Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 30 vom 30.11.2011 Seite 433 bis 442

Betriebssatzung des KDN Dachverband kommunaler IT Dienstleister für "aKDn-sozial" Bek. des Zweckverbandes KDN – Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister v. 7.7.2011
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Betriebssatzung des KDN Dachverband kommunaler IT Dienstleister für "aKDn-sozial" Bek. des Zweckverbandes KDN – Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister v. 7.7.2011

20025

Betriebssatzung des KDN Dachverband kommunaler IT Dienstleister
für "aKDn-sozial"

Bek. des Zweckverbandes KDN – Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister
v. 7.7.2011

Auf Grund § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1.10.1979 (GV. NRW. S. 621) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 202), der §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.7.1994 in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 641) hat die KDN Verbandsversammlung am 7.7.2011 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz des Betriebes

(1) Die Entwicklung sowie Pflege und Betreuung von Software für die Kernbereiche Sozial- und Jugendwesen innerhalb des KDN werden ab dem 1.1.2012 als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Zweckverbandseinrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung, der KDN Verbandssatzung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung (im Folgenden: Einrichtung) führt den Namen "aKDn-sozial".

(3) Sitz der Einrichtung ist Köln.

§ 2
Betriebsgegenstand

Gegenstand der Einrichtung ist die Erbringung folgender Leistungen für den KDN:

a) Entwicklung, Wartung und Pflege von Software für die Aufgabenbereiche Sozial- und Jugendwesen. Dies umfasst die Anpassungen auf gesetzliche Änderungen, auf technische Änderungen und soweit notwendig die Weiterentwicklung des Funktionsumfangs zur Optimierung der Arbeitsabläufe.

b) Schulung (Systemadministratoren- und Anwenderschulung) der angebotenen Softwareprodukte

c) Beratung in der Anwendung der angebotenen Softwareprodukte

d) Unterstützungsleistungen bei Individualanforderungen an die Software. Hierzu sind auf Einzelanforderung Entwicklungsleistungen in Form von Anpassungen der Software auf die individuellen Verwaltungsabläufe zu erbringen und im Anschluss zu schulen.

§ 3
Betriebsleitung

(1) Zur Leitung der Einrichtung wird ein Betriebsleiter von der KDN Verbandsversammlung bestellt. Er hat einen Stellvertreter.

(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, Verbandssatzung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich.

Der Betriebsleitung obliegen insbesondere:

a) die Geschäfte der laufenden Betriebsführung, insbesondere alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebes laufend notwendig sind, z. B. der Einsatz des Personals und der Abschluss von Werkverträgen,

b) die Vergabe von Aufträgen und

c) die Durchführung des Wirtschaftsplanes.

(3) Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss vor und bringt sie nach Zustimmung des Verbandsvorstehers in den Betriebsausschuss ein.

§ 4
Betriebsausschuss

(1) Die KDN Verbandsversammlung bildet einen Betriebsausschuss. Mitglieder des Betriebsausschusses dürfen nur Vertreter der KDN-Mitglieder sein, die die Einrichtung aKDn-sozial nutzen. Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Vertreter in den Betriebsausschuss. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den Nutzern (Zweckverbandsmitglieder, die die von aKDN-sozial wahr genommenen Aufgaben auf den Zweckverband KDN übertragen haben und Kooperationspartner der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen) wird ein Lenkungsbeirat (s. § 5) gebildet. Der Lenkungsbeirat hat das Recht, zwei seiner Mitglieder, die nicht KDN Zweckverbandsmitglieder sind, zu den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme zu entsenden.

(3) Die Betriebsleitung vertritt die Angelegenheiten der Einrichtung vor dem Betriebsausschuss. Der KDN Verbandsvorsteher und die KDN Geschäftsführung können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Verbandssatzung unter Beachtung der Beschlüsse der Verbandsversammlung übertragen sind. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich:

a) Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB oder VOL

b) Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOF oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und Gutachten

c) Zustimmung zu sonstigen Verträgen.

Die Regelungen zu den jeweiligen Wertgrenzen ergeben sich aus der KDN Geschäftsanweisung.

(5) Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte des Betriebsausschusses einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Hierzu ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

(6) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.

(7) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten, die von der KDN Verbandsversammlung zu entscheiden sind.

(8) Er entscheidet über die Entlastung der Betriebsleitung.

(9) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Verbandsvorsteher mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses bzw. seinem Stellvertreter entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.

(10) Will der Betriebsausschuss von Empfehlungen des Lenkungsbeirats in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 2 abweichen, bedarf es dafür der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsausschusses.

(11) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Verbandsvorsteher mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen Mitglied des Betriebsausschusses. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend.

§ 5
Lenkungsbeirat

(1) Zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den KDN Mitgliedern und den über öffentlich-rechtliche Vereinbarung angeschlossenen Kooperationspartnern wird ein Lenkungsbeirat gebildet.

Der Lenkungsbeirat besteht aus jeweils einem stimmberechtigten Vertreter der Nutzer. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Lenkungsbeirates sowie einen Stellvertreter.

(2) Der Lenkungsbeirat berät die Betriebsleitung und den Betriebsausschuss über

a) die strategische Weiterentwicklung der Software,

b) die Finanzierung (s. § 13),

c) den Aufgaben- und Zeitplan,

d) die Bildung von Rücklagen und die Erhebung von Umlagen.

Der Lenkungsbeirat berät über den Wirtschaftsplan und verweist ihn mit seinem Beratungsergebnis zur Feststellung bzw. Änderung über den Betriebsausschuss an die Verbandsversammlung.

Der Lenkungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Lenkungsbeirat hat ferner die Aufgabe, als sachverständiger Interessenvertreter der Kooperationspartner den Betriebsausschuss auch in sonstigen Angelegenheiten zu beraten. Zu diesem Zweck kann er zwei Mitglieder des Lenkungsbeirates, die nicht bereits Zweckverbandsmitglieder sind, mit beratender Stimme in den Betriebsausschuss entsenden.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Verbandssatzung vorbehalten sind sowie in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere

a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, sowie der Stellvertretung,

b)  die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses,

c) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

d) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes,

e) die Entlastung der Mitglieder des Betriebsausschusses,

f) die Benennung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss.

§ 4 Absatz 4 dieser Satzung bleibt unberührt.

§ 7
Rechtliche Stellung des Verbandsvorstehers

(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verbandsführung kann der Verbandsvorsteher der Betriebsleitung Weisungen in Form von Geschäfts- und Dienstanweisungen erteilen.

(2) Die für den KDN geltenden Dienst- und Geschäftsordnungen sowie Dienstvereinbarungen sind auch für die Einrichtung verbindlich, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder der Verbandsvorsteher keine abweichenden Regelungen erlässt.

(3) Vorlagen an den Betriebsausschuss sind von der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Vorlagen an die Verbandsversammlung sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. Die jeweils erforderlichen Mitzeichnungen richten sich nach den verbandsinternen Vorschriften.

(4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nach Absatz 1 nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Verbandsvorsteher erzielt, so ist die Entscheidung der Verbandsversammlung herbeizuführen.

§ 8
Informationspflichten

(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss, den KDN Verbandsvorsteher (vgl. § 20 EigVO) und die KDN Geschäftsführung vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Einhaltung des Erfolgsplans sowie über die Abwicklung des Investitionsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte).

(2) Die Betriebsleitung hat die KDN Geschäftsführung rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zu informieren und ihr die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihr ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Betriebsleitung hat

a) den Verbandsvorsteher in wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und

b) die KDN Geschäftsführung laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

§ 9
Personalangelegenheiten

(1) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte der Einrichtung.

(2) Tariflich Beschäftigte werden durch den Verbandsvorsteher auf Vorschlag der Betriebsleitung eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Nähere Verfahrensregelungen trifft eine Dienstanweisung.

(3) Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.

(4) Im Rahmen der Überführung des bisherigen Gemeinschaftsprojektes aKDn-sozial in diese Einrichtung können die bisherigen Programmierleistungen weiterhin von Mitarbeitern der Nutzer erbracht werden. Die Bereitstellung des Personals für diese Programmierleistungen wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Nutzern, die Personalleistungen zur Verfügung stellen, und dem Betrieb geregelt.

§ 10
Vertretung

(1) Die Betriebsleitung vertritt den KDN in Angelegenheiten der Einrichtung, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten der Einrichtung vertritt sie der KDN Verbands-vorsteher.

(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "KDN Dachverband Kommunaler IT Dienstleister, aKDn-sozial ". Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.

(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekanntgemacht.

§ 11
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Stammkapital

Das Stammkapital der Einrichtung wird auf 50.000 EUR festgelegt.

§ 13
Finanzierung

Alle Aufwände, die für den Betrieb der Einrichtung direkt oder indirekt anfallen, werden von den Nutzern grundsätzlich leistungsbezogen finanziert. Soweit die Einnahmen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, kann von den Nutzern eine Umlage erhoben werden. Die Aufwände, Erträge und das Ergebnis sind durch eine betriebswirtschaftliche Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen.

Dennoch entstehende Defizite sind durch den KDN auszugleichen, der von seinen Mitgliedern eine Umlage erheben kann, soweit die nicht gedeckten Aufwendungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (Jahresverluste) unter Berücksichtigung der Regelungen in § 10 Abs. 6 EigVO vom Zweckverband auszugleichen sind.

Der Ausgleich von Defiziten muss in den darauf folgenden zwei Wirtschaftsjahren erfolgen.

§ 14
Wirtschaftsplan, Rechnungswesen

Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Einrichtung finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe (EigVO NW) entsprechend Anwendung.  Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen der tariflich Beschäftigten einschließlich der Angaben zur Stellenbewertung und Eingruppierung der Stelleninhaber zu enthalten. Die in der Einrichtung beschäftigten Beamten werden in dem Stellenplan des KDN geführt und in der Stellenübersicht der Einrichtung nachrichtlich angegeben. Die dem KDN Dachverband entstehenden Personalkosten werden durch die Einrichtung erstattet. Des Weiteren ist eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen.

Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von der Betriebsleitung aufzustellen und zunächst im Lenkungsbeirat zu beraten. Er ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihm mit seinem Beratungsergebnis an die Verbandsversammlung weiterleitet.

Das Rechnungswesen der Einrichtung entspricht den Regeln der doppelten Buchführung.

§ 15
Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. Die KDN Geschäftsführung ist rechtzeitig zu beteiligen. Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfassender Beachtung des § 106 GO NRW von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Absatz 2 GO NRW. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über den Verbandsvorsteher dem Betriebsausschuss sowie der KDN Verbandsversammlung vorzulegen. Die Zuständigkeiten des für den KDN beauftragten Rechnungsprüfungsamtes werden darüber hinaus nicht berührt.

§ 16
Kassenführung

Für die Kassenführung der Einrichtung wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Bestimmungen der Verordnung über Kassenführung der Gemeinden – Gemeindekassenverordnung (GemKVO) – werden in der jeweils geltenden Fassung entsprechend angewandt. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.

§ 17
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NW in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Betriebssatzung entspricht der Beschlussfassung der KDN Verbandsversammlung vom 7.7.2011 und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Köln, 4.11.2011

Der Verbandsvorsteher
gez. G u i d o K a h l e n

- MBl. NRW. 2011 S. 434