Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 23 vom 16.9.2011 Seite 341 bis 348

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 v. 28.7.2011
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 v. 28.7.2011

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
 unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)

RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und  Soziales  – Az.: II 1 – 2602.11 032 v. 28.7.2011

Der RdErl. v. 31.05.2011 (MBl. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch RdErl. v. 07.07.2011 (MBl. NRW. S. 251) wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Unter Nr. B 1 werden die Wörter "mittelständischer Unternehmen" gestrichen.

Unter Nr. B 2 werden die Wörter "mittelständischer Unternehmen" gestrichen.

2.
Nr. B 1 wird wie folgt geändert:

In der Programmüberschrift werden die Wörter "mittelständischer Unternehmen" gestrichen.

3.
Nr. B 1.1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "mittelständischer Unternehmen" werden gestrichen.

4.
Nr. B 1.3.1 wird aufgehoben.

5.
Nr. B 1.3.2 erhält folgende Fassung:

"B 1.3.2
Die Letztempfangenden holen bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Bestätigung ein, die dokumentiert, dass das Angebot an überbetrieblichen Lehrgängen zur qualitativen Verbesserung der betrieblichen Ausbildung beiträgt und die überbetriebliche Ausbildungswerkstatt für die Ausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz geeignet ist."

6.
Nr. B 1.3.3 wird aufgehoben.

7.
Nr. B 1.4.2 erhält folgende Fassung:

"B 1.4.2
Bemessungsgrundlage

Personalausgaben für den Lehrgangsleiter."

8.
Nr. B 1.4.4.1 erhält folgende Fassung:

"B 1.4.4.1
Ein Lehrgangstag umfasst mindestens 4 Zeitstunden Unterricht und wird durch eine unterschriebene Teilnehmerliste dokumentiert."

9.
Nr. B 2 wird wie folgt geändert:

In der Programmüberschrift werden die Wörter "mittelständischer Unternehmen" gestrichen.

10.
Nr. B 2.1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "mittelständischer Unternehmen" werden gestrichen.

11.
Nr. B 2.3.2 wird aufgehoben.

12.
Nr. B 6.5 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Stichtagen" wird die Angabe "15.9.," eingefügt.

13.
Nr. B 9.3.3.2 wird wie folgt geändert:

Die Zahl "360" wird durch die Zahl "495" ersetzt.

14.
Nr. B 13.1 erhält folgende Fassung:

"B 13.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Trägerpraktika für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Klasse 10 an Haupt-, Gesamt-, Sekundar- und Förderschulen mit dem Ziel der Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei Berufsfeldern."

15.
Nr. B 13.2 erhält folgende Fassung:

"B 13.2
Zuwendungsempfangende

Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.; Letztempfangende sind Träger von Berufsbildungsstätten, die in mindestens drei Berufen überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen."

16.
Nr. B 13.3 erhält folgende Fassung:

"B 13.3
Zuwendungsvoraussetzungen

- Der Bund fördert das Vorhaben ebenfalls auf Grundlage der "Richtlinie für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten" in der jeweils gültigen Fassung.

- Die Maßnahmen der Berufsorientierung müssen vorsehen:

- Praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei Berufsfeldern über einen Zeitraum von in der Regel zwei Wochen oder 80 Stunden pro Schülerin oder Schüler. Dabei soll der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten 65 Zeitstunden betragen und die tägliche Anwesenheit sieben Stunden nicht überschreiten. Die verbleibende Zeit ist für die Vor- und Nachbereitung sowie die Auswertung der Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler in der Bildungsstätte zu nutzen. Die Maßnahme kann zusammenhängend oder in verschiedene Abschnitte getrennt über den gesamten Förderzeitraum erfolgen;

- Hinleitung der Schülerinnen und Schüler zur Entwicklung persönlicher Vorstellungen und Präferenzen;

- Praktische Erprobung der eigenen Kompetenzen;

- Enge Abstimmung und Rückkoppelung der Projektleiter mit der Schule, Lehrern, Eltern, Betrieben, Agenturen für Arbeit, Jugendhilfe und anderen lokalen Akteuren unter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen:

- Dokumentation der während der Maßnahme festgestellten Kompetenzen, Neigungen, Interessen und individuellen Entwicklungspotenzialen in einem Zertifikat, das am Ende der Maßnahme auszuhändigen ist. Das Zertifikat enthält außerdem die Bereiche, die praktisch erprobt wurden, und die dafür ausgewählten Tätigkeiten in jedem Berufsfeld. Die Lernziele und erkennbarer Förderbedarf sind separat zu dokumentieren.

- Einsetzung und Benennung eines Projektleiters für die Organisation und Koordination der Berufsorientierung und die individuelle Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Bildungsstätte;

- Durchführung der Maßnahme grundsätzlich getrennt von der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

17.
Nr. B 13.5 wird wie folgt geändert:

Satz 3 wird aufgehoben.

Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben die Summe der Zuwendungen des für Arbeit zuständigen Ministeriums und des Bundes, so verringert sich die Zuwendung des Landes entsprechend."

18.
Nr. C 5.1.1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter "bei rechtlichen Fragen" gestrichen.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.8.2011 in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 343