Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 22.3.2012 Seite 147 bis 160

Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2011
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Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2011

21220

Änderung der
Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 26. November 2011

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 26. November 2011 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863 ) folgende Änderung der Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 - 232 - 0810.53 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003 (SMBl. NRW 21220) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:

„Inhaltsübersicht

A. Präambel

B. Regeln zur Berufsausübung

I. Grundsätze

§ 1 Ärztliche Aufgaben

§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten

§ 3 Unvereinbarkeiten

§ 4 Fortbildung

§ 5 Qualitätssicherung

§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen

II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten

§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

§ 8 Aufklärungspflicht

§ 9 Schweigepflicht

§ 10 Dokumentationspflichten

§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen

III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung

§ 13 Besondere medizinische Verfahren

§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch

§ 15 Forschung

§ 16 Beistand für Sterbende

IV. Berufliches Verhalten

1. Berufsausübung

§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis

§ 18 Berufliche Kooperationen

§ 18a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen Kooperationen

§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte

§ 20 Vertretung

§ 21 Haftpflichtversicherung

§ 22 (unbesetzt)

§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

§ 23a Ärztegesellschaften

§ 23b Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe

§ 23c Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften

§ 23d Praxisverbund

§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit

§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse

§ 26 Ärztlicher Notfalldienst

2. Berufliche Kommunikation

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

§ 28 (unbesetzt)

3. Berufliche Zusammenarbeit

§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit

§ 29a Zusammenarbeit mit Dritten

4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten

§ 30 Ärztliche Unabhängigkeit

§ 31 Unerlaubte Zuweisung

§ 32 Unerlaubte Zuwendungen

§ 33 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit

C. Inkrafttreten

D. Anlage: Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gem. § 13“

2. Im Gelöbnis werden im vierten Absatz nach dem Wort „weder“ die Worte „aufgrund einer etwaigen Behinderung noch“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der Medizin.“

c) In Absatz 5 werden die Worte „sich über“ gestrichen sowie die Worte „unterrichtet zu halten“ durch die Worte „zu beachten“ ersetzt.

d) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

„(7) Werden Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.“

4. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und bei Medizinprodukten auftretende Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.“

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Ärztinnen und Ärzte haben im Interesse der Patientinnen und Patienten mit anderen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Diagnostik und Therapie erforderlich ist, haben sie rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen oder ihnen die Patientin oder den Patienten zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

„(4) Individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung darf nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchgeführt werden. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.“

d) Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Es werden folgende neue Absätze 6, 7 und 8 angefügt:

„(6) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen und mit Patientenkritik und Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt umzugehen.

(7) Bei der Überweisung von Patientinnen und Patienten an Kolleginnen oder Kollegen oder ärztlich geleitete Einrichtungen, haben Ärztinnen oder Ärzte rechtzeitig die erhobenen Befunde zu übermitteln und über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis der Patientinnen oder der Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere bei der Krankenhauseinweisung und -entlassung. Originalunterlagen sind zurückzugeben.

(8) Ärztinnen und Ärzte dürfen einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten.“

6. An § 8 werden nach Satz 2 folgende neue Sätze angefügt:

„Die Aufklärung hat der Patientin oder dem Patienten insbesondere vor operativen Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihr verbundenen Risiken in verständlicher und angemessener Weise zu verdeutlichen. Insbesondere vor diagnostischen oder operativen Eingriffen ist soweit möglich eine ausreichende Bedenkzeit vor der weiteren Behandlung zu gewährleisten. Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.“

7. An § 12 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Vor dem Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder von einem anderen Kostenträger erstattet werden,  müssen Ärztinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber informieren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist.“

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 (neu).

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Nach dem Wort „Weltärztebundes“ werden die Worte „in der Fassung der 59. Generalversammlung 2008 in Seoul“ eingefügt.

9. § 16 bekommt folgende neue Fassung:

㤠16
Beistand für Sterbende

Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen oder Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „nicht“ das Wort „lediglich“ gestrichen.

b) Es wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Ärztinnen und Ärzten untereinander, mit Ärztegesellschaften oder mit ärztlich geleiteten Medizinischen Versorgungszentren, die den Vorgaben des § 23a Absatz 1, Buchstabe a, b und d entsprechen, oder dieser untereinander zur gemeinsamen Berufsausübung. Eine gemeinsame Berufsausübung setzt die auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit selbständiger, freiberuflich tätiger Gesellschafter voraus. Erforderlich ist, dass sich die Gesellschafter in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern und insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Erforderlich ist weiterhin regelmäßig eine Teilnahme aller Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft an deren unternehmerischem Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und an dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn.“

c) In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Wort „verantwortlich“ das Wort „mindestens“ gestrichen und die Worte „hauptberuflich tätig ist“ durch die Worte „eine ausreichende Patientenversorgung sicherstellt.“ ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 entfällt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. § 23 c erhält folgende neue Fassung:

§ 23 c
Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften

Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben.“

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig.“

Der bisherigen Sätze 3 und 4 von Absatz 3 werden Sätze 4 und 5.

b) In Absatz 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „drei“ die Worte „als solche gekennzeichnete“ eingefügt.

14. § 28 entfällt.

15. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „berufsunwürdig“ durch das Wort „berufswidrig“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „berufsunwürdig“ durch das Wort „berufswidrig“ ersetzt. In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „berufsunwürdig“ durch das Wort „berufswidrig“ ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Ärztinnen und Ärzte mit aus einem Liquidationsrecht resultierenden oder anderweitigen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. Beteiligungsvergütung) sind verpflichtet, den von ihnen dazu  herangezogenen Kolleginnen und Kollegen eine angemessene Vergütung zu gewähren bzw. sich dafür einzusetzen, dass die Mitarbeit angemessen vergütet wird.“

d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Untergegebenen“ durch die Worte „Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern“ ersetzt.  

e) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:

„(5) Die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte haben ihre nach der Weiterbildungsordnung gegenüber Weiterzubildenden bestehenden Pflichten zu erfüllen.“

f) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Ärztinnen und Ärzte haben die Bestimmungen des Arbeits- und Berufsbildungsrechts  zu beachten.“

16. Es wird folgender neuer § 29 a eingefügt:

㤠29 a
Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen oder Ärzte sind, noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem Fachberuf im Gesundheitswesen befinden.

(2) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen ist zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche der Ärztin oder des Arztes und des Angehörigen des Fachberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.“

17. § 30 erhält folgende neue Fassung:

㤠30
Ärztliche Unabhängigkeit

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu  wahren.“

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „gegen Entgelt“ gestrichen.

b) Der bisherige Satz wird durch folgende neue Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

(2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“

19. § 32 erhält folgende neue Fassung:

㤠32
Unerlaubte Zuwendungen

(1) Es ist nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und der Ärztin oder dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen.

(2) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinaus geht.

(3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.“

20. § 33 erhält folgende neue Fassung:

㤠33
Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit

Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller  von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z. B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.“

21. § 34 entfällt.

22. § 35 entfällt.

23. Kapitel C entfällt.

24. Kapitel D entfällt.

Artikel II

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Münster, den 28. November 2011

Dr. med. Theodor W i n d h o r s t
P r ä s i d e n t

Genehmigt, mit der Maßgabe, bei der nächsten Änderung der Berufsordnung die §§ 31 Abs. 2 und 33 Satz 1 BO durchgängig geschlechtergerecht zu fassen.

Düsseldorf, den 26. Januar 2012

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
- Az.: 232 - 0810.53 -

Im Auftrag
G d r y

Die Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im „Westfälischen Ärzteblatt“ bekanntgegeben.

Münster, den 2. Februar 2012

Dr. med. Theodor Windhorst
P r ä s i d e n t

- MBl. NRW. 2012 S. 150-