Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 29 vom 21.11.2011 Seite 419 bis 432

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 v. 30.9.2011
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 v. 30.9.2011

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
 unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales  – Az.: II 1 – 2602.11 032
v. 30.9.2011

Der RdErl. v. 31.5.2011 (MBl. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.7.2011 (MBl. NRW. S. 343) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu B 13 folgende Angabe eingefügt:

"B 14 – Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung"

2. In Nummer B 4.2.1.1 werden die Wörter “nicht mehr“ durch das Wort “weniger“ ersetzt.

3. Nummer B 4.3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "zwischen Betrieben" werden durch die Wörter "nach Nummer B 4.1 a)" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Ausbildungsvergütung" wird das Wort "(Arbeitgeberbrutto)" eingefügt.

4. Nummer B 4.3.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "zwischen mindestens zwei Betrieben und einem Bildungsdienstleister" werden durch die Wörter "nach Nummer B 4.1 b)" ersetzt.

b) Im letzten Satz wird das Wort "brutto" durch das Wort "(Arbeitgeberbrutto)" ersetzt.

5. In Nummer B 4.3.3 werden die Wörter "Ausbildung eines Jugendlichen" durch das Wort "Ausbildungsplatz“ ersetzt.

6. In Nummer B 11.1 werden die Wörter "der RAG-Bildung" durch die Wörter "einem Bildungsträger" ersetzt.

7. Nummer B 11.2 wird aufgehoben.

8. Nummer B 11.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Zuwendungsempfangenden" durch das Wort "Ausbildungsbetriebes" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

9. Nummer B 11.5.5 wird wie folgt neu gefasst:

"B 11.5.5
Der Zuwendungsempfangende hat jedem Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr ein betriebliches Praktikum im Umfang von 6 bis 12 Wochen zu ermöglichen. Sollte die Auszubildende oder der Auszubildende nach einem Jahr nicht in eine betriebliche Ausbildung vermittelt sein, so gilt Satz 1 für jedes weitere Ausbildungsjahr."

10. Nach Nummer B 13.5 wird folgende Nummer B 14 eingefügt:

"B 14
 Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung

B 14.1
Organisation, fachliche Begleitung und Beratung

B 14.1.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für die Organisation, fachliche Begleitung und Beratung.

B 14.1.2
Zuwendungsempfangende

-          Arbeit und Leben – Landesarbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung Nordrhein-Westfalen e.V.,

-          Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung Nordrhein-Westfalen e.V.,

-          Landesverband der Volkshochschulen Nordrhein-Westfalen e.V.

B 14.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

B 14.1.3.1
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

B 14.1.3.2
Bemessungsgrundlage

Personal- und Sachausgaben.

Für Personalausgaben max.

-          Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L für Leitung und Koordination und

-          Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L für Sachbearbeitung.

B 14.1.3.3
Förderhöhe

Max. 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Für Sachausgaben gilt ein Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle.

B 14.2
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung,

Weiterbildung geht zur Schule und

Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen

B 14.2.1
Gegenstand der Förderung

B 14.2.1.1
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung

Gefördert werden Maßnahmen

a) zur Vermittlung von Lese-, Schreib-, Rechen- und Schlüsselkompetenzen oder

b) zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder der Fachoberschulreife

in Verbindung mit Berufsorientierung oder Erwerbswelterfahrung.

B 14.2.1.2
Weiterbildung geht zur Schule

Gefördert werden der Erwerb und die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit im Übergangsprozess in das Erwerbsleben durch die Vermittlung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen.

B 14.2.1.3
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen

Gefördert werden Qualifizierungen,

a) die eigenständige Aktivitäten zur frühzeitigen Orientierung auf Ausbildungsreife und Erwerbsleben in Schulen und Weiterbildungseinrichtungen,

b) die pädagogische und organisatorische Weiterentwicklungen von Tageseinrichtungen für Kinder

zum Gegenstand haben.

B 14.2.2
Zuwendungsempfangende

-          Arbeit und Leben – Landesarbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung Nordrhein-Westfalen e.V.,

-          Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung Nordrhein-Westfalen e.V.,

-          Landesverband der Volkshochschulen Nordrhein-Westfalen e.V.

Letztempfangende sind die Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen.

B 14.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss

B 14.2.3.1
Alle Maßnahmen

Voraussetzungen:

Eine breite Beteiligung der Letztempfangenden ist bei der Antragstellung vorzusehen.

Ausschluss:

Nicht förderfähig sind

-          Maßnahmen mit weniger als 10 Teilnehmenden. Stichtag für die Bestimmung der Teilnehmerzahl ist der 3. Veranstaltungstag.

-          Weiterbildungsangebote, die fast ausschließlich im privaten Interesse der Teilnehmenden liegen.

B 14.2.3.2
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung

Voraussetzungen:

Der Anteil der Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung an den Gesamtunterrichtsstunden beträgt mind. 30%. Bei Schulabschlussmaßnahmen sind in einem Umfang von mind. 30% des vorgeschriebenen Stundenumfangs für Schulabschlüsse zusätzliche Stunden mit Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung einzubeziehen.

Insbesondere kann die Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung durch folgende Elemente erreicht werden:

-          Vermittlung von Schlüsselqualifikationen für das Berufs- und Arbeitsleben.

-          Durchführung von Betriebspraktika, Betriebsbesichtigungen und Betriebserkundungen.

-          Individuelle Beratung und Betreuung zur Berufswahl.

-          Bewerbungstraining.

B 14.2.3.3
Weiterbildung geht zur Schule und

Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen

Die Vorlage eines Finanzierungsplans und den damit zusammenhängenden Angaben, z.B. Erklärung zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist nicht erforderlich.

B 14.2.3.4
Weiterbildung geht zur Schule

Voraussetzungen:

-          Die Maßnahmen zielen ab auf Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie Erziehungsberechtigte.

-          Förderfähige Maßnahmetypen:

-          Entwicklung von Berufs- und Arbeitswelt sowie ihre Bedeutung für die individuelle Berufsbiografie.

-          Selbstorganisation als Basiskompetenz für die Berufswahl (z.B. Methoden der Arbeitsorganisation, Motivationsstrategien, Berufsplanung, Gesundheit als Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit).

-          Soziale Kompetenz (z.B. Konfliktmanagement, Teamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Partizipationskompetenz).

-          Vertiefung der Sozial- und Erziehungskompetenzen von Eltern im Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit (z.B. Training zur Vereinbarkeit von Arbeit und Familie).

-          Basisqualifikation zur Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit (z.B. berufsbezogener Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, IT, Medien).

B 14.2.3.5
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen

Voraussetzungen:

Die Maßnahmen sind für Beschäftigte und Ehrenamtliche (inkl. Berufsrückkehrende) konzipiert, die lehrend und betreuend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

B 14.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

B 14.2.4.1
Finanzierungsart

B 14.2.4.1.1
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung

Anteilfinanzierung

B 14.2.4.1.2
Weiterbildung geht zur Schule,

Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen

Festbetrag

B 14.2.4.2
Bemessungsgrundlage

B 14.2.4.2.1
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung

Personal- und Sachausgaben je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten).

B 14.2.4.2.2
Weiterbildung geht zur Schule,

Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen

Unterrichtsstunde (= 45 Minuten).

B 14.2.4.3
Förderhöhe

B 14.2.4.3.1
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung

Bis zu 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben;

-          max. 48,00 € je Unterrichtsstunde bei hauptamtlichem Personal und

-          max. 33,25 € je Unterrichtsstunde bei nebenberuflichem/nebenamtlichem Personal.

B 14.2.4.3.2
Weiterbildung geht zur Schule,

Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen

Je Unterrichtsstunde wird eine Pauschale von 33,25 € gewährt.

B 14.2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

B 14.2.5.1
Nur Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung

Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen.

B 14.2.5.2
Nur Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung

In der Abrechnung können notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung als Ausgaben im Rahmen der Höchstförderung geltend gemacht werden.

B 14.2.5.3
Nur

Weiterbildung geht zur Schule,

Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen

Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Nachweis der durchgeführten Unterrichtsstunden ersetzt."

11. Die Anlage 1 wird durch die neu gefasste Anlage 1 ersetzt.

12. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.10.2011 in Kraft.

- MBl. NRW. 2011 S. 427