Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 33 vom 19.12.2011 Seite 535 bis 548

Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 232-0400.5.6 - v. 24.11.2011
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zugehörige Anlagen :
Anlage6a
Anlage6b
 

Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 232-0400.5.6 - v. 24.11.2011

21220

Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann
(Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte)

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 232-0400.5.6 -
v. 24.11.2011

1
Zuwendungszweck

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten, für eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten in Gebieten, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann. Weitere Informationen wie z.B. die Listen der betreffenden Gemeinden, Antragsformulare etc. sind auf der Homepage www.hausarzt.nrw.de zu finden.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderungen der Niederlassung

Ärztinnen und Ärzte, die eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt aufnehmen, können einen Zuschuss erhalten. Dieser wird erst ausgezahlt, wenn die zulassungsrechtliche Entscheidung über die Niederlassung oder die Zweigpraxis erfolgt ist (je nach zulassungsrechtlichen Möglichkeiten Praxisneugründung oder Praxisübernahme). Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Zulassungen nach § 101 Abs.1 Nr. 4 SGB V werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert.

2.2
Förderungen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte, die Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt anstellen, können einen Zuschuss erhalten. Die Sätze 2 bis 3 aus Ziff. 2.1 gelten entsprechend. Sofern sich der Antragsteller gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten muss, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, ist eine Förderung nicht möglich.

2.3
Förderungen der Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten während der Praxisphase

Das Land beteiligt sich an den Ausgaben der Weiterbildungsstellen für Allgemeinmedizin. Die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten kann in Einrichtungen der ambulanten hausärztlichen Versorgung durch eine monatliche Zuwendung in Höhe von bis zu 1.000 € gefördert werden.

3
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

3.1
Förderungen der Niederlassung nach 2.1

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt nach Inkrafttreten dieser Richtlinien aufnehmen.

3.2
Förderungen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte nach 2.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die in ihrer Praxis eine Ärztin oder einen Arzt im Angestelltenverhältnis beschäftigen.

3.3
Förderungen der Weiterbildung nach 2.3

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung eine Weiterbildungsassistentin oder einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Voraussetzungen

Die Förderung erfolgt nur, wenn eine Maßnahme im Fördergebiet durchgeführt wird. Fördergebiet ist

4.1.1
ein Planungsbereich, für den Feststellungen nach § 100 SGB V getroffen worden sind,

4.1.2
eine Gemeinde, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht, oder

4.1.3
eine Gemeinde, in der die hausärztliche Versorgung auf mittlere Sicht gefährdet erscheint.

4.2
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung nach 2.1

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss

4.2.1
durch den zuständigen Zulassungsausschuss eine vertragsärztliche Zulassung oder bei Errichtung einer Zweigpraxis die Genehmigung seiner Kassenärztlichen Vereinigung oder Ermächtigung des Zulassungsausschusses erhalten haben und

4.2.2
sich schriftlich verpflichten, eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt - innerhalb von 3 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung nach 4.2.1 - aufzunehmen und

4.2.3
bei Errichtung einer Zweigpraxis gewährleisten, dort mindestens 10 Stunden wöchentlich an mehreren Tagen Sprechstunden anzubieten.

4.3
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen oder Ärzte nach  2.2

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss

4.3.1
belegen, dass durch den zuständigen Zulassungsausschuss die Beschäftigung des angestellten Arztes oder der angestellten Ärztin genehmigt worden ist und

4.3.2
sich schriftlich verpflichten, dass die Tätigkeit des angestellten Arztes/ der angestellten Ärztin als Hausarzt oder Hausärztin – innerhalb von 3 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung nach 4.3.1 – aufgenommen wird und

4.3.3
den Arbeitsvertrag mit der angestellten Ärztin/dem angestellten Arzt vorlegen.

4.4
Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.3

4.4.1
Die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten muss in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und Allgemeinmedizin“ umfassen.

4.4.2
Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Stelle nach der zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossenen „Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung“ (Vereinbarung) gefördert wird.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Zuwendungen zur Förderung nach 2.1 und 2.2

Ein Zuschuss wird zu folgenden Ausgaben gewährt:

- Ausgaben für den Erwerb (einschließlich der Nebenerwerbskosten) oder die Errichtung einer Praxis

- Ausgaben für die Ausstattung einer Praxis (z.B. medizinische Gerätschaften, EDV-Ausstattung)

- sonstige Ausgaben, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb einer Praxis einhergehen (z.B. Miete, Umzugskosten)

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu

5.4.1
50.000 € bei Niederlassung oder Anstellung in einem Gebiet nach 4.1.1 oder 4.1.2,

5.4.2
25.000 € bei Niederlassung oder Anstellung in einem Gebiet nach 4.1.3 oder

5.4.3
10.000 € bei Gründung einer Zweigpraxis, Übernahme einer Zweigpraxis oder der dortigen Anstellung, sofern die Zweigpraxis in einem Gebiet nach 4.1.1 oder 4.1.2 liegt.

Wenn eine Anstellung in einer Zweigpraxis erfolgen soll, können Anträge nach 2.1 und 2.2 nicht gleichzeitig gestellt werden. 

5.4.4
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich,

- bei einer Förderung nach 5.4.1 für 10 Jahre und

- bei einer Förderung nach 5.4.2 und 5.4.3 für 5 Jahre

in dem der Bewilligung zugrunde liegenden Stundenumfang an der hausärztlichen Versorgung teilzunehmen.

Wird die Tätigkeit unterbrochen (z.B. bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses), verlängert sich der Zeitraum um die Dauer der Unterbrechung. Dabei darf die Unterbrechung die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.

5.4.5
Bei einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag halbieren sich die Zuwendungen nach 5.4.1 und 5.4.2 sowie die Verpflichtungszeiträume nach 5.4.4 entsprechend.

Bei Anstellungen erfolgt die volle Zuwendung, wenn die Beschäftigung der oder des Angestellten tatsächlich und gemäß Arbeitsvertrag 40 Stunden ausgeübt werden soll.

Bei Anstellungen unterhalb von 40 Stunden pro Woche wird die Zuwendung entsprechend anteilmäßig prozentual verringert gezahlt (z.B. bei 20 Stunden pro Woche wird eine Zuwendung i.H.v. 50 % gezahlt).

5.4.6
Der Zuschuss ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die Niederlassung aus Gründen beendet wird, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat. Der Zuschuss ist auch zurück zu zahlen, wenn von der Zuwendungsempfängerin oder von dem Zuwendungsempfänger das Anstellungsverhältnis nach 6 Monaten nicht nachbesetzt oder der der Bewilligung zugrunde liegende Stundenumfang der Angestelltentätigkeit nicht aufrecht erhalten wird. Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag des ausgezahlten Zuschusses dividiert durch die Monate der vereinbarten Bindungsdauer multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen.

5.5
Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.3

5.5.1
Die Stelle einer Weiterbildungsassistentin oder eines  Weiterbildungsassistenten in Vollzeittätigkeit kann durch eine Pauschale in Höhe von bis zu 1.000 € monatlich gefördert werden. Bei einer Weiterbildung in Teilzeit verringert sich dieser Betrag entsprechend.

5.5.2
Der Zuschuss wird frühestens ab dem auf den Antragseingang folgenden Monat und höchstens

- bei einer Vollzeitbeschäftigung für einen Zeitraum von 24 Monaten,

- bei einer Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum von 48 Monaten

bewilligt.

5.5.3
Die Förderung endet

- mit Ablauf der festgesetzten Förderungsdauer,

- innerhalb dieser Förderungsdauer mit Ablauf des Monats, in dem die Facharztprüfung abgeschlossen oder die Weiterbildung aus anderen Gründen in der im Antrag genannten Einrichtung beendet oder unterbrochen wurde.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Änderungen, die Auswirkung auf die Gewährung der Zuwendung oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen und auf Anfrage alle für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendig erscheinenden Unterlagen vorzulegen.

6.2
Die Fortdauer der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bei Zuwendungen nach Ziffer 2.1 und 2.2  innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Zuwendung und danach jeweils nach einem weiteren Jahr durch eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung der jeweils zuständigen Bezirksregierung nachzuweisen.

6.3
Die Fortdauer der Weiterbildung hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bei Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung der Zuwendung und danach jeweils nach weiteren sechs Monaten der jeweils zuständigen Bezirksregierung nachzuweisen.

6.4
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung in voller Höhe an die Weiterzubildenden weiterzuleiten.

7
Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1
Der Antrag ist mittels Antragsformular an die für das Fördergebiet zuständige Bezirksregierung, die sich aus Anlagen 2 und 3 ergibt, zu richten.

7.2
Zuwendungen zur Förderung nach 2.1 und 2.2

7.2.1
Mit dem Antrag sind einzureichen:

- eine Bestätigung der zuständigen Stelle (Zulassungsausschuss bzw. Kassenärztliche Vereinigung) über den Antragseingang sowie eine Kopie des Antrages, sofern noch keine Entscheidung über eine vertragsärztliche Tätigkeit im Fördergebiet getroffen wurde,

- Angaben über die geplanten Ausgaben und deren Finanzierung (Finanzierungsplan).

7.2.2
Zur abschließenden Bearbeitung des Antrages sind erforderlich:

- bei Neugründung einer Praxis Unterlagen, die den Umfang der geplanten Ausgaben belegen (etwa Entwurf des Mietvertrages, Kostenvoranschläge etc.).

- bei Übernahme einer Praxis ein Entwurf des Praxisübernahmevertrages beziehungsweise des Kaufvertrages. Sofern erforderlich sind daneben weitere Unterlagen im Entwurf (etwa Kostenvoranschlag) einzureichen.

- bei Anstellungen ein Entwurf des Arbeitsvertrages, aus dem die Antragstellerin oder der Antragsteller als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der angestellten Ärztin oder des angestellten Arztes und der zeitliche Umfang der Angestelltentätigkeit hervorgehen.

- der Bescheid über die vertragsärztliche Zulassung, über die Genehmigung, die Genehmigung zur Anstellung oder die Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis als Hausärztin oder Hausarzt.

7.3
Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.3

Mit dem Antrag sind einzureichen:

- eine von der zuständigen Ärztekammer für die Weiterbildungsassistentin oder den Weiterbildungsassistenten ausgestellte Bescheinigung über eine bereits absolvierte und anerkannte stationäre Weiterbildungszeit für die Gebiete Allgemeinmedizin bzw. Innere und Allgemeinmedizin von mindestens zwei Jahren.

- ein Nachweis über die Weiterbildungsbefugnis für die Allgemeinmedizin.

- der Arbeitsvertrag, aus dem sich als Ziel des Beschäftigungsverhältnisses die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin ergeben muss.

- die Bewilligung nach der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung.

- eine Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers mit der Selbstverpflichtung, Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses oder der Förderung nach der Vereinbarung der jeweils zuständigen Bezirksregierung mitzuteilen.

- eine Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, nach Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses im Rahmen der Verwendungsnachweisvorlage über die an die Weiterzubildende oder den Weiterzubildenden gezahlten Förderbeträge.

7.4
Rangfolge der förderungsfähigen Anträge

Kriterium für die Auswahl ist die Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahme. Die jährlich zur Verfügung stehende Fördersumme wird deshalb nach folgender Rangfolge vergeben:

7.4.1
Anträge für Gebiete nach 4.1.1 werden bevorzugt behandelt vor Anträgen für Gebiete nach 4.1.2. Anträge für Gebiete nach 4.1.2 werden bevorzugt behandelt vor Anträgen für Gebiete nach 4.1.3.

7.4.2
Zuwendungen zur Niederlassung werden vor Zuwendungen für die Anstellung bevorzugt behandelt. Zuwendungen für die Anstellung werden vor Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung bevorzugt behandelt.

7.5
Verfahren

Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Bezirksregierung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggfls. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Nachweis über die Verwendung ist nach den Mustern der Anlagen 6a oder 6b vorzulegen.

8
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016.

-MBl. NRW. 2011 S. 536