Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 20 vom 24.8.2011 Seite 283 bis 302

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage5A
Anlage5B
 

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 10. März 2011

RdErl. d. Finanzministeriums – B 4410 – 1 – IV
v. 4.7.2011

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (bekannt gegeben mit Teil A. des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u.d. Innenministeriums v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 10. März 2011

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion.

§ 1
Änderung des TVÜ-Länder

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009, wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 werden die Wörter "- für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden - gemäß" gestrichen.

2.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)      In Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2010" durch das Datum "31. Oktober 2012" ersetzt.

b)      In Satz 2 wird das Datum "31. Dezember 2010" durch das Datum "31. Oktober 2012" ersetzt.

c)      Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3:

Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT / BAT-O in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. April 2011 an Anwendung."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2010" durch das Datum "31. Oktober 2012" ersetzt.

b)      In Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2010" durch das Datum "31. Oktober 2012" ersetzt.

c)      In Absatz 3 Buchstabe c Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2010" durch das Datum "31. Oktober 2012" ersetzt.

d)      Die Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:

Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.H."

4.
Nach § 17 Absatz 9 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

 "Protokollerklärung zu § 17 Absatz 9 Satz 1:

1Die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2010 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

2Sie erhöht sich ab 1. April 2011 um 1,5 v. H. und ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.H."

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitetet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, besondere Tabellenwerte; sie betragen

a) in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

1.682,21

1.862,07

1.930,84

2.015,49

2.073,68

2.121,28

b) ab 1. Januar 2012

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

1.731,17

1.914,45

1.984,53

2.070,78

2.130,08

2.178,58"

b)     Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:

a) in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

E 13 Ü

3.454,36

3.639,51

3.962,19

4.290,17

4.792,72

b) ab 1. Januar 2012

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

E 13 Ü

3.536,99

3.725,66

4.054,47

4.388,68

4.900,78"

c)      Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:

a) in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

4.697,50

5.215,91

5.707,88

6.030,57

6.109,92

b) ab 1. Januar 2012

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

4.803,75

5.332,01

5.833,33

6.162,15

6.243,01"

6.
Die Protokollerklärung zu § 20 wird wie folgt gefasst:

"Protokollerklärung zu § 20:

Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen

in den

Entgeltgruppen

vom 1.4.2011

bis 31.12.2011

ab 1.1.2012

Euro

Euro

5 bis   8

38,40

32,00

9 bis 13

43,20

36,00"

7.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 4 wird das Datum "31. Dezember 2010" durch das Datum "31. Dezember 2012" ersetzt.

b)      Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) 1Unabhängig von Absatz 4 kann § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gesondert gekündigt werden, frühestens jedoch zum Tag des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung. 2Die Nachwirkung ist ausgeschlossen."

8.
Die Anlagen 5 A und 5 B werden durch die Anlagen 5 A und 5 B dieses Änderungstarifvertrages ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2011 in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 285