Aussagen über

1.      den geplanten technischen Ablauf,

2.      das Verfahren des Datenaustausches,

3.      die Zusammenarbeit bei Gebäudeeinmessungen im alten Bestand,

4.      den Umfang und die Abgrenzung der Neuvermessung,

5.      die Reservierung der Flur- und Punktnummern,

6.      die Übermittlung von Daten der tatsächlichen Nutzung und der charakteristischen Topographie,

7.      die geplanten Zeitpunkte der Besitzeinweisung, der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes und des Eintritts des neuen Rechtszustandes und

8.      die zu 1. bis 7. jeweilig verantwortlichen Personen und deren Vertretung.

Die getroffenen Vereinbarungen sind - soweit nicht bereits umgesetzt - jährlich von den Verantwortlichen zu prüfen.

3.3
Benachrichtigung über Veränderungen in den öffentlichen Büchern

Die Katasterbehörde und das Grundbuchamt teilen der Flurbereinigungsbehörde laufend die Veränderungen im Liegenschaftskataster (vgl. Anlage 1) und im Grundbuch (in analoger Form) bis zum Ersuchen um Berichtigung der öffentlichen Bücher mit. Ab diesem Zeitpunkt verzichtet die Flurbereinigungsbehörde auf weitere Benachrichtigungen über Veränderungen in den öffentlichen Büchern (§12 Abs. 3 und 4 FlurbG).

3.4
Bereitstellung von Daten der tatsächlichen Nutzung und der charakteristischen Topographie

Die von der Flurbereinigungsbehörde zur Durchführung des Bodenordnungsverfahrens erhobenen Daten zur tatsächlichen Nutzung und zur charakteristischen Topographie werden der Katasterbehörde unmittelbar nach Ausbau und Aufmessung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen übermittelt (Datenformat nach Anlage 1). Zusätzliche Bereitstellungen werden je nach Dauer des Bodenordnungsverfahrens und unter Beachtung des § 1 Abs. 3 VermKatG NRW zwischen den Behörden abgestimmt.

3.5
Durchführung des Wertermittlungsverfahrens

Ist im Bodenordnungsverfahren eine Wertermittlung erforderlich, soll das zuständige Finanzamt die Flurbereinigungsbehörde bei der Wertermittlung im Wege der Amtshilfe durch einen Amtlich Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) des Finanzamtes weitgehend unterstützen. Die Flurbereinigungsbehörde und das Finanzamt stimmen sich frühzeitig, möglichst ein Jahr im Voraus, über den Zeitpunkt, den Umfang der Mitwirkung und die jeweils verantwortlichen Ansprechpartner ab.

Wirkt das Finanzamt durch einen ALS bei der Wertermittlung mit, erfolgt eine Abstimmung über

1.      die Verwendbarkeit der vorliegenden Bodenschätzung,

2.      die Mitwirkung bei der Aufstellung des Wertermittlungsrahmens,

3.      die Festlegung der Musterlöcher des Wertermittlungsrahmens,

4.      die örtliche Durchführung einer Wertermittlung,

5.      die Vorstellung der Ergebnisse der Wertermittlung (Wertermittlungsabschlusstermin) und

6.      die Mitwirkung bei der Behebung von Einwendungen.

Wird die Wertermittlung durch einen externen Sachverständigen durchgeführt, lädt die Flurbereinigungsbehörde das Finanzamt mindestens zur Einleitung der Wertermittlung, der Festlegung der Musterlöcher des Wertermittlungsrahmens und der Vorstellung der Ergebnisse der Wertermittlung (Wertermittlungsabschlusstermin) bei.

3.6
Vermessungstechnische Behandlung der Grenze eines Neuvermessungsgebietes

Neuvermessung im Sinne dieses Erlasses ist die vollständige katastertechnische Erneuerung eines zusammenhängenden Gebietes im Rahmen der Bodenordnung. Entsprechend §§ 19 bis 22 des VermKatG NRW und §§ 16 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des VermKatG NRW (DVOzVermKatG NRW) stellt die Flurbereinigungsbehörde sicher, dass die Grenze des Neuvermessungsgebietes (Neuvermessungsgrenze) vor der Rechtskraft des Bodenordnungsplans festgestellt, abgemarkt und in Koordinatenkatasterqualität vorliegend in das Liegenschaftskataster übernommen worden ist. Daher ist nach Auswertung des Katasternachweises für einzelne Teile der Grenze (Grenzabschnitte) wie folgt zu verfahren:

3.6.1
Nicht festgestellte Grenzabschnitte

Nicht festgestellte Grenzabschnitte sind festzustellen und abzumarken. Unverzüglich nach Abschluss der örtlichen Arbeiten sind die Ergebnisse der Fortführungsvermessungen an der Neuvermessungsgrenze in Vermessungsschriften zu dokumentieren und alsbald bei der Katasterbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen.

3.6.2
Festgestellte Grenzabschnitte ohne Koordinatenkatasterqualität

Festgestellte Grenzabschnitte, deren Koordinaten nicht den Anforderungen eines Koordinatenkatasters genügen, sind zu untersuchen. Für ihre Grenzpunkte wird das Koordinatenkataster hergestellt, Abmarkungsmängel sind zu beheben. Unverzüglich nach Abschluss der örtlichen Arbeiten sind die Ergebnisse der Fortführungsvermessungen an der Neuvermessungsgrenze in Vermessungsschriften zu dokumentieren und alsbald bei der Katasterbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen.

3.6.3
Festgestellte Grenzabschnitte in Koordinatenkatasterqualität

Festgestellte Grenzabschnitte, deren Koordinaten den Anforderungen eines Koordinatenkatasters genügen, sind spätestens im Rahmen der Neuvermessung zu untersuchen. Abmarkungsmängel sind zu beheben. Die Ergebnisse werden bei der Katasterbehörde als Bestandteile des Bodenordnungsplanes eingereicht.

3.6.4
Grenzabschnitte mit unzulässigen Abweichungen

Ergeben sich an Grenzabschnitten unzulässige Abweichungen nach Nr. 5.5 Fortführungsvermessungserlass (FortfVErl.), so sind diese aufzuklären und unverzüglich als ergänzende Vermessungsschriften der Katasterbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen.

3.6.5
Grenzabschnitte an Gewässern

Bilden Gewässer die Neuvermessungsgrenze, sind diese unter Beachtung der Sonderregelungen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen an Gewässern zu behandeln. Die Vermessungsschriften sind alsbald der Katasterbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen.

3.6.6
Grenzabschnitte an Flächen des Gemeinbedarfs

Schließen sich unmittelbar an das Neuvermessungsgebiet Flächen des Gemeinbedarfs an und unterliegen diese Flächen ebenfalls dem Bodenordnungsverfahren, kann zur Reduzierung des Vermessungsaufwandes an der Neuvermessungsgrenze im Einvernehmen mit der Katasterbehörde auf die Maßnahmen nach Nr. 3.6.1 bis Nr. 3.6.4 verzichtet werden. Die Koordinaten der Grenzpunkte in der Neuvermessungsgrenze werden in diesem Fall als Sollkoordinaten durch den Bodenordnungsplan erzeugt.

3.7
Zusammenarbeit bei Liegenschaftsvermessungen im alten Bestand

Werden von der Katasterbehörde Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen oder Sonderungen im Verfahrensgebiet bereitgestellt, weist die Katasterbehörde die ausführende Vermessungsstelle darauf hin, dass vor Durchführung der Liegenschaftsvermessung oder der Sonderung das Einvernehmen der Flurbereinigungsbehörde einzuholen ist. Soll eine Grundstücksteilung im alten Bestand durchgeführt werden, trifft die Flurbereinigungsbehörde eine Aussage über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sonderung. Die Vermessungsstelle hat ihrem Antrag auf Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster die Stellungnahme der Flurbereinigungsbehörde beizufügen.

Die von der Katasterbehörde im alten Bestand übernommenen Gebäudeeinmessungen werden von der Flurbereinigungsbehörde bis zur Aufstellung des Bodenordnungsplanes in den neuen Bestand integriert. Ab einem Datum, das zwischen beiden Behörden konkret abzustimmen ist, listet die Katasterbehörde die durchgeführten Gebäudeeinmessungen auf und übernimmt diese erst nach der Berichtigung des Liegenschaftskatasters in den neuen Bestand.

3.8
Mitteilung über Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG

Unverzüglich nach der Annahme einer Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG ersucht die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung eines Verfügungsverbotes nach § 52 Abs. 3 FlurbG. Das Grundbuchamt teilt der Flurbereinigungsbehörde die Eintragung mit.

Ferner übermittelt die Flurbereinigungsbehörde eine Mitteilung über den wirtschaftlichen Übergang des Grundstücks an das Finanzamt (Bewertungsstelle bzw. Grundstücksstelle). Nach Auszahlung einer Geldabfindung nach § 53 FlurbG übersendet die Flurbereinigungsbehörde eine Mitteilung an das Finanzamt (Veranlagungsstelle).

3.9
Information über die vorläufige Besitzeinweisung und die Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes

Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Katasterbehörde die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG und die Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes nach § 59 FlurbG mit.

Nach der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes stimmt sich die Flurbereinigungsbehörde frühzeitig mit der Katasterbehörde über den technischen Verfahrensablauf zur Vorbereitung der Berichtigung des Liegenschaftskatasters gemäß Nr. 3.11 ab.

3.10
Information für die Bodenschätzung

Die Flurbereinigungsbehörde übersendet dem Finanzamt nach der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes nach § 59 FlurbG die Zuteilungskarte in analoger Form, soweit dort eine Übernahme und Verarbeitung in einem geeigneten Datenformat noch nicht möglich ist (vgl. Anlage 1).

Hat das Finanzamt durch einen ALS bei der Wertermittlung mitgewirkt, erstellt es auf der Grundlage der Zuteilungskarte eine Schätzungskarte nach § 10 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) und schließt die Nachschätzung (§ 11 BodSchätzG) formal ab.

Ist die Wertermittlung für das Bodenordnungsverfahren nicht durch das Finanzamt erfolgt, ist eine Nachschätzung durchzuführen (§ 11 BodSchätzG).

3.11
Information über den Erlass der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung

Mit Erlass der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) übersendet die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde zur Vorbereitung der Berichtigung des Liegenschaftskatasters

-        die erforderlichen Bestandsdaten (einschl. Kataster- und Pseudoblätter mit Eigentümerdaten) in einem geeigneten Datenformat (vgl. Anlage 1) und

-        die Vermessungsschriften.

Der Umfang und die Ausgestaltung der Vermessungsschriften richten sich nach den Verwaltungsvorschriften für die Durchführung von Fortführungsvermessungen. Hiervon ausgenommen sind die Vermessungsschriften für Neuvermessungsgebiete, die nach Anlagen 2 – 4 zu erstellen und zu übermitteln sind.

Sollte im Einzelfall die Bearbeitung der Daten und Schriften für die Neuvermessungsgebiete noch nicht abgeschlossen sein, informiert die Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde und stimmt sich mit ihr über den Zeitpunkt der Übersendung der Daten und Vermessungsschriften ab. Das Abstimmungsergebnis ist den Vereinbarungen nach Nr. 3.2 hinzuzufügen.

3.12
Information über die Bestandskraft der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung

Unverzüglich nach Bestandskraft der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) übersendet die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde, dem Grundbuchamt und dem Finanzamt (Grunderwerbssteuerstelle bzw. Grundstücksstelle) eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsaktes und teilt darin den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes mit.

Zusätzlich übermittelt die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt zur Kennzeichnung des Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuches die Kennzeichnung der Flurstücke des alten Bestandes in einem übernahmefähigen Datenformat (vgl. Anlage 1).

Im Falle der vorzeitigen Ausführungsanordnung übermittelt die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde zusätzlich die Flurstücksnummern der mit Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke.

Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes können rechtswirksame Verfügungen nur noch über die im Bodenordnungsplan ausgewiesenen neuen Grundstücke getroffen werden.

4
Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes

4.1
Berichtigung des Liegenschaftskatasters

Unverzüglich nach Eintritt des neuen Rechtszustandes oder zum abgestimmten Termin nach 3.11 Abs. 3 ersucht die Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde um Berichtigung des Liegenschaftskatasters auf Basis der unter 3.11 übermittelten Daten und bescheinigt mit dem Ersuchen die Eignung und Richtigkeit der Vermessungsschriften nach Nr. 6.2 Abs. 2 Liegenschaftskatastererlass (LiegKatErl.).

Nach Eingang des Ersuchens berichtigt die Katasterbehörde das Liegenschaftskataster und kennzeichnet ggf. die mit einem Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke (vgl. 3.12). Für diese Flurstücke erfolgt die Berichtigung des Liegenschaftskatasters nur vorläufig und vorbehaltlich der Entscheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf.

Die Katasterbehörde teilt dem Finanzamt die Berichtigung über Fortführungsmitteilungen (Nr. 10.4 Abs. 1 LiegKatErl.) mit und bestätigt der Flurbereinigungsbehörde die Übernahme.

4.2
Information des Finanzamtes und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Zur (vorzeitigen) Berichtigung der Grundbücher nach §§ 79 oder 82 FlurbG übermittelt die Flurbereinigungsbehörde zunächst dem Finanzamt die nach den §§ 80 oder 82 FlurbG erforderlichen Unterlagen, jedoch ohne Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches, in doppelter Ausführung (je ein Exemplar für die Grunderwerbsteuer- und für die Bewertungsstelle). Die Auszüge aus dem Bodenordnungsplan – Grundstücke – sind durch folgende Angaben zu ergänzen:

-        die Bezeichnung der für die Grunderwerbsteuer in Betracht kommenden Grundstücke (ggf. mit dem Vermerk „teilweise“)

-        die Größe dieser Grundstücke, die Höhe des festgesetzten Geldbetrages und der evtl. Wert sonstiger Gegenleistungen und

-        die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuteilung (auch bei unentgeltlichen Zuteilungen).

Die Angaben über die steuerpflichtigen Zuteilungen, Mehrausweisungen und sonstigen Erwerbsvorgänge sind unsaldiert und ohne Abzug eventueller Flächenabgänge, Minderausweisungen u.ä. mitzuteilen. Ferner ist eine Auflistung nach Ordnungsnummern über die für die Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge beizufügen; diese Auflistung tritt an die Stelle der amtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige.

Ist die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland Beteiligter, sind die Unterlagen um die Angabe und Anschrift der örtlichen Behörde, die die Gebietskörperschaft im Bodenordnungsverfahren vertritt, zu ergänzen.

Das Finanzamt übersendet der Flurbereinigungsbehörde die Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

4.3
Berichtigung des Grundbuchs

Die Flurbereinigungsbehörde übermittelt dem Grundbuchamt mit dem Ersuchen zur Berichtigung des Grundbuches die Bestandsdaten in analoger Form und in einem übernahmefähigen Datenformat (vgl. Anlage 1) sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Das Grundbuchamt übersendet der Flurbereinigungsbehörde die Eintragungsnachrichten und stellt der Katasterbehörde digitale Datensätze zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bereit. Danach übermittelt die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Kennzeichnung der Flurstücke in einem übernahmefähigen Datenformat (vgl. Anlage 1) zur Aufhebung der Flurbereinigungskennung.

4.4
Änderungen des Bodenordnungsplanes und Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren

Bei Änderungen des Bodenordnungsplanes nach §§ 64 oder 132 FlurbG und nach Unanfechtbarkeit der Entscheidungen über die mit einem Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke handeln die Behörden entsprechend den vorherigen Abschnitten.

4.5
Information über die Schlussfeststellung

Die Flurbereinigungsbehörde informiert die Katasterbehörde, das Grundbuchamt, das Finanzamt und die Bezirksregierung Köln (Abteilung Geobasis. NRW) über die Bestandskraft der Schlussfeststellung.

5
Übergangs- und Schlussvorschriften

5.1
Übergangsregelung

In Bodenordnungsverfahren, in denen der Bodenordnungsplan bei Inkrafttreten dieses Erlasses bereits bekannt gegeben wurde, ist nach den bisher gültigen Verwaltungsvorschriften zu handeln.

Das Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters erfolgt für Bodenordnungsverfahren, die noch nicht im Lagebezugssystem ETRS 89 mit UTM-Abbildung bearbeitet werden, in dem der Bearbeitung zugrunde liegenden Bezugs- und Abbildungssystem. Zusätzlich stellt die Flurbereinigungsbehörde übernahmefähige Koordinaten im Lagebezugssystem ETRS 89 mit UTM-Abbildung zur Verfügung. Über die technische Migration der Daten in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) stimmen sich die Katasterbehörde und die Flurbereinigungsbehörde ab.

5.2
Aufzuhebende Erlasse

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gem. RdErl. d. Innenministeriums – III C 4 – 7410 – u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 7 – 404-8378 – v. 15.3.1996 – Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden und der Landesvermessungs- und Katasterbehörden während der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbZusErl.) (SMBl. NRW. 71342)

2. Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – S 4500 – 18 V A 2 – u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III – 10 – 325 – 28718 – v. 15.1.2001 – Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung (SMBl. NRW. 611161)

3. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 10 - 401 – 8540- v. 13.11.2001 - Anweisung über die Durchführung der Flurbereinigung im Lande Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsanweisung NRW – FlurbAnwNRW) – Teil 10 Vermessungsarbeiten in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (SMBl. NRW. 7815)

4. Gem. RdErl. d. Innenministers – III C 4 – 7411 – u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II C 3-404-1517 – v. 3.4.1985 – Mitvermessung von Ortslagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (SMBl. NRW. 71342)

5.3
Befristung

Dieser Erlass ist bis zum 31.3.2016 befristet.

- MBl. NRW. 2011 S. 140