Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 26 vom 11.10.2011 Seite 383 bis 390

Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten
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Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten

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Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten,
Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen
nicht offen ermittelnden Polizeibeamten

Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4110 - III A.33) u. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales (42.2-62.13.03)
v. 22.9.2011

Der Gem. RdErl. des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 17.2.1986 (MBl. NRW. S. 203), zuletzt geändert durch RdErl. vom 15.8.1996 (MBl. NRW.S. 1562), wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium wie folgt geändert:

1. Teil A Abschnitt I. wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die besondere Natur dieses Beweismittels gebietet es grundsätzlich, dass Zeugen vor der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht aussagen.“

b) Nummer 2.1 wird wie folgt neu gefasst:

„2.1 Informanten sind Personen, die im Einzelfall bereit sind, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben.“

c) Nummer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:

„2.2 V-Personen sind Personen, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.“

d) Nummer 3.1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Das Wort „organisierten“ wird durch das Wort „Organisierten“ ersetzt.

e) Nummer 3.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Beschaffenvon“ wird durch die Wörter „Beschaffen von“ ersetzt.

f) Nummer 3.3 wird wie folgt neu gefasst:

„3.3 Informanten darf Vertraulichkeit nur zugesichert werden, wenn diese bei Bekanntwerden ihrer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden erheblich gefährdet wären oder unzumutbare Nachteile zu erwarten hätten.“

g) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:

„b) V-Personen von einer Weisung vorwerfbar abweichen oder sich sonst als unzuverlässig erweisen,“.

h) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:

„c) sich strafbare Tatbeteiligungen der Empfänger der Zusicherung herausstellen,“.

i) Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:

„d) V-Personen sich bei ihrer Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar machen.“

j) Nummer 4 letzter Satz wird wie folgt neu gefasst:

„Hierauf sind die Informanten/V-Personen vor jeder Zusicherung hinzuweisen.“

k) Nummer 5.1 wird wie folgt neu gefasst:

„5.1 Über die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung entscheidet im Bereich der Staatsanwaltschaft die Behördenleitung oder von dieser besonders bezeichnete Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, bei Gefahr im Verzug die Dezernentinnen und Dezernenten. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen, die die Entscheidung auf einer möglichst hohen Ebene vorsehen, mindestens auf der Ebene der Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit.“

l) Nummer 5.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „einem“ wird gestrichen.

m) Nummer 5.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Soll eine V-Person“ werden durch die Wörter „Sollen V-Personen“ ersetzt.

n) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „des Informanten/der V-Person“ werden durch die Wörter „der Informanten/V-Personen“ ersetzt.

o) Nummer 5.6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „des Informanten/der V-Person“ werden durch die Wörter „der Informanten/V-Personen“, die Wörter „des Namens“ werden durch die Wörter „der Namen“ ersetzt.

2. Teil A Abschnitt II. wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „organisierten“ wird durch das Wort „Organisierten“ ersetzt.

b) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „gehört“ wird durch das Wort „gehören“ ersetzt.

c) Nummer 2.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Einsatz Verdeckter Ermittler richtet sich nach den §§ 110 a bis 110 c und § 101 StPO.“

d) Nummer 2.2, Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „eines einzelnen Polizeibeamten“ werden durch die Wörter „einzelner Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten“ ersetzt.

e) Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „der Behördenleiter oderein von ihm besonders bezeichneter Staatsanwalt.“ werden durch die Wörter „die Behördenleitung oder von dieser besonders bezeichnete Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“ ersetzt.

f) Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „des Leiters“ werden durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.

g) Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Der Verdeckte Ermittler ist“ werden durch die Wörter „Verdeckte Ermittler sind“ ersetzt.

h) Nummer 2.6.1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „des verdeckten Ermittlers“ werden durch die Wörter „Verdeckter Ermittler“ ersetzt.

i) Nummer 2.6.2 1. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

„Neu hinzukommenden zureichenden Anhaltspunkten für strafbare Handlungen brauchen Verdeckte Ermittler so lange nicht nachzugehen, wie dies ohne Gefährdung ihrer Ermittlungen nicht möglich ist;“.

j) Nummer 2.7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Staatsanwaltschaft fertigt über die Gespräche mit der Polizei, über die Mitwirkung Verdeckter Ermittler und über die getroffenen Entscheidungen – ohne Nennung der Namen der Verdeckten Ermittler – Vermerke, die gesondert zu verwahren sind.“

k) Nummer 2.8 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Entscheidungen nach § 101 Absatz 2, 3 und Absatz 4 Nummer 9 sowie Absatz 5 bis 7 StPO trifft die Staatsanwaltschaft im Benehmen mit der Polizei. Nummer 2.4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Staatsanwaltschaft setzt die Polizei über ihre Entscheidung vor deren Ausführung in Kenntnis.“

l) Nummer 2.9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „zuhalten“ wird durch die Wörter „zu halten“ ersetzt.

m) Nummer 2.9, Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, dass ihnen die Identität der bei diesem Einsatz nicht offen ermittelnden Polizeibeamten offenbart wird.“

3. Teil B zu I. wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:

„a) im Geschäftsbereich der

aa) Polizeipräsidien die Leitung der Direktion Kriminalität; diese Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, auf die Leitung der Kriminalinspektion, die für die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;

bb) Landräte als Kreispolizeibehörde die Leitung der Abteilung Polizei; diese Befugnis kann auf die Leitung der Direktion Kriminalität übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;“.

b) Nummer 1.1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Leiterin oder der Leiter“ werden durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

c) Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

„1.2 Bei Gefahr im Verzug entscheiden die nächsten Vorgesetzten der Sachbearbeitung. Können diese nicht erreicht werden, entscheidet die Sachbearbeitung.

Die sonst zur Zusicherung der Vertraulichkeit Berechtigten sind unverzüglich zu unterrichten.“

d) Nummer 2.1 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:

„a) im Geschäftsbereich der

aa) Polizeipräsidien die Leitung der Direktion Kriminalität; diese Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, auf die Leitung der Kriminalinspektion, die für die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;

bb) Landräte als Kreispolizeibehörde die Leitung der Abteilung Polizei; diese Befugnis kann auf die Leitung der Direktion Kriminalität übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;“.

e) Nummer 2.1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Leiterin oder der Leiter“ werden durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

f) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „einer V-Person“ werden durch die Wörter „von V-Personen“, das Wort „des“ wird durch das Wort „der“ ersetzt.

g) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Leiterin oder des Leiters“ werden durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

4. Teil B zu II. wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „eines verdeckten Ermittlers“ werden durch die Wörter „Verdeckter Ermittler“ ersetzt

b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:

„a) im Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörden die Behördenleitung;“.

c) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:

„b) im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts die Direktorin oder der Direktor des Landeskriminalamts.“

d) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „eines polizeilichen Scheinkäufers“ werden durch die Wörter „polizeilicher Scheinkäufer“ ersetzt.

e) Nummer 2.2 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:

„a) im Geschäftsbereich der

aa) Polizeipräsidien die Einwilligung der Leitung der Direktion Kriminalität einzuholen; diese Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, auf die Leitung der Kriminalinspektion, die für die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;

bb) Landräte als Kreispolizeibehörde die Einwilligung der Leitung der Abteilung Polizei einzuholen; diese Befugnis kann auf die Leitung der Direktion Kriminalität übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;“.

f) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „veranlasst der zur Einwilligung nach Nr. 2.2 Berechtigte“ werden durch die Wörter „veranlassen die zur Einwilligung nach Nummer 2.2 Berechtigten“ ersetzt.

g) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „des Direktors“ werden durch die Wörter „der Direktorin oder des Direktors“, die Wörter „Leiterin oder des Leiters“ werden durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2011 S. 384