Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 9 vom 19.4.2012 Seite 161 bis 168

Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr -VIII.2-2210-99/12- v. 21.3.2012
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Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr -VIII.2-2210-99/12- v. 21.3.2012

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Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
(BWB)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr -VIII.2-2210-99/12-
v. 21.3.2012

Der RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 2.6.2007 (MBl. NRW. S. 413), zuletzt geändert durch RdErl. v. 31.12.2009 (MBl. NRW. 2010 S. 47), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Satz 3 werden nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 772)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a)      In Satz 1 Buchstabe d wird nach dem Wort „von“ das Wort „besonderen“ eingefügt.

b)      In Satz 2 werden die Wörter „Räume für Gäste“ durch die Wörter „pro Wohnheim maximal zwei zusätzliche Räume für Gäste oder zur Nutzung in Krisensituationen“ ersetzt.

3. In Nummer 3 werden die Wörter „werden folgende Baudarlehen pro Platz gewährt“ durch die Wörter „können folgende Baudarlehen pro Platz gewährt werden“ ersetzt.

4. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a)   In der Tabelle, Spalte 1, werden die Angaben „DIN 18025 Teil 2“ und „DIN 18025 Teil 1“ gestrichen und das Wort „Rollstuhlbenutzer“ durch die Wörter „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ ersetzt.

b)   In Satz 2 wird die Angabe „Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)“ durch die Angabe „WFB“ ersetzt.

5. In Nummer 3.2.3 wird in der Überschrift nach dem Wort „für“ das Wort „besondere“ eingefügt.

6. Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 angefügt:

„3.2.4
Zusatzdarlehen für Passivhausstandard
Für Gebäude mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Satz 5 Anlage 1 WFB) kann ein Zusatzdarlehen von 2.500 Euro pro Platz gewährt werden.“

7. Der Nummer 5 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in drei Raten, und zwar 20 v.H. bei Baubeginn, 45 v.H. nach Fertigstellung des Rohbaus und 35 v.H. bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit. Für das Verfahren gilt Nummer 8 WFB entsprechend.“

8. In Nummer 6 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Bei vorzeitiger Rückzahlung findet § 22 Absatz 2 WFNG NRW entsprechende Anwendung.“

9. Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)   In Buchstabe a werden die Wörter „örtlichen und“ gestrichen.

b)   In Buchstabe b werden die Wörter „dem örtlichen und“ gestrichen.

10. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a)   In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2007“ durch die Angabe „21. März 2012“ ersetzt.

b)   Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Bei der Förderung von Objekten, deren Planung bereits vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen und abgestimmt worden ist, finden auf Antrag diese Bestimmungen in der Fassung vom 31. Dezember 2009 Anwendung.“

11. Die Nummer 1 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:

1
Barrierefreiheit

Bei der Planung und Ausstattung von Gebäuden mit geförderten Wohnheimplätzen ist die DIN 18040-2 (Wohnungen) ohne Markierung R einzuhalten und bei Wohnheimplätzen, die für Rollstuhlnutzer zweckbestimmt sind, die DIN 18040-2 einschließlich aller mit R markierten Regelungen. Nummer 5.5.6 der DIN 18040-2 findet keine Anwendung. Wohnheime mit mehreren Ebenen müssen mit einem Aufzug ausgestattet sein.“

12. In Nummer 2 Satz 3 der Anlage werden die Wörter „dem örtlichen und“ gestrichen.

13. In Nummer 3.1 Satz 1 der Anlage werden die Wörter „eine Nasszelle“ durch die Wörter „einen Sanitärraum“ ersetzt.

14. In Nummer 3.2 Satz 2 Buchstabe b der Anlage wird das Wort „Nasszellen“ durch das Wort „Sanitärräume“ ersetzt.

15. In Nummer 3.3 der Anlage wird das Wort „Rollstuhlbenutzer“ durch das Wort „Rollstuhlnutzer“ ersetzt.

16. In Nummer 4 der Anlage wird die Angabe „Nummer 1.1“ durch die Angabe „Nummern 1.1 und 3.2 Sätze 3 bis 5“ ersetzt.

17. Nummer 5 Satz 2 der Anlage wird aufgehoben.

18. In der Anlage wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6
Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen in Bergbaugebieten, Bergschadenverzichte

In Gebieten, in denen mit der Einwirkung des Bergbaus auf die Erdoberfläche zu rechnen ist, oder in denen oberflächennahe Grubenbaue vorhanden sein können, ist Anlage 1 Nummer 3.4 WFB zu beachten.“

- MBl. NRW. 2012 S.