Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 33 vom 19.12.2011 Seite 535 bis 548

Richtlinien für die Verleihung eines Fernsehpreises des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 19.2.2010
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien für die Verleihung eines Fernsehpreises des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 19.2.2010

221

Richtlinien für die Verleihung eines Fernsehpreises des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 19.2.2010

Der RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 1.1.2001 (MBI. NRW. S. 461), geändert durch RdErl. des Ministerpräsidenten v. 25.7.2007 (MBI. NRW. S. 506) wird wie folgt geändert:

Die Nummer 1 erhält folgende neue Fassung:

1.
„Das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen stiftet mit Zustimmung der Landesregierung einen jährlich zu vergebenden Preis für eine Fernsehproduktion, die aufgrund ihrer vorbildlichen ästhetischen, informativen und orientierenden Qualität zur kulturellen Bildung von Kindern und 1 oder Jugendlichen beiträgt. Der Preis würdigt Produktionen,

-          die das Verständnis für kulturelle, historische, politische und 1 oder gesellschaftliche Zusammenhänge schärfen;

-          die zur selbstständigen Lebensdeutung und Sinnfindung anregen;

die Fernsehen als Kulturgut begreifen und dementsprechend Kinder und 1 oder Jugendliche als Zielgruppe ansprechen.

Die Landesregierung verfolgt mit der Vergabe dieser Auszeichnung im Rahmen der Adolf-Grimme-Preisverleihung das Ziel, die Macher von Kinder- und Jugendprogrammen zu mehr Qualität, Originalität und Ideenreichtum anzuspornen. Der Preis soll die Fernsehproduzenten darüber hinaus an ihre große Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen erinnern."

- MBl. NRW. 2011 S. 543