Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 22.3.2012 Seite 147 bis 160

Landtagswahl am 13. Mai 2012 Wahlbekanntmachung Bek. d. Landeswahlleiterin - 12-35.09.04 - v. 16.3.2012
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Landtagswahl am 13. Mai 2012 Wahlbekanntmachung Bek. d. Landeswahlleiterin - 12-35.09.04 - v. 16.3.2012

III.

Landeswahlleiterin

Landtagswahl am 13. Mai 2012
Wahlbekanntmachung

Bek. d. Landeswahlleiterin - 12-35.09.04 -
v. 16.3.2012

I.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl nach Landeslisten

Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 22 der Landeswahlordnung – LWahlO – vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.  S. 548, ber. S. 964 / SGV. NRW. 1110), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564, ber. S. 631), fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu gebe ich folgendes bekannt:

1
Für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Mai 2012 können Landeslisten bei der

Landeswahlleiterin

des Landes Nordrhein-Westfalen

Haroldstraße 5

40213 Düsseldorf

(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)

bis zum 33. Tag vor der Wahl, also bis Dienstag, den 10. April 2012, 18.00 Uhr, eingereicht werden (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes – LWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NW. S. 516 / SGV. NRW. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2) i.V.m. der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes NRW vom 16.3.2012). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig.

2
Landeslisten können nur von Parteien schriftlich eingereicht werden (§ 17a Abs. 1 Satz 2 LWahlG).

3
Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 11b der LWahlO eingereicht werden (§ 28 Abs. 1 LWahlO).

3.1
Sie muss enthalten:

3.1.1
den Namen der Partei, die die Landesliste einreicht.

3.1.2
Familien- und Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG; § 28 Abs. 1 Satz 2 LWahlO).

3.2
Bewerberinnen und Bewerber dürfen – unbeschadet ihrer Bewerbung in einem Wahlkreis – nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerberinnen und Bewerber einer Partei können in einer Landesliste nur Personen benannt werden, die wählbar (§ 4 LWahlG) und in einer Mitglieder- oder einer Vertreterversammlung der Partei auf Landesebene hierzu in geheimer Wahl gewählt worden sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 LWahlG). Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört, oder wer keiner Partei angehört (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz  2 LWahlG).

In eine Landesliste kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 4 LWahlG).

4
Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrem/ihrer/seinem/seiner Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern, darunter den Vorsitzenden oder ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, der Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) im Lande persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände mit den gleichen Unterschriften beibringt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LWahlG, § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 LWahlO).

5
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am 27. September 2009 festgestellt worden ist, können eine Landesliste nur einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 LWahlG; § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 1 LWahlO); siehe dazu nachfolgend Nummer 8.2.

6
Landeslisten von Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen außerdem von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LWahlG).

6.1
Folgende Parteien sind im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten:

- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

- Freie Demokratische Partei (FDP)

- DIE LINKE (DIE LINKE)

6.2
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b der LWahlO zu erbringen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 LWahlO). Dabei ist folgendes zu beachten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 LWahlO):

Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen das Formblatt persönlich und handschriftlich ausfüllen und unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners anzugeben. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 der LWahlO beizufügen, dass sie bzw. er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Anlage 14b der LWahlO) erteilt werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann – unbeschadet der Unterzeichnung eines Kreiswahlvorschlages – nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen Landeslisten ungültig.

7
In jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift – möglichst mit Telefon- und Telefax-Nummer und ggf. auch mit E-Mail-Adresse - bezeichnet werden. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gelten die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und die bzw. der zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 LWahlG). Soweit im Landeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist (siehe nachfolgend Nummer 9), sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur eingereichten Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen. Zur Erleichterung der unmittelbaren Kommunikation mit der Landeswahlleiterin sollten zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen solche Personen bestimmt werden, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.

8
Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen:

8.1
in jedem Fall

8.1.1
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberinnen bzw. Bewerber gegeben haben; die Zustimmungserklärung ist auf der Landesliste nach dem Muster der Anlage 12b der LWahlO abzugeben (§ 28 Abs. 2 Satz 3 und 6 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 LWahlO),

8.1.2
die Versicherungen an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gegenüber der Landeswahlleiterin, dass sie Mitglied der Partei sind, die sie aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei angehören oder keiner Partei angehören, sind ebenfalls nach dem Muster der Anlage 12b der LWahlO abzugeben (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 LWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 6 LWahlO),

8.1.3
für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung ihrer/seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13 der LWahlO, dass sie/er wählbar ist (§ 28 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 2 LWahlO),

8.1.4
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9b, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 10b der LWahlO gefertigt sein (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 8 LWahlG; § 28 Abs. 2 Satz 3 und 4 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 3 LWahlO),

8.2
zusätzlich bei Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am 27. September 2009 festgestellt worden ist
(§ 28 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 4 LWahlO):

8.2.1
der Nachweis, dass der für das Land zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschriften oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen,

8.2.2
die Satzung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landesverbandes sowie

8.2.3
das für die Gesamtpartei geltende Programm.

Hat die Partei die Nachweise zu Nr. 8.2.1 bis 8.2.3 der Landeswahlleiterin erbracht, so genügt die Einreichung der von der Landeswahlleiterin darüber erteilten Bescheinigung (§ 28 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO; siehe auch Abschnitt II.).

8.3
bei allen Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, für jede und jeden der mindestens 1.000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Landesliste eine Bescheinigung der für ihre/seine (Haupt-)Wohnung zuständigen Gemeinde über ihre/seine Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Anlage 15 der LWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift gemäß Anlage 14b der LWahlO erteilt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 LWahlO).

8.4
Die Bescheinigungen über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und über die Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Beglaubigung von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1 LWahlO).

9
Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über ihre Zulassung entschieden ist; eine gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LWahlG von Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 Abs. 1 LWahlG).

10
Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft.

10.1
Werden Mängel festgestellt, so werden die Vertrauenspersonen aufgefordert, sie rechtzeitig zu beseitigen. Mängel, die einen gültigen Wahlvorschlag nicht zustande kommen lassen, können nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden (§ 21 Abs. 1 und 2 LWahlG; § 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 LWahlO).

10.2
Ein gültiger Landeslisten-Vorschlag liegt nicht vor,

10.2.1
wenn der Wahlvorschlag nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 LWahlG),

10.2.2
wenn die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen, es sei denn, der Nachweis der Wahlberechtigung kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 5 LWahlG),

10.2.3
wenn die Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste und die Versicherung an Eides statt bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 8 Satz 5 LWahlG),

10.2.4
soweit die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 5 LWahlG).

10.3
Sind in einer Landesliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen in der Landesliste gestrichen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LWahlG). Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 18 LWahlG ordnungsgemäß einberufen und zusammengesetzt war, kann die Landeswahlleiterin die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Versammlung und den Nachweis ihrer Parteizugehörigkeit, verlangen (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 LWahlO).

10.4
Nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zur Zulassung können nur noch Mängel an sich gültiger Landeslisten behoben werden (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 4 LWahlO). Nach der Zulassungsentscheidung (§ 21 Abs. 3 LWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Abs. 2 LWahlG).

10.5
Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG). Geschieht das, so hat der Landeswahlausschuss der Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 4 Satz 1 LWahlO).

11
Zulassung der Landeslisten

11.1
Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss spätestens am 29. Tag vor der Wahl, somit spätestens am Samstag, dem 14.4.2012 (§ 21 Abs. 3 Satz 1 LWahlG i.V.m. der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes NRW vom 16.3.2012).

11.2
Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werde ich die Vertrauenspersonen der Landeslisten laden (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 LWahlO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden zu gegebener Zeit gemäß § 3 Abs. 2 LWahlO öffentlich bekannt gemacht.

11.3
Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Landeswahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2 LWahlG).

Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes vom 20. November 1951 (GV. NW. 1951 S. 147 / GS. NW. S. 58 / SGV. NRW. 1110), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)).

12
Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der LWahlO, und zwar

Anlage 9b       Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste,

Anlage 10b     Versicherung an Eides statt,

Anlage 11b     Landesliste (Wahlvorschlag),

Anlage 12b     Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Landesliste und

Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft,

Anlage 13       Bescheinigung der Wählbarkeit,

Anlage 15       Bescheinigung des Wahlrechts

können bei mir angefordert werden.

Vordrucke nach Anlage 14b – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift – können bei mir erst angefordert werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist (vgl. § 23 Abs. 2  Nr. 5 LWahlO).

II.
Vereinfachung des Verfahrens bei Einreichung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen

1
Für die Einreichung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen weise ich auf Folgendes hin:

Eine Partei, die eine Landesliste und Kreiswahlvorschläge nur einreichen kann, wenn sie nachweist, dass der für das Land zuständige Parteivorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, sie eine schriftliche Satzung und ein Programm hat, braucht diese Nachweise nicht mit jedem ihrer Wahlvorschläge einzureichen, wenn die Landeswahlleiterin bescheinigt, dass sie ihr gegenüber erbracht worden sind (§ 28 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO – siehe hierzu auch Abschnitt I. Nr. 8.2).

Es empfiehlt sich dringend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da dadurch die Prüfung der Kreiswahlvorschläge vereinfacht und beschleunigt wird. Ich stelle daher anheim, bei mir Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung über den nach § 23 Abs. 4 LWahlO erforderlichen Nachweis mit den entsprechenden Unterlagen bis zum 2.4.2012 einzureichen. Zu einem späteren Antragseingang kann nicht mehr gewährleistet werden, dass die Bescheinigung noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge erteilt und bereitgestellt werden kann.

2
Um die Prüfung der Landeslisten und der Kreiswahlvorschläge zu erleichtern und zu beschleunigen, bitte ich die Parteileitungen, mir bis zum 5.4.2012 die Namen der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 LWahlG sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWahlO zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen berechtigten Personen und ihre Stellung innerhalb der Partei mitzuteilen.

MBl. NRW. 2012 S. 156