Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 18 vom 29.7.2011 Seite 245 bis 254

Vertretungserlass NRW Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin, d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, d. Ministeriums für Inneres und Kommunales, d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen vom 1.7.2011.
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Vertretungserlass NRW Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin, d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, d. Ministeriums für Inneres und Kommunales, d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen vom 1.7.2011.

20020

Vertretungserlass NRW

Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin, d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, d. Ministeriums für Inneres und Kommunales, d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen vom 1.7.2011.

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

1.1
In diesem Gemeinsamen Runderlass regeln die Ministerpräsidentin und die oben genannten Ministerien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Ressortkompetenz gemäß Art. 55 Absatz 2 der Landesverfassung, welche Behörden und Einrichtungen (im Folgenden Dienststellen genannt) zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, wenn dieses am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt. 

1.2
Ausgenommen von diesem Erlass sind die Ressorts Justizministerium (JMBl. 5002- Z.10) und Finanzministerium (MBl. NRW. 2006 S. 146), welche getrennte Vertretungsregelungen im Rahmen ihrer jeweiligen Ressortzuständigkeit erlassen haben.

1.3
Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts – z.B. die Bundesrepublik Deutschland – vertreten, so richtet sich die Vertretung nach deren Vorgaben.

1.4
Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses Anwendung.

1.5
Der Erlass gilt für alle Dienststellen der Landesverwaltung mit Ausnahme der in 1.2 genannten Ressorts.

Abschnitt 2
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

2
Ministerpräsidentin

Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

die Ministerpräsidentin,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes.

Die Ministerpräsidentin behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, abweichend zu regeln oder selbst zu übernehmen.

3
Ministerium für Schule und Weiterbildung

3.1
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-,Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Schule und Weiterbildung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
sowie für die Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

die Bezirksregierung Köln
für das Haus für Lehrerfortbildung in Kronenburg für dessen Zuständigkeitsbereich,

die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden
für ihren Zuständigkeitsbereich,

das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

das Landesamt für Besoldung und Versorgung
in den Fällen des § 111 Absatz 2 Satz 2 SchulG,

und

die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
für ihren Zuständigkeitsbereich.

3.2
Die untere und obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet in geeigneten Einzelfällen, ob die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen mit der vertretungsberechtigten Wahrnehmung in einem gerichtlichen Verfahren in ausschließlich inneren Schulangelegenheiten beauftragt werden.
Dabei kann sich die jeweils beauftragende Schulaufsichtsbehörde vorbehalten, in mündlichen Verhandlungen vor den Gerichten neben der beauftragten Schule aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.

3.3
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen, oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
In den Fällen der Übertragung der Vertretung auf eine andere als die zuständige Stelle kann sich das Ministerium vorbehalten, in mündlichen Verhandlungen vor den Gerichten neben der beauftragten Dienststelle aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.

4
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen NRW)
für seinen Zuständigkeitsbereich,

der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

die UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl
für ihren Zuständigkeitsbereich,

das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

und

der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -
für seinen Zuständigkeitsbereich

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

5
Ministerium für Inneres und Kommunales

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Inneres und Kommunales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Polizeibehörden
für ihren Zuständigkeitsbereich,

die Deutsche Hochschule der Polizei
für ihren Zuständigkeitsbereich,

das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihren Zuständigkeitsbereich,

das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

die Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihren Zuständigkeitsbereich

und

der Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW)
in Angelegenheiten des Landesbetriebes gemäß § 6 Abs. 2 Betriebssatzung.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

6
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes

und

das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Nordrhein-Westfalen (LIGA)
für seinen Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

7
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die staatlichen Forstämter
für ihren Zuständigkeitsbereich,

der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
für seinen Zuständigkeitsbereich,

das Landgestüt Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich

und

das staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg
für seinen Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

8
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihre Zuständigkeitsbereiche,

das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,

die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
für ihren Zuständigkeitsbereich

und

das Zoologische Forschungsmuseum Alexander Koenig
für seinen Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

9
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport,

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes

und

das Landesarchiv
für seinen Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

10
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug
für seinen Zuständigkeitsbereich,

die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
für ihren Zuständigkeitsbereich

und

das Strategiezentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

Abschnitt 3
Vertretung in sonstigen Fällen

11.1
Vertretung in Verwaltungsverfahren

In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.

11.2
Drittschuldnervertretung

Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z.B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 316 AO, § 45 VwVG NRW) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

11.3
Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.

11.4
Vertretung bei Strafanträgen

Die jeweils betroffene Dienststelle ist zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land gerichteten Straftat erforderlich sind, befugt.

11.5
Sonderregelungen

In Einzelfällen bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das jeweils zuständige Fachministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln oder sie jederzeit selbst übernehmen.

11.6
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:

„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch ... (das jeweilige Ministerium), dieses vertreten durch ... (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle)".

11.7
Grundbuchangelegenheiten

Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut

„Land Nordrhein-Westfalen“

zu verwenden.

Abschnitt 4
Verfahren

12.1
Aufgaben und Verfahren nicht vertretungsbefugter Dienststellen

12.1.1
Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres im zweiten Abschnitt genannten Zuständigkeitsbereichs nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land (z.B. Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse) vermieden werden. Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten.

12.1.2
Wird an eine gemäß Abschnitt 2 zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder die Zustellung betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei – soweit zweifelsfrei feststellbar – die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.

12.2
Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen

12.2.1
Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.

12.2.2
In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem jeweiligen Fachministerium auf dem Dienstweg zu berichten. Im Rahmen der Vertretung in gerichtlichen Verfahren  ist ferner zu berichten, wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.

Die Berichte sind – unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen – so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Nummer 11.5 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

13.1
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

13.2
Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien außer Kraft:

Runderlass des Innenministeriums vom 9.2.2000 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (MBl. NRW. S. 290),

Runderlass des Innenministeriums vom 31.07.1990 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Verwaltungsgerichten bei Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklagen in Abschlepp- und Sicherstellungsangelegenheiten im Bereich der Polizei (MBl. NRW. S. 1036),

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 21.12.2005 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (MBl. NRW. 2006 S. 31),

Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW. 2007 S. 79),

Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 30.10.2003 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MBl. NRW. S. 1410),

Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration  vom 1.3.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MBl. NRW. S. 200),

Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 23.10.2002 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (MBl. NRW. S. 1164)

und

Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5.10.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBl. NRW. S. . 521).

13.3
Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.

- MBl. NRW. 2011 S. 246