Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 4 vom 23.2.2012 Seite 59 bis 80

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW" RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 088 0010 – v. 1.1.2012
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW" RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 088 0010 – v. 1.1.2012

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für eine
"Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW"

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 088 0010 –
v. 1.1.2012

1.
Allgemeines

Das Land gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gemäß § 83 LWG in den in dieser Richtlinie aufgeführten Förderbereichen:

Förderbereich 1     Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz
Förderbereich 2.1  Gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen
Förderbereich 2.2  Umsetzung von Energiesparmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Energie- bzw. Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen
Förderbereich 3     Ertüchtigung Öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen
Förderbereich 4.1  Bodenfilteranlagen
Förderbereich 4.2  Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasseranlagen
Förderbereich 4.3  Investitionsmaßnahmen bei dezentralen Niederschlagswasseranlagen
Förderbereich 5.1  Fremdwasser – Fremdwassersanierungskonzept
Förderbereich 5.2  Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung
Förderbereich 5.3  Fremdwasser - Private Kanalsanierung
Förderbereich 5.4  Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften
Förderbereich 5.5  Sanierung privater Hausanschlüsse – Darlehen der NRW.BANK mit Zinsverbilligung durch das Land NRW
Förderbereich 6     Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung

2
Förderbereich 1: Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz

2.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Investitionsmaßnahmen des produktionsintegrierten Umweltschutzes im Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
- §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003, SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, (Abl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

2.2
Gegenstand der Förderung

Investitionsmaßnahmen für innovative Verfahren des produktionsintegrierten Umweltschutzes
a) zur Verringerung und Zurückhaltung der Abwasserfrachten von Produktionsprozessen, insbesondere solcher Stoffe, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert werden;
b) Schließung von Wasserkreisläufen;
c) Vermeidung oder Verringerung von Abwasser.

Gefördert werden Maßnahmen
zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken, die zu einer wesentlichen Verringerung der nach den Anlagen der Abwasserverordnung zulässigen Schadstofffrachten beitragen.

Dabei ist die Erarbeitung neuer technischer Lösungen und deren Umsetzung in neue Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwen
dungsmöglichkeiten Voraussetzung.

Nicht gefördert werden
- Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile (ohne Verbesserung der Wirksamkeit),
- Unterhaltung und Betrieb von Anlagen,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur Abgrenzung wird die Definition nach EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen - Abl. C045 v. 17.02.96, S. 6 - herangezogen),

- Investitionen für bereits geltende Normen.

2.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

- Industrie- und Gewerbebetriebe
- Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.

2.4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Bei den Maßnahmen sind die Ziele des Klimaschutzes wie z.B. die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

b) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die erforderliche Erklärung zur "De-minimis"–Regelung abzugeben und dem Förderantrag beizufügen.

2.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

2.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

2.5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

2.5.4
Bemessungsgrundlage

2.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen, um einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt abzuhelfen oder vorzubeugen.

2.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern dabei der Maximalbetrag von 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten wird. Die Förderung wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, (Abl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) gewährt.

Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

Einem Unternehmen, das eine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2.7
Verfahren

2.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

2.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

2.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten. Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

3
Förderbereich 2.1: Gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen

3.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

3.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003, SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

3.2
Gegenstand der Förderung

Gutachterliche Untersuchungen für Energiesparmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen durch die Aufstellung einer systematischen Energiebilanzierung und Dokumentation des Energieeinsparungspotenzials anhand einer Feinanalyse.

3.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände. Sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Absatz 1 LWG durchführen.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die gutachterliche Untersuchung ist von einem externen Dritten in Anlehnung an das „Handbuch Energie in Kläranlagen“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW durchzuführen. Der Betreiber verpflichtet sich, die im Gutachten ermittelten Sofortmaßnahmen umzusetzen.

3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

3.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

3.5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

3.5.4
Bemessungsgrundlage

3.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung der gutachterlichen Untersuchung.

3.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

3.7
Verfahren

3.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet das LANUV der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

3.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

3.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Umsetzung der im Gutachten ermittelten Sofortmaßnahmen erfolgen. Die Umsetzung der ermittelten Sofortmaßnahmen ist vom Betreiber gegenüber der NRW.BANK vor der Auszahlung nachzuweisen. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

4
Förderbereich 2.2: Umsetzung von Energiesparmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Energie- bzw. Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen

4.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

4.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Energiesparmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003, SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

4.2
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen (Neubau, Umbau, Erweiterung oder Verbesserung) zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz durch Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasseranlagen wie Optimierungs- und Energiemaßnahmen der Abwasserbehandlung, die erstmalige Errichtung eines Blockheizkraftwerks, der Einsatz von Mikroturbinen, Abwärmenutzung, Nutzung von Bewegungsenergie, Integration von Brennstoffzellen, Wasserstoffproduktion sowie vergleichbare Maßnahmen und Maßnahmen zum Phosphorrecycling in kommunalen Kläranlagen. Der Bezug zur Abwasserbehandlung muss gegeben sein.

4.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Absatz 1 LWG durchführen.

4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Es muss ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept - ABK - (einschließlich Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung) vorliegen.

Für Maßnahmen in Kläranlagen mit Ausnahme von Maßnahmen zum Phosphorrecycling muss eine gutachterliche Untersuchung für Energiesparmaßnahmen anhand einer Energieanalyse vorliegen, in der die nach Nummer 4.2 geplante Maßnahme sowie deren Einsparpotenzial dokumentiert ist.

Die Maßnahmen zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz dürfen dem Zweck der Abwasserbeseitigung nicht zuwiderlaufen.

4.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

4.5.4
Bemessungsgrundlage

4.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die baulich erforderlichen Aus- oder Umrüstungsmaßnahmen einschl. der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage.

4.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) für erprobte Verfahren bis zu 30 %
b) für innovative Verfahren bis zu 50 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, Ersatzbeschaffungen, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

4.7
Verfahren

4.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Dem Antrag ist mit Ausnahme von Anträgen für Maßnahmen zum Phosphorrecycling die Energieanalyse nach Nummer 4.4 beizulegen.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

4.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

4.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

5
Förderbereich 3: Ertüchtigung Öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen

5.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

5.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Investitionsmaßnahmen bei Abwasserbehandlungsanlagen mit innovativen Reinigungsverfahren bei öffentlichen Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003, SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

5.2
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit innovativen Reinigungsverfahren, wie z.B. Membrantechnologie, Ozonolyse, UV-Verfahren oder andere innovative Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung und dem Ziel der
a) Hygienisierung des Abwassers oder
b) Elimination von gefährlichen Stoffen und Mikroschadstoffen wie z.B. Industriechemikalien (PFC, Tosu, Sulfolan, Weichmacher u.a.), Arzneimittelrückstände, Personal Care Produkte, etc.

5.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Absatz 1 LWG durchführen.

5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
- Die beantragte Fördermaßnahme ist nicht ordnungsrechtlich angeordnet worden.
- Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept - ABK – (einschließlich Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung) verfügen.
- Bei den Maßnahmen sind die Ziele des Klimaschutzes wie z.B. die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

5.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

5.5.4
Bemessungsgrundlage

5.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Errichtung der innovativen Abwasserreinigungsverfahren einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Zusätzliche notwendige Ausgaben für die Ausrüstung und den Einbau der mit der Technologie verbundenen Ausrüstungsgegenstände und Investitionen sind ebenfalls förderfähig (z.B. eine Vorbehandlung des Abwassers durch Feinsiebe).

5.5.4.2
Höhe der Zuwendung
a) Die Höhe der Zuwendung beträgt für den Fördergegenstand nach Nummer 5.2 a) bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

b) Die Höhe der Zuwendung beträgt für den Fördergegenstand nach Nummer 5.2 b) bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben im Antragsjahr 2012, danach 60%.

5.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

5.7
Verfahren

5.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

5.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 4 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

5.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

6
Förderbereich 4.1: Bodenfilteranlagen

6.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

6.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Investitionsmaßnahmen bei der Errichtung von Bodenfilteranlagen zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 – SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

6.2
Gegenstand der Förderung
Erstellung von Bodenfilteranlagen oder Anlagen mit gleichwertiger Behandlungswirkung zur weiteren Niederschlagswasserbehandlung einschließlich erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen.

6.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Absatz 1 LWG durchführen sowie Unternehmen und Verbände der öffentlichen Wasserversorgung, soweit Maßnahmen nach Nummer 6.2 Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde sind.

6.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1. Bei der Förderung von Bodenfiltern muss die Niederschlagswasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben der Runderlasse „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischsystem“ (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 3.1.1995, SMBl. NRW. 770) sowie „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 26.5.2004, SMBl. NRW. 772), in ihrer jeweils geltenden Fassung, sind für die dem Bodenfilter zugeordnete Regenwasserbehandlung einzuhalten.

2. In die Bodenfilteranlagen sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte gemäß § 3 Satz 2 SüwV Kan nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der behandelten Wassermengen ermöglichen, wenn vorgeschaltete Niederschlagswasserbehandlungsanlagen ebenfalls mit Wasserstandsmessgeräten ausgerüstet wurden. Ansonsten gelten die Auflagen im Genehmigungsbescheid.

3. Die Bemessung der Anlage ist nach dem Retentionsbodenfilter-Handbuch des Landes NRW vorzunehmen.

4. Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept - ABK – (einschließlich Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung) verfügen.

6.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

6.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

6.5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

6.5.4
Bemessungsgrundlage

6.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Bauwerkskosten für die Errichtung der Anlagen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Bei Bodenfilteranlagen betreffen dies die Anlagen zwischen Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der Einleitung in das Gewässer.

6.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Grunderwerbkosten sind nur förderfähig, wenn sie Gegenstand des Förderantrags sind und innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums abgewickelt werden. Grunderwerbkosten (ohne entsprechende Nebenkosten) von Dritten für die Errichtung von Bodenfilteranlagen sind förderfähig, wenn der Antragsteller das Grundstück von einem nicht verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Eigentümer erwirbt bzw. erworben hat.

Nicht förderfähig sind insbesondere:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Nebenkosten zu Grunderwerbkosten (Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

6.7
Verfahren

6.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

6.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 4 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

6.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7
Förderbereich 4.2: Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasseranlagen

7.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

7.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasseranlagen im Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 – SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.1.2
Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Förderantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nummer 2.4.1 des Gewässergüteprogramms – kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 993, SMBl. NRW. 772, zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.11.2010, MBl. NRW S. 878) in der jeweils geltenden Fassung.

7.2
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen zur öffentlichen Niederschlagswasserbehandlung und -beseitigung durch die Erstellung, Erweiterung und den Umbau von Regenwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebauwerken einschließlich erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen
a) Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken und Stauraumkanäle einschließlich Entlastungsbauwerk;
b) Regenrückhaltebecken als Bauwerk vor Einleitung ins Gewässer.

7.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Absatz 1 LWG durchführen.

7.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1. In die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der gemessenen Wassermengen gemäß § 3 Satz 2 SüwV Kan ermöglichen.

2. Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept - ABK – (einschließlich Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung) verfügen.

7.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

7.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

7.5.3
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen - kommunal

7.5.4
Bemessungsgrundlage

7.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau der baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

7.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW S. 993, SMBl. NRW. 772, zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.11.2010, MBl. NRW S. 878) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Danach kann der zinsgünstige NRW-Kredit bis zu 50 % der förderbaren Kosten betragen. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Nummer 4.3 und Nummer 4.4 des Gewässergüteprogramms – kommunal.

7.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7.7
Verfahren

7.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm – kommunal“ sind Bestandteil der Zusage. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

7.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung der Kreditmittel sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der NRW.BANK zu führen.

8
Förderbereich 4.3: Investitionsmaßnahmen bei dezentralen Niederschlagswasseranlagen

8.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

8.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Investitionsmaßnahmen bei dezentralen Niederschlagswasseranlagen im Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
- §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 – SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,

- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

8.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

8.2
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen zur dezentralen Behandlung des abfließenden Niederschlagswassers von Verkehrsflächen der Kategorie II (schwach belastet) gemäß dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 26.5.2004 „Anforderungen an die Niederschlagswasserentwässerung im Trennverfahren“.

8.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Absatz 1 LWG durchführen.

8.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept – ABK – (einschließlich Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung) verfügen.

Der Nachweis der Vergleichbarkeit zu zentralen Anlagen gemäß dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 26.5.2004 „Anforderungen an die Niederschlagswasserentwässerung im Trennverfahren“ ist vorzulegen. Der Nachweis kann erbracht werden durch eine zentrale bauaufsichtliche Zulassung vom DIBt, durch eine Bauartzulassung vom LANUV oder im Rahmen der Einzelgenehmigung bei der zuständigen Wasserbehörde.

Für die Systeme
- Geotextil-Filtersack, Fa. Paul Schreck Filtertechnik Vliesstoffe
- Separations-Straßenablauf SSA, Fa. ACO-drain Passavant
- Centrifoel, Fa. Roval Umwelttechnik Vertriebsgesellschaft mbH
- INNOLET, Fa. Funke Kunststoffe GmbH
- 3P-Hydrosystem, Fa. 3P Technik Filtersysteme GmbH
- Lamellenklärer MLK-R, Fa. Mall Umwelttechnik
wurde der Nachweis der Vergleichbarkeit im Rahmen des Pilotprojektes "Dezentrale Niederschalgswasserbehandlung in Trennsystemen – Umsetzung des Trennerlasses vom 26.05.2004" bereits erbracht.

8.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

8.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

8.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

8.5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

8.5.4
Bemessungsgrundlage

8.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für geprüfte Systeme zur physikalischen bzw. physikalisch-chemischen dezentralen Behandlung von Niederschlagswasser gemäß Nummer 8.4 und die Errichtung der notwendigen baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

8.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

8.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

8.7
Verfahren

8.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

8.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

8.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

9
Förderbereich 5.1: Fremdwasser - Fremdwassersanierungskonzept

9.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

9.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Investitionsmaßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung von Fremdwassersanierungskonzepten auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 – SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

9.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

9.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erstellung von technischen und wirtschaftlichen Fremdwassersanierungskonzepten, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in lokalen Fremdwasserschwerpunktgebieten aufstellt, einschl. evtl. notwendiger Messungen sowie die Auswertung der Messergebnisse vorhandener Grundwassermessstellen.

Nicht gefördert werden
- die Untersuchungen privater Hausanschluss- und Grundleitungen,
- Inspektionen und die Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Kanalisation,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
- die Errichtung neuer Grundwassermessstellen.

9.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Absatz 1 LWG durchführen.

9.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der SüwV Kan untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 116 LWG zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Für die abgegrenzten Teilbereiche des Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt wird, muss die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle durch Fremdwasserinfiltrationen (Verdünnungsanteil übersteigt die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter) eingetreten sein.

2. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept – ABK - (einschließlich Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung) verfügen.

3. Bei der Konzepterstellung sind die Ziele des Klimaschutzes wie z.B. die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

9.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

9.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

9.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

9.5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

9.5.4
Bemessungsgrundlage

9.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Aufstellung der Fremdwassersanierungskonzepte.

9.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

9.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

9.7
Verfahren

9.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

9.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Antrags auf Auszahlung). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

9.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO der NRW.BANK in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

10
Förderbereich 5.2: Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung

10.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

10.1.1
Das Land gewährt
für Investitionsmaßnahmen zur öffentlichen Kanalsanierung, um eine Verdünnung des Abwassers im Sinne des § 3 Absatz 3 AbwV (Fremdwasser) zu vermeiden, Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 – SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

10.1.2
Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Förderantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nummer 2.4.1 des Gewässergüteprogramms – kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 993, SMBl. NRW. 772, zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.11.2010, MBl. NRW S. 878) in der jeweils geltenden Fassung.

10.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Sanierung der öffentlichen Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein erhöhter Fremdwasseranfall vorhanden ist. Die Verminderung des Fremdwasseranteils muss bei der Förderung im Vordergrund stehen.

Nicht gefördert werden
- Inspektionen und die Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Kanalisation,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

10.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Absatz 1 LWG durchführen.

10.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der SüwV Kan untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 116 LWG zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Für die abgegrenzten Teilbereiche des Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt wird, muss ein Verdünnungsanteil von mehr als der Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nachgewiesen sein.

2. Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept - ABK – (einschließlich Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung) verfügen.

3. Bei der Sanierung der öffentlichen Kanalisation sind die Ziele des Klimaschutzes wie z.B. die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

10.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

10.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

10.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

10.5.3
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen – kommunal

10.5.4
Bemessungsgrundlage

10.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Sanierung von Kanalisationsanlagen und -bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

10.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 993, SMBl. NRW. 772, zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.11.2010, MBl. NRW S. 878) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Danach kann der zinsgünstige NRW-Kredit bis zu 50 % der förderbaren Kosten betragen. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Nummer 4.3 und Nummer 4.4 des Gewässergüteprogramms – kommunal.

10.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

10.7
Verfahren

10.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

10.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm – kommunal“ sind Bestandteil der Zusage. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

10.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung der Kreditmittel sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der NRW.BANK zu führen.

11
Förderbereich 5.3: Fremdwasser - Private Kanalsanierung

11.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

11.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Investitionen bei der privaten Kanalsanierung auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 – SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, (Abl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

11.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

11.2
Gegenstand der Förderung
Ganzheitliche Sanierung im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser von privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte) auf Grundstücken privater Eigentümerinnen oder Eigentümer, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören insbesondere Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.

Gefördert wird auch die Umstellung auf ein Trennsystem, wenn im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser die Gemeinde die öffentliche Mischwasserkanalisation auf ein Trennsystem umstellt.

11.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Absatz 1 LWG durchführen. Die Zuwendung ist zu 100 % an Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Abwasseranlagen (einschließlich der Grundleitungen) weiterzuleiten (Einzelempfängerin oder Einzelempfänger).

11.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1. Die öffentliche Kanalisation muss im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) untersucht und hinsichtlich ihrer Schäden bewertet sein.

2. Im Entwässerungsgebiet (abgegrenzte Teilbereiche des Kanalnetzes) muss die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle durch Fremdwasserinfiltrationen (Verdünnungsanteil übersteigt die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter) eingetreten sein.

3. Die Gemeinde muss im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet durch Satzung die Inspektion aller Hausanschlüsse veranlasst haben.

4. Es muss ein Fremdwassersanierungskonzept der Gemeinde bestehen, bei dem in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet die öffentliche und private Kanalisation ganzheitlich (als Einheit) saniert wird. Hierzu hat der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ein mit der Bezirksregierung abgestimmtes Fremdwasserkonzept vorzulegen. Die zu sanierenden öffentlichen und privaten Leitungen müssen im Fremdwasserschwerpunktgebiet liegen.

5. Anträge von privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern, die keine Unternehmen im Sinne von 6. sind, werden durch die Gemeinde nur entgegengenommen, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 500 € beträgt.

6. Bei Unternehmen und juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können) ist die erforderliche Erklärung zur "De-minimis"–Regelung abzugeben und dem Förderantrag beizufügen. Die Zuwendung darf einen Höchstbetrag von 200.000 € nicht überschreiten.

11.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

11.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

11.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

11.5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

11.5.4
Bemessungsgrundlage

11.5.4.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Sanierung der privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte) sowie ggf. Ausgaben für die Umstellung auf ein Trennsystem (siehe Nummer 11.2 Satz 3).

Nicht zuwendungsfähig ist eine ggf. vorab erforderliche Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit der privaten Abwasseranlagen.

11.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Länge der zu sanierenden Leitung oder neugebauten Leitung bei der Umstellung auf ein Trennsystem. Die an die privaten Eigentümerinnen oder Eigentümer, die keine Unternehmen im Sinne des Satzes 3 sind, für private Anschlussleitungen weiterzuleitenden Zuwendung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200 € je angefangenem laufendem Meter sanierter Hausanschluss- und Grundleitung bzw. neugebauter Leitung bei der Umstellung auf ein Trennsystem je Haus einschließlich Nebengebäuden.

Bei Unternehmen und juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können) darf der Maximalbetrag von 200.000 € innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden. Die Förderung wird im Rahmen der "De-minimis"-Regelung (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006) gewährt.

Einem Unternehmen, das eine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

Die Zuwendung nach Nummer 11.4 Punkt 6 darf einen Höchstbetrag von 200.000 € nicht überschreiten.

11.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

11.7
Verfahren

11.7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters durch die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer bei der Gemeinde zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die Gemeinde sammelt die Anträge und legt sie nach Vorgaben der bewilligenden Stelle als Sammelantrag nach dem Grundmuster 1 zu Nummer 3.1 der VVG zu § 44 LHO der NRW.BANK vor. Der Sammelantrag hat eine Stellungnahme der Gemeinde zur Förderfähigkeit zu enthalten. Es kann nur einmalig ein Sammelantrag für ein abgegrenztes Fremdwasserschwerpunktgebiet gestellt werden.

Die NRW.BANK beteiligt die Bezirksregierung zur Beurteilung der Förderfähigkeit. Nach fachlicher Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Nummer 11.4 leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zur Bewilligung des Antrags zu.

11.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die Gemeinde leitet die Mittel an die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Abwasseranlagen (Einzelempfängerin oder Einzelempfänger) weiter.

Die Zusage der Bewilligung an die Gemeinde hat die Verpflichtung zu enthalten
- die Einzelempfängerinnen / Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung oder Ablehnung zu unterrichten,
- von den Einzelempfängerinnen / Einzelempfängern einen Nachweis gegenüber der Gemeinde über die geleisteten Ausgaben und die Leistungen Dritter innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu verlangen,
- die Einzelempfängerin oder den Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass die Fördermittel vom Land NRW gewährt werden,
- die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf die Zuwendung entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von 2 Jahren fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden kann und die Nachweise über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter bei der Gemeinde vorgelegt werden,
- die Maßnahme auf die ordnungsgemäße Durchführung durch die Gemeinde prüfen und bestätigen zu lassen,
- der bewilligenden Stelle einen einfachen Summenverwendungsnachweis im Sinne von Nummer 10.2 VVG mit kurzem Sachstandsbericht vorzulegen.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 1/2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Summenverwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

11.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind von der Gemeinde an die NRW.BANK zu richten. Hierzu legt die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger der Gemeinde den Nachweis über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter vor.

Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Die Auszahlung der Zuwendung darf nur nach Prüfung der Rechnungen durch die Gemeinde sowie der Feststellung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erfolgen.

12
Förderbereich 5.4: Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften

12.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

12.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Investitionsmaßnahmen zur Kanalsanierung auf kommunalen Liegenschaften auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 – SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

12.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

12.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören insbesondere Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind. Die Sanierung muss aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit notwendig sein.

Nicht gefördert werden:
- Inspektionen und Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften
- Sanierung von Behelfsentwässerungsanlagen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- wohnwirtschaftliche Maßnahmen.

12.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Einrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 GO NRW, soweit sie nicht im Sinne des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch tätig sind. Die Zuwendungsempfänger sind antragsberechtigt, soweit sie Eigentümer der zu sanierenden kommunalen Liegenschaften sind und für diese Liegenschaften keinen Anspruch auf Förderung nach dem Förderbereich 5.3 dieser Förderrichtlinien haben.

12.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der SüwV Kan untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 116 LWG zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

2. Es muss ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) bestehen.

12.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

12.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

12.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

12.5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

12.5.4
Bemessungsgrundlage

12.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Sanierung / Erneuerung der Abwasseranlagen sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen (ausgenommen Schächte, die zur öffentlichen Kanalisation gehören).

12.5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

12.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

12.7
Verfahren

12.7.1
Antragsverfahren
Die Antragssumme muss mindestens € 25.000 betragen. Mehrere Vorhaben sind in einem Antrag zusammenzufassen.

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

12.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt.

12.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten. Die Auszahlung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises, bei der gleichzeitigen Beantragung mehrerer Vorhaben nach Vorlage des Summen-Verwendungsnachweises.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Summen-Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

13
Förderbereich 5.5: Sanierung privater Hausanschlüsse – Darlehen der NRW.BANK mit Zinsverbilligung durch das Land NRW

13.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

13.1.1
Das Land gewährt
einen Zinszuschuss für Investitionsmaßnahmen zur privaten Kanalsanierung auf Grundstücken privater Liegenschaften auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
-
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 – SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils gültigen Fassung,

- Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, (Abl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

13.1.2
Der Zinszuschuss wird nur dann gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Förderantrags bei der NRW.BANK mit der Sanierung des Kanals noch nicht begonnen wurde. Als Beginn ist unter anderem der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Die Planung des Vorhabens und die Inspektion des Kanals gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Die in Nummer 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

13.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Sanierung der privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte) auf Grundstücken privater Liegenschaften, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören insbesondere Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.

13.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Private Hauseigentümerinnen / Hauseigentümer, die keine Unternehmen im Sinne des Satzes 2 sind, soweit sie keinen Anspruch auf Förderung nach dem Förderbereich 5.3 dieser Förderrichtlinien haben.

Bei Unternehmen und juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können) darf der Maximalbetrag von 200.000 € innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden. Die Förderung wird im Rahmen der "De-minimis"-Regelung (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006) gewährt.

13.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Sanierung muss aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit notwendig sein.

Die Immobilie muss überwiegend selbst wohnwirtschaftlich genutzt sein. Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

13.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

13.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

13.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

13.5.3
Form der Zuwendung: Darlehen

13.5.4
Umfang der Förderung
Darlehen der NRW.BANK im Hausbankverfahren mit einer Zinsverbilligung von 2 % Punkten durch das Land für Darlehensbeträge zwischen 2.500 und 25.000 Euro; bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.

Bei Unternehmen und juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können) wird die Förderung im Rahmen der "De-minimis"-Regelung (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006) gewährt.

Einem Unternehmen, das eine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

13.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht gefördert werden:
- Inspektionen und die Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von privaten Abwasseranlagen
- Sanierung von Behelfsentwässerungsanlagen.

13.7
Verfahren

13.7.1
Antragsverfahren
Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bei einem Kreditinstitut nach Wahl der Antragstellerin / des Antragstellers (Hausbank) zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten. Dem Antrag sind das Ergebnis der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit sowie ein Kostenvoranschlag für den Umfang der Sanierungsmaßnahme beizufügen.

13.7.2
Bewilligungsverfahren
Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die NRW.BANK sagt der Hausbank bzw. dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an die Endkreditnehmerin / den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens zu.

13.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis
Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung nach.

Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm für dasselbe Vorhaben gewährt werden.

14
Förderbereich 6: Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung

14.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

14.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung und Projekte des Wissenstransfers auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
- §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (SGV. NRW. 630) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 – SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung,
- Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Abl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung,
- Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, (Abl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

14.1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit den zu fördernden Projekten zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nummerr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

14.2
Gegenstand der Förderung
Übergeordnetes Ziel ist die Weiterentwicklung des Standes der Technik der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen.

Dies umfasst insbesondere die Bereiche:
- Nachhaltige Abwasserbeseitigung,
- Schutz der natürlichen Ressourcen (Wasser, Klima, Energie, Luft, Boden, Biodiversität),
- Weiterentwicklung der Abwassertechnik,
- Erhalt der Infrastruktur,
- Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

Die Forschungs- und Entwicklungsprojekte sollten praxisnah und anwendungsorientiert ausgestaltet sein und den Wissenstransfer berücksichtigen.

14.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

14.3.1
Zuwendungsempfänger sind Forschungseinrichtungen im Sinne des „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation“ (Mitteilung 2006/C 323/01 der Kommission, Abl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1).

Forschungseinrichtungen sind nach Nummer 2.2 d) des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation Einrichtungen wie Hochschulen und Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die ihre Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreiten.

Von der Förderung umfasst sind ausschließlich Einrichtungen, die eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Nummer 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation darstellen. Das Vorliegen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit wird in der Regel als gegeben angesehen, wenn eins der folgenden Kriterien vorliegt:
- die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen,
- die unabhängige Forschung und Entwicklung (FuE) zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses,
- die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

14.3.2
Kooperationspartner der Forschungseinrichtungen können Unternehmen (z.B. Ingenieurbüros oder Gewerbe- bzw. Industriebetriebe) sein (siehe 14.4.2 De-minimis-Vorhaben).

14.3.3
Unternehmen oder Einrichtungen, deren Vorhaben der Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen (siehe 14.4.2 De-minimis-Vorhaben).

14.4
Zuwendungsvoraussetzungen

14.4.1
Allgemeines
Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit förderunschädlich, wenn die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können. Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss der Forschungseinrichtungen geführt werden.

Wenn nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen und andere Innovationsmittler wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen / freie Berufe oder Auftragsforschung ausüben, sollte dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen. In diesen Fällen werden sie wie Unternehmen behandelt.

Maßnahmen von Antragstellern, deren Unternehmenszweck in der experimentellen Entwicklung liegt, können gefördert werden, wenn die zu fördernde Maßnahme außerhalb des üblichen Leistungsprogramms des Antragstellers liegt. Bei der experimentellen Entwicklung und anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

Bei einem gemeinsamen Projekt mit mindestens zwei Antragstellern (Kooperationsprojekt) müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere zu vereinbaren ist, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der abgeschlossene Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde vorzulegen (siehe Nummer 14.7.3).

14.4.2
De-minimis-Vorhaben

14.4.2.1
Unternehmen, die mit Forschungseinrichtungen kooperieren, werden auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 gefördert.

14.4.2.2
Vorhaben, die der Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen, können ebenfalls als De-minimis-Vorhaben gefördert werden.

14.4.2.3
Bei den Fördervorhaben nach Nummer 14.4.2.1 und 14.4.2.2 darf der maximale Förderbetrag von 200.000 € innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden. Die Zuwendungen dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung der gleichen förderbaren Ausgaben kumuliert werden, um die in diesen Förderrichtlinien festgelegten Förderhöchstsätze zu umgehen.

14.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

14.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

14.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

14.5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

14.5.4
Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bis zu 80 %.

Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Bei den nach Nummer 14.4.2.1 geförderten Unternehmen bzw. bei Vorhaben, die nach Nummer 14.4.2.2 gefördert werden, beträgt die Höchstförderintensität 200.000 €.

14.5.5
Bemessungsgrundlage

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
Personalausgaben, soweit diese Personen für das Vorhaben angestellt sind. Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projektes pro Tag eigenhändig und zeitnah zu erfassen.

Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das geförderte Vorhaben genutzt werden, für Instrumente und Ausrüstungen, die nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig.

Aufwendungen zum Bau und Betrieb von Versuchsanlagen, Muster oder Demonstratoren, Reiseaufwendungen, Aufwendungen für Publizitätsmaßnahmen, Investitionen und Ausgaben für Fremdleistungen. Ausgaben können nur berücksichtigt werden soweit sie projektbezogen sind.

Zusätzliche Gemeinausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, sonstige Betriebsausgaben einschließlich Ausgaben für Material, Lieferungen und Ähnliches, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.

Projektbezogene Gemeinkosten sind pauschal in Höhe von rd. 20 % der Personalausgaben förderbar. Eine Plausibilisierung der Gemeinkosten ist erforderlich.

Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag des Landes Nordrhein-Westfalen für den öffentlichen Dienst sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

Aufwendungen für die Koordination von Kooperationspartnern sind zuwendungsfähig.

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.

14.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Zinsen, allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Finanzierungskosten, Versicherung), die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar), Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse. Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse, eingebrachte Einrichtungen und Anlagen.

Einem Unternehmen, das eine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

14.7
Verfahren

14.7.1
Projektskizzen
Die Forschungseinrichtungen reichen Projektskizzen ein, auf Basis eigener Ideen oder anhand von Themenvorschlägen des MKULNV. Adressat ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), Postfach 101052, 45610 Recklinghausen. Es sind zwei Ausdrucke pro Skizze sowie eine pdf-Datei zu übermitteln.

Die Skizze soll folgende Angaben enthalten:
- Antragsteller
- Projektbezeichnung
- Durchführungszeitraum
- Finanzbedarf (Gesamtsumme der beantragten Mittel)
- Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Problemstellung und Zielsetzung sowie vorgesehenen Arbeiten.

Das LANUV entscheidet über die Förderfähigkeit auf Basis der jeweils zum Quartalsanfang vorliegenden Skizzen. Die Entscheidungen sind zu begründen und zu dokumentieren. Ist die Entscheidung positiv, bittet das LANUV den Projektnehmer um die Vorlage eines Antrags mit einer Projektbeschreibung.

14.7.2
Projektbeschreibung
Es ist eine Projektbeschreibung einzureichen. In Ausnahmefällen kann auch ohne vorausgegangene Skizze direkt eine Projektbeschreibung übermittelt werden, wenn sich z.B. kurzfristig ein besonderer Forschungsbedarf ergibt.

Adressat ist das LANUV.

Die Projektbeschreibungen sollten nach folgendem Schema aufgebaut sein:

1. Allgemeine Angaben

1.1 Antragstellerin / Antragsteller (Institution und Projektverantwortliche / Projektverantwortlicher)
1.2 Projektbezeichnung
1.3 Projektlaufzeit
1.4 Beantragte Finanzmittel (Gesamtsumme)
1.5 Projektbearbeitende Personen unter Angabe ihrer Qualifikation und Erfahrungen mit Bezug zur Fragestellung des Einzelauftrags (Referenzen sind ggf. in einer Anlage aufzuführen)
1.6 Zusammenfassung des Projekts
1.7 Eigenerklärung des Antragstellers, dass eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Ziffer 3.1.1 Satz 3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Mitteilung der Kommission, 2006/C 323/01, Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.12.2006) vorliegt.

2. Stand des Wissens, Vorarbeiten

2.1 Stand des Wissens (mit Quellenangaben)
2.2 Ähnliche Forschungsvorhaben bzw. Projekte. Neben der Nutzung von eigenem Expertenwissen ist eine Recherche in UFORDAT sowie mindestens einer weiteren einschlägigen Suchmaschine oder Datenbank durchzuführen und das Ergebnis darzustellen.
2.3 Eigene Erfahrung im Arbeitsgebiet und Vorarbeiten

3. Ziele und Arbeitsprogramm

3.1 Ziel der Untersuchung
3.2 Beschreibung des Standes der Technik
3.3 Beschreibung der Notwendigkeit und der wasserwirtschaftlichen Relevanz (einschließlich Angaben zur Relevanz für die Praxis und zur Einführung der Arbeitsergebnisse in die Praxis)
3.4 Beschreibung der Vorgehensweise und des Arbeitsprogramms
3.5 Erläuterung der erwarteten wesentlichen Arbeitsergebnisse
3.6 Vernetzung mit anderen Einrichtungen
3.7 Arbeits-, Zeit- und Kostenplan

4. Finanzvolumen

4.1 Beantragte Mittel (mit textlicher Begründung)
4.2 Finanzbedarf in Tabellenform, aufgegliedert nach Haushaltsjahren und Art der Kosten (Personalkosten, Sachkosten, Reisekosten)

Ein Förderbeirat wählt aus den Projektbeschreibungen bis zu 4 mal jährlich nach Bedarf, immer am Quartalsanfang, unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und der fachlichen Stellungnahme des LANUV die Projekte aus, für die ein förmlicher Antrag gestellt werden kann.

14.7.3
Antragstellung und Bewilligungsverfahren
Die formale Antragstellung (einschließlich der Projektbeschreibung) für die auf Basis der Projektskizzen ausgewählten Projekte erfolgt beim LANUV.

Beim LANUV erfolgen neben der fachlichen Prüfung die formale Prüfung der zuwendungsrechtlichen und beihilferechtlichen Voraussetzungen und die Bewilligung der Anträge. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein positives Ergebnis der Prüfung der Eigenerklärung des Antragstellers zum Vorliegen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe Nummer 14.3.1 Satz 3 und 4) und die Dokumentation des Prüfergebnisses durch das LANUV.

Das LANUV leitet anschließend die förderfähigen Projekte (geprüfter Antrag, geprüfte Projektbeschreibung) mit einem abschließenden Votum dem MKULNV und dem Förderbeirat zu.

14.7.4
Dokumentation
Bewilligte Projekte (bzw. die Dokumentation des Forschungsvorhabens) sind spätestens zum Projektbeginn vom Zuwendungsempfänger in der Umweltforschungsdatenbank UFORDAT einzustellen. Dies kann mittels des dafür vorgesehenen Fragebogens unter www.umweltbundesamt.de/uba-datenbanken/vorhaben.htm durchgeführt werden. Weiterhin ist zusammen mit dem jeweiligen Abschlussbericht ein Ausdruck des ausgefüllten Fragebogens zur Dokumentation des Forschungsvorhabens in der Umweltforschungsdatenbank UFORDAT mitzuliefern.

14.7.5
Projektdurchführung und Projektabschluss
Das LANUV ist Bewilligungsbehörde, begleitet das Projekt fachlich und ist zuständig für die Auszahlung der Zuwendungen und die Überwachung der Verwendung gemäß § 44 LHO. Dementsprechend sind sämtliche Sachverhalte, die sich auf die fachliche Durchführung und die finanzielle Abwicklung der Projekte beziehen, mit dem LANUV zu klären.

Unbeschadet sonstiger Mitteilungspflichten hat der Zuwendungsempfänger dem LANUV, wenn nichts anderes bestimmt wird, jeweils sechs Monate nach Ablauf eines Kalenderjahrs einen kurzgefassten Zwischenbericht (Sachbericht des Zwischennachweises nach Nummer 6 ANBest-P) über die Durchführung und den Stand des Vorhabens vorzulegen.

Zum Ende des Projekts ist ein Abschlussbericht in 7facher Ausfertigung in veröffentlichungsfähiger Fassung zzgl. einer bearbeitungsfähigen EDV-Fassung (CD-ROM: 2fach) zu erstellen und dem LANUV vorzulegen. Die wesentlichen Ergebnisse sind zudem in veröffentlichungsfähiger Form in einem Kurzbericht (7fach) zusammenzufassen.

14.7.6
Veröffentlichung
Der Zuwendungsempfänger stimmt der Veröffentlichung der Projektergebnisse zu.

14.8
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/Verwendungsnachweis
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen. Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

15
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 61