Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 22.3.2012 Seite 147 bis 160

Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen v. 22.2.2012
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Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen v. 22.2.2012

1101

Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen
v. 22.2.2012

Aufgrund Artikel 39 Absatz 2 der Landesverfassung erlasse ich folgende Hausordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die der Erfüllung der parlamentarischen Arbeit dienen und der Verwaltung der Präsidentin bzw. des Präsidenten unterstellt sind.

§ 2
Hausrecht

(1) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden und Grundstücken zu, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen. Für die Verwaltung nimmt die Direktorin beim Landtag bzw. der Direktor beim Landtag oder ihr bzw. sein Vertreter im Amt das Hausrecht im Auftrage der Präsidentin bzw. des Präsidenten wahr. Die Ausübung des Hausrechts kann weiter übertragen werden. Wird das Hausrecht durch eine weitere Person oder Stelle ausgeübt, kann es die Präsidentin bzw. der Präsident jederzeit wieder entziehen.

(2) Während der Sitzungen der Ausschüsse ist die Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal auf die oder den Ausschussvorsitzenden übertragen.

(3) Neben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ist den Fraktionen in den jeweils zugewiesenen Fraktionsräumen und den Abgeordneten in den jeweils zugewiesenen Abgeordnetenbüros die Ausübung des Hausrechts übertragen. Die Präsidentin bzw. der Präsident übt das Hausrecht nur dann aus, wenn ein Missbrauch des Nutzungsrechts vorliegt.

§ 3
Zutrittsberechtigung

(1) Zutritt zu den Gebäuden und Einrichtungen nach § 1 haben:

a)      die Mitglieder des Landtags

b)     die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Beauftragte

c)      die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofs

d)     die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

e)      die Beschäftigten der Landtagsverwaltung

f)      die Beschäftigten der Fraktionen und der Mitglieder des Landtags

g)     die Mitglieder der Landespressekonferenz.

(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner gestattet:

a)      Mitgliedern des Deutschen Bundestages

b)     Mitgliedern der Landtage anderer Bundesländer

c)      Mitgliedern des Europäischen Parlaments

d)     Inhaberinnen und Inhabern eines Dienstausweises des Deutschen Bundestages, einer obersten Landes- oder Bundesbehörde

e)      Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomatenpasses

f)      Ehemaligen Mitgliedern des Landtags

g)     Zeuginnen und Zeugen der Untersuchungsausschüsse

h)     Mitgliedern der Kommissionen des Landtags

i)       zu Anhörungen geladenen Personen

j)       Personen mit einer besonderen schriftlichen Erlaubnis.

(3) Zutritt ist außerdem gestattet Inhaberinnen und Inhabern und Beschäftigten von Unternehmen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Landtag.

(4) Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sind zutrittsberechtigt:

a)      aufgrund einer Einladung eines Mitglieds des Landtags, einer Fraktion oder der Verwaltung des Landtags

b)     bei Vorlage eines vom Landtag anerkannten Presseausweises

c)      zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Landtags nach Maßgabe freier Zuhörerplätze

d)     als Besucherinnen und Besucher einer öffentlichen Ausstellung während der Öffnungszeiten der Ausstellung oder als Besucher einer öffentlichen Veranstaltung

e)      als Nutzerin oder Nutzer der Bibliothek, des Archivs und anderer Sondereinrichtungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung gemäß § 9.

(5) Angemeldete Besuchergruppen erhalten Zutritt zur Besichtigung des Landtags nur in Begleitung eines Mitglieds des Landtags bzw. ihres oder seines Beauftragten oder einer bzw. eines Beschäftigten der Landtagsverwaltung.

§ 4
Grundsätze für den Zutritt

(1) Auf Verlangen des Haussicherungs- und Empfangsdienstes haben alle Personen, die den Zugang zu den Gebäuden, Gebäudeteilen oder den Grundstücken des Landtags begehren oder sich darin aufhalten die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sie sich aus § 3 Absatz 2 bis 5 ergibt, den Zweck ihres Aufenthalts anzugeben.

(2) Sofern ein Besucherausweis ausgegeben wird, ist dieser für die gesamte Dauer des Besuchs im Landtag sichtbar an der Kleidung zu tragen und nach Beendigung des Besuchs am Empfang wieder abzugeben. Für die Ausgabe eines Besucherausweises kann ein Lichtbildausweis als Pfand einbehalten werden. Die Abgabe des Personalausweises ist nicht erforderlich.

(3) Die Besucherinnen und Besucher des Landtagsgebäudes (Einzelbesucherinnen, Einzelbesucher und Mitglieder von Besuchergruppen) müssen Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen an der Garderobe abgeben. Hiervon ausgenommen sind kleinere Handtaschen.

(4) Bei allen Besucherinnen und Besuchern kann durch den Haussicherungs- und Empfangsdienst eine Personen- und Gepäckkontrolle vorgenommen werden. Für die Personen- und Gepäckkontrolle können elektronische Kontrollgeräte eingesetzt werden.

(5) Für die Benutzung der Garage ist ein besonderer Ausweis des Landtags erforderlich. Bei Einzelbesuchen kann dieser auch durch ein Einladungsschreiben oder besondere Parkkarten ersetzt werden. Grundsätzlich nutzungsberechtigt ist der in § 3 Absatz 1, 2 und 4 a) genannte Personenkreis bei Aufenthalt im Landtag. Nach Maßgabe freier Parkplätze können auch weitere Zutrittsberechtigte gemäß § 3 Absatz 3 und § 3 Absatz 4 b) bis e) durch die Landtagsverwaltung im Einzelfall in die Garage eingelassen werden.

(6) Für die Räume der Landespressekonferenz gelten die Regelungen des Vertrages vom 9.5.1989 in der aktuellen Fassung.

(7) Personen, die die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen ablehnen, kann der Zutritt verwehrt werden.

§ 5
Zutritt zum Plenarsaal, zur Tribüne und zu Sitzungsräumen

(1) Zutritt zum Plenarsaal des Landtags haben bei den Sitzungen:

1.

a)      die Mitglieder des Landtags

b)     die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Staatssekretäre

c)      die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofs

2. die den Dienst im Plenarsaal versehenden Beschäftigten der Landtagsverwaltung (einschließlich Gaststenographen)

3. aufgrund besonderer Einlasskarten des Landtags zum Plenarsaal

a)      Beschäftigte der Fraktionen

b)     Beauftragte von Mitgliedern der Landesregierung.

Die jeweilige Anzahl der Einlasskarten wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags bestimmt.

(2) Die den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung zugeordneten Sitzplätze im Plenarsaal dürfen von anderen Personen nicht benutzt werden.

(3) Die Sitzplätze auf der Zuhörertribüne sind der Presse, den Besuchergruppen, Einzelbesucherinnen und Einzelbesuchern nach § 3 Absatz 4 c und, soweit sie dafür ständig reserviert sind, besonders Berechtigten vorbehalten. Bleiben danach Sitzplätze unbesetzt, können sie von weiteren Berechtigten nach § 3 in Anspruch genommen werden.

(4) An Tagen, an denen keine Plenarsitzungen stattfinden, kann die Tribüne und der Plenarsaal unter sachkundiger Führung des Besucherdienstes betreten werden.

(5) Für öffentliche Ausschusssitzungen gilt Absatz 3 entsprechend. Zeichnet sich ein Teilnahmeinteresse an einer Sitzung ab, das die Anzahl der vorhandenen Sitzplätze übersteigt, sollen jeweils Plätze für Beauftragte der Landesregierung, Pressevertreterinnen und Pressevertreter sowie Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher gemäß 3 Absatz 4 c gekennzeichnet werden. In diesem Falle kann der Zugang zum Sitzungsraum für diese Gruppen von der vorherigen Erteilung einer Zutrittsberechtigung abhängig gemacht werden.

§ 6
Verhalten in den Gebäuden und Sitzungsräumen

(1) In den Gebäuden des Landtags ist Ruhe und Ordnung zu wahren. Flugblätter, Spruchbänder und sonstiges Informationsmaterial dürfen nicht verteilt oder gezeigt werden. Es ist die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Hause Rücksicht zu nehmen. Insbesondere hat sich jede Person so zu verhalten, dass die Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht gestört oder gefährdet wird.

(2) In den Gebäuden des Landtags ist das Rauchen aus Gründen des Nichtraucherschutzes verboten. Lediglich in gekennzeichneten Raucherzonen im Geltungsbereich dieser Hausordnung besteht eine Ausnahme von diesem Rauchverbot. Die Umsetzung dieses Rauchverbots obliegt den Fraktionen in den Räumen, für die ihnen das Nutzungsrecht übertragen wurde sowie für die Büros der Abgeordneten, die ihnen angehören.

(3) Auf der Zuhörertribüne und in den Sitzungsräumen sind Bekundungen des Beifalls, des Missfallens und sonstige laute Äußerungen sowie ungebührliches Verhalten und Störungen jeglicher Art untersagt.

(4) Der Gebrauch von Mobiltelefonen ist im Plenarsaal einschließlich der Tribüne und in den Sitzungsräumen während der Sitzung untersagt.

(5) In den Gebäuden und Einrichtungen des Landtags ist die Benutzung von Geräten zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragungen oder Weitergabe von Bild und/oder Ton nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags gestattet. Fotoaufnahmen sind gestattet, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und Sitzungsräumen nur während sitzungsfreier Zeiten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags.

§ 7
Anordnungen des Ordnungsdienstes, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot

(1) Der Ordnungsdienst hat die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen. Den Weisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ist der Ordnungsdienst berechtigt, die Personalien von Störerinnen und Störern festzustellen. Soweit erforderlich, ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach den geltenden Vorschriften zulässig.

(3) Im Bedarfsfall sind auf Anordnung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags alle Bediensteten berechtigt, die Aufgaben des Ordnungsdienstes wahrzunehmen.

(4) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Landtags verwiesen werden.

(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

§ 8
Strafbestimmungen

Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wer durch einen solchen Verstoß die Tätigkeit des Landtags hindert oder stört, wird nach § 106 b des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Andere Strafbestimmungen bleiben unberührt.

§ 9
Ergänzende Bestimmungen

(1) Für die Benutzung der Bibliothek und des Archivs sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.

(2) Das Notfallkonzept des Landtags ist Bestandteil dieser Hausordnung.

(3) Bei Veranstaltungen gelten Sicherheitsregeln für den Aufbau und Durchführung von Veranstaltungen im Landtag NRW.

(4) Für die Benutzung der Garage gilt eine Garagennutzungsordnung.

(5) Für die Benutzung weiterer Einrichtungen des Landtags, wie zum Beispiel des Raumes der Stille oder des Sportraumes oder Einrichtungen im Landtag, wie zum Beispiel der Kantine oder des Frisörs, können Sonderregelungen erlassen werden, die Bestandteil dieser Hausordnung sind.

§ 10
Einschränkungen und Ausnahmen

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigung von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken.

(2) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.

Düsseldorf, 22. Februar 2012

Eckhard U h l e n b e r g
Präsident des Landtags
Nordrhein-Westfalen

- MBl. NRW. 2012 S. 148