Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 9 vom 19.4.2012 Seite 161 bis 168

Verfahren für die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung NRW RdErl. d. Finanzministeriums - B 1110 - 102.10.3 - IV C 2 - v. 2.3.2012
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Verfahren für die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung NRW RdErl. d. Finanzministeriums - B 1110 - 102.10.3 - IV C 2 - v. 2.3.2012

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Verfahren
für die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung NRW

RdErl. d. Finanzministeriums - B 1110 - 102.10.3 - IV C 2 -
v. 2.3.2012

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Einleitung

Im Rahmen der Berechnung und Zahlung der Bezüge bzw. des Entgelts für die Beschäftigten in der Landesverwaltung NRW ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) auch zuständig für die Abwicklung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die Abwicklung von Abtretungen von Forderungen und die  Information der Dienststellen über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Verfahrens mangels Masse und die Information über Abgaben eidesstattlicher Versicherungen.

Für die Wahrnehmung ihrer Personalverantwortung sind die Dienststellen über diese Daten zu informieren.

Zur Gewährleistung landeseinheitlicher, verhältnismäßiger und zeitnaher Informationen ist dieser Erlass zugrunde zu legen.

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Geltungsbereich

Der Erlass findet Anwendung bei Personen in einem Beamten-, Richter- sowie Arbeitnehmerverhältnis zum Land NRW, hinsichtlich derer Bezüge-/Entgeltforderungen dem LBV NRW als Drittschuldner Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Abtretungen vorliegen. Darüber hinaus bezieht sich das Verfahren auf solche Personen nach Satz 1, bei denen das LBV NRW Kenntnis über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erlangt hat.

Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt diese Regelung nicht; bei diesem Personenkreis unterbleiben daher Mitteilungen des LBV NRW.

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Inhalt der Datenweitergabe

3.1
Insolvenzverfahren, eidesstattliche Versicherung

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind der jeweiligen personalaktenführenden Stelle vom LBV NRW in jedem Einzelfall unverzüglich gesondert mitzuteilen.

3.2
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Abtretungserklärungen

3.2.1
Von Seiten des LBV NRW werden beim Eingang von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Abtretungserklärungen grundsätzlich keine Einzelmeldungen mehr initiiert.

Den personalaktenführenden Stellen wird in einem ersten Schritt vierteljährlich - beginnend ab dem 31.3.2012 - eine Liste zur Verfügung gestellt, die auf je einem Blatt zunächst lediglich Namen, Vornamen, Personalnummer und Beschäftigungsdienststelle der Person enthält, deren Bezüge-/Entgeltforderungen gepfändet oder abgetreten wurden. Die Höhe der Forderungen und der einbehaltenen Beträge werden nicht angegeben. Von der Mitteilung ausgeschlossen sind Pfändungen und Abtretungen wegen einer oder mehrerer Forderungen, die den Betrag von insgesamt 300 Euro nicht übersteigen (Bagatellgrenze). Soweit hierdurch - z.B. nach einem Personalgespräch - weitere Angaben erforderlich werden sollten, können diese in einem zweiten Schritt gesondert beim LBV NRW angefordert werden.

3.2.2
Anlassbezogene - schriftliche - Abfragen werden vom LBV NRW im Einzelfall beantwortet. Das gilt insbesondere für Disziplinarverfahren.

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Sonderregelung

Bei Vollstreckungsmaßnahmen, die von Finanzbehörden vorgenommen werden, darf wegen des Steuergeheimnisses grundsätzlich keine Mitteilung erfolgen.

§ 49 Beamtenstatusgesetz (Übermittlungen bei Strafverfahren) bleibt hiervon unberührt.

Auf kommunale Beiträge und Gebühren ist das Steuergeheimnis nicht anwendbar; insoweit sind entsprechende Mitteilungen des LBV NRW an die personalaktenführenden Dienststellen zulässig.

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Datentransfer

Mündliche Auskünfte des LBV NRW sind unzulässig. Die schriftlichen Mitteilungen sind in einem verschlossenen Briefumschlag mit dem Aufdruck „Personalsache - vertraulich“ per Dienstpost an die Adressaten gem. Nummer 6 zu übersenden.

Über eine elektronische Weitergabe der Daten wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, wenn die Sicherheit des Datentransfers gewährleistet ist.

6
Adressaten

Die Mitteilung des LBV NRW ist an die jeweilige Leitung oder Vertretung im Amt der personalaktenführenden Stelle zu richten. Auf die Verschwiegenheitspflicht wird besonders hingewiesen.

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Aufbewahrung der Mitteilungen

Die Listen und Mitteilungen sind nach der Überprüfung durch die jeweilige personalaktenführende Stelle zu vernichten, sofern nicht Einzelinformationen aufgrund weiterer Erkenntnisse in die Personalakte (Grundakte) der betroffenen Beschäftigten aufzunehmen sind.

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Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 15.3.2012 in Kraft. Vereinbarungen zwischen dem LBV NRW und anderen Dienststellen werden hiermit aufgehoben. Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 14.3.2017 außer Kraft.

-MBl. NRW. 2012 S. 162