Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 29 vom 21.11.2011 Seite 419 bis 432

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-, und Verbraucherschutz - II-6-2513.21 - v. 4.10.2011
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-, und Verbraucherschutz - II-6-2513.21 - v. 4.10.2011

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen
in der Land- und Forstwirtschaft

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-,
und Verbraucherschutz - II-6-2513.21 -
v. 4.10.2011

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.2.2007 (MBl. NRW. S. 138, SMBl. NRW. 787) geändert durch RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 6.9.2010 (MBl. NRW. S. 757) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2 wird nach der Angabe „Umweltschutzes,“ die Angabe „des Klimaschutzes,“ eingefügt.

2. In Nummer 4.2.1 wird vor das Wort „land-“ die Angabe „Produktionsgartenbau-,“ eingefügt.

3. Nach Nummer 4.2.3 wird folgende Nummer 4.2.4 angefügt:

„4.2.4
In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zur Gruppengröße nach 4.2 zulassen, z.B. wenn aufgrund anderer (Sicherheits-) Vorschriften eine kleinere Teilnehmerzahl vorgeschrieben ist. “

4. In der Nummer 4.3.3 werden nach dem Wort „Forstwirtschaft“ die Wörter „oder des Gartenbaus“ eingefügt.

5. Die Nummer 5.5.1 wird gestrichen.

6. Die Nummern 5.5.1.1 bis 5.5.1.3 werden zu den Nummern 5.5.1 bis 5.5.3.

7. In Nummer 5.5.1.4 werden nach der Angabe „100 EUR“ ein Schrägstrich und das Wort „Tag“ eingefügt.

8. Die Nummern 5.5.1.4 bis 5.5.1.6 werden zu Nummern 5.5.4 bis 5.5.6.

9. Die Nummer 5.5.2 (alt) wird gestrichen.

10. Die Nummer 5.5.2.1 wird zu Nummer 5.5.7 und nach dem Wort „Übernachtungskosten“ werden die Wörter „der Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ eingefügt.

11. Die Nummer 5.5.2.2 wird zu Nummer 5.5.8. Nach den Wörtern „Fahrtkosten für die An- und Abreise“ werden die Wörter „der Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ sowie nach der Angabe „maximal 100 EUR“ ein Schrägstrich und das Wort „Tag“ eingefügt.

12. Die Nummer 5.5.2.3 wird zu Nummer 5.5.9 und nach der Angabe „bis zu 100 EUR“ werden die Wörter „je Teilnehmendem“ eingefügt.

13. Die Nummer 5.5.2.4 wird zu Nummer 5.5.10 und es werden nach den Wörtern „Betreuung von Kindern unter 14 Jahren“ die Wörter „der Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ eingefügt.

14. Die Nummer 5.5.2.5 wird zu Nummer 5.5.11 und erhält folgende Fassung:
„Lehrgangsgebühren
a) pauschal 50 EUR je Halbtag bzw. 100 EUR je Tag und je förderfähigem Teilnehmer, soweit die beantragte Fördersumme 2500 EUR nicht überschreitet und keine Aufwendungen nach den Nummern 5.5.1 bis 5.5.6 geltend gemacht werden oder
b) bis zu 50 EUR je Halbtag und 100 EUR je Tag, wobei die Aufwendungen des Maßnahmeträgers nach den Nummern 5.5.1 bis 5.5.6 in einer Vollkostenrechnung – unter Darlegung aller Ist- Ausgaben und Einnahmen- die Bemessungsgrundlage der Förderung bilden.“

15. In Nummer 6.2 werden nach der Angabe „Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO“ die Wörter „in der Regel einen Monat vor Beginn der Maßnahme“ eingefügt.

16. In Nummer 6.3.2 werden nach der Angabe „§ 44 LHO.“ der Satz „Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nr. 7.2 der ANBest-P keine Anwendung findet.“ angefügt.

17. In Nummer 6.4 wird die Angabe „5.5.2.5“ durch die Angabe „5.5.11“ ersetzt und hinter dem Wort „Verwendungsnachweises“ die Wörter „jeweils zum Quartalsende“ eingefügt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 424