Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 9 vom 19.4.2012 Seite 161 bis 168

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 10.2.2012
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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 10.2.2012

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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

vom 10.2.2012

Aufgrund § 4 Abs. 4 und § 5 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), erlässt die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland folgende Satzung:

Artikel 1

Die Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW S. 431), geändert durch Satzung vom 16. April 2009 (MBl. NRW. S. 264) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Stiftungsrat bestellt eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer jeweils für ein Geschäftsjahr. Sie oder er hat die Aufgabe, den Jahresabschluss darauf zu prüfen, ob die Mittel entsprechend dem Stiftungszweck gemäß § 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ verwendet wurden und ob Wirtschaftsführung und Rechnungslegung den Vorschriften des § 11 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ sowie der Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen entsprochen haben. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ihr oder ihm Auskünfte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erteilen und auf Verlangen Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht (Prüfbericht).“

2. Nach § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:

§ 10
Entlastung des Vorstands

(1) Der Stiftungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers über die Entlastung des Vorstands.

(2) Der Stiftungsrat unterrichtet das für die Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Beschlussfassung und legt ihm die Entlastung zur Genehmigung vor.“

3. Der bisherige § 10 wird § 11 und wird wie folgt gefasst:

„Die Arbeit der Stiftung wird in regelmäßigen Abständen von etwa fünf Jahren evaluiert. Über das Verfahren entscheidet der Stiftungsrat. An der Evaluierung sind ausländische Experten zu beteiligen.“

4. Der bisherige § 11 wird § 12.

Artikel 2

Diese Satzung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Stiftungsrates der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 16. Januar 2012 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2012.

Bonn, den 10.2.2012

gez.
Dr. Cordelia Andreßen
(Vorsitzende des Stiftungsrates)

- MBl. NRW. 2012 S. 164