Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 9 vom 19.4.2012 Seite 161 bis 168

Öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen
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Öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen

III.

Öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses des Petitionsausschusses
des Landtags Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
v. 12.3.2012

Der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 2. März 2012 an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen die Landesregierung gebeten, den nachfolgenden Beschluss sowie den Text zu Ziffer II. des Berichts des Ministeriums vom 10. Januar 2012 zu dieser Massenpetition den Beamtinnen und Beamten im Lande - auch im nachgeordneten und kommunalen Bereich - durch Mitteilung im Ministerialblatt NRW öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus wird der Beschluss mit einem Link zu Ziffer II. des vorgenannten Berichts auf den Internetseiten des Landtags (www.landtag.nrw.de) veröffentlicht.

Beschluss zur Massenpetition der Feuerwehrbeamten - Petition 15-P-2011-0402-00-

In seiner Sitzung am 28. Februar 2012 hat der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen folgenden Beschluss gefasst:

Einen Rechtsverstoß hat die Überprüfung des Verbringens nicht erkennen lassen. Es kann daher aus Rechtsgründen auch keinen Anlass für weitere Maßnahmen geben, da die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden lediglich eine Rechtsaufsicht ausüben.

Die besondere Problematik der Beförderungs- und Stellensituation der Beamtinnen und Beamten in den Kommunen ist dem Ausschuss bekannt. Sie wird in den Diskussionsprozess der Dienstrechtsreform einbezogen.

Im Übrigen verweist der Ausschuss auf die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 10.1.2012, von der eine Kopie zur weiteren Information übersandt wird.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 wie folgt zu der Petition Stellung genommen:

"…II. Stellungnahme

Inhaltlich bezieht sich der Petent in seiner Petition vom 29. Juli 2011 auf keinen konkreten Rechtsverstoß. Vielmehr beantragt er unter Berufung auf den Koalitionsvertrag, die Beförderungssituation von Feuerwehrbeamtinnen und -beamten in Städten und Gemeinden mit nicht genehmigtem Haushaltssicherungskonzept (sogenannte Nothaushaltskommunen) so zu verbessern, dass dort wieder befördert werden darf. Vorab weise ich daher darauf hin, dass ein kommunalaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht möglich ist, da die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden lediglich die Rechtsaufsicht haben und ein Rechtsverstoß nicht erkennbar ist.

Bereits in der Vergangenheit sind den Nothaushaltskommunen im Rahmen des Leitfadens "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung" vom 6. März 2009 durch das Einräumen eines Budgets für Personalaufwendungen Handlungsmöglichkeiten über die Beschränkungen der Gemeindeordnung (§ 82 GO NRW) hinaus eröffnet worden. Eine Streichung dieser Regelung würde dazu führen, dass aufgrund des § 82 GO NRW Beförderungen in Nothaushaltskommunen grundsätzlich nicht mehr möglich wären.

Nach dem Leitfaden ist darüber hinaus die Bildung eines Personalausgabenbudgets erst bei drohender bzw. bei eingetretener Überschuldung der Kommune ausgeschlossen. Insoweit wird in Kapitel 5, Ziffer 11, lediglich auf die bestehende gesetzliche Vorgabe hingewiesen. Aufgrund der dramatischen Haushaltslage, ist die Bildung eines Budgets für Beförderungen in überschuldeten bzw. von Überschuldung bedrohten Kommunen ausgeschlossen. Eine Streichung hätte daher keine Auswirkungen auf die Beförderungsmöglichkeiten in den betroffenen Kommunen.

Seit dem Erlass des Leitfadens durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich einige rechtliche Rahmenbedingungen verändert. So können nach der Änderung des § 76 Absatz 2 GO NRW seit dem Sommer 2011 Haushaltssicherungskonzepte auch dann genehmigt werden, wenn sie den Haushaltsausgleich erst im zehnten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr darstellen. Eine ähnliche zeitliche Flexibilität wird den Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 erhalten, für deren Haushaltssanierungspläne eingeräumt.

Ziel dieser Rechtsänderungen ist es, den Kommunen zu ermöglichen, ihre Haushalte zu sanieren. Zudem sollen diese durch die Genehmigung von Haushaltskonsolidierungskonzepten wieder einen rechtswirksamen Haushalt und damit- im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans und der jeweiligen Sanierungsplanung - alle Gestaltungsmöglichkeiten erhalten. Damit soll eine möglichst weitgehende Beseitigung haushaltsloser Zustände in den nordrhein-westfälischen Kommunen erreicht werden.

Die Verabschiedung der Reform des § 76 GO NRW erst zur Mitte des laufenden Haushaltsjahres und die gerade erst vollzogene Verabschiedung des Stärkungspaktgesetzes haben bislang die Erarbeitung von Haushaltskonsolidierungskonzepten mit Wirkung bereits für das laufende Haushaltsjahr erschwert. Andererseits ist nunmehr abzusehen, dass jedenfalls im ersten Halbjahr 2012 jede betroffene Kommune ihre Planungen abschließen muss und auch kann.

Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Inneres und Kommunales mit Erlass vom 15. November 2011 zugelassen, dass die Bezirksregierungen als Kommunalaufsichtsbehörde über die Vorgaben des Leitfadens hinaus, in einem im Einzelfall angemessenen Umfang, Personalentwicklungsmaßnahmen (z.B. Beförderungen, Zulagen) im Wege der Duldung tolerieren. Voraussetzung ist, dass die Kommunen plausibel darstellen, dass es Ihnen gelingen wird, durch die notwendigen Sparbemühungen unter Nutzung der neuen Möglichkeiten ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept bzw. einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. ln einigen Kommunen konnten bereits auf dieser Grundlage Beförderungen vorgenommen werden.

Mit diesen neuen Möglichkeiten haben es die Kommunen selbst in der Hand, durch die notwendigen Maßnahmen ihren Beschäftigten, auch ohne eine weitere Änderung des § 82 GO NRW, eine bessere Perspektive bieten zu können.

Die darüber hinaus vom Petenten genannte Anrechnung von Wartezeiten auf eine "Folgebeförderung" ist grundsätzlich kein beamtenrechtliches Problem. Durch die Verbesserung der Möglichkeiten für die Kommunen, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept bzw. einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, erhalten die Kommunen auch hier wieder ihre Handlungsspielräume zurück.

Im Übrigen ist die besondere Problematik der Beförderungs- und Stellensituation der Beamtinnen und Beamten in den Kommunen bekannt und bei der anstehenden Dienstrechtsreform mit in den Diskussions- und Entscheidungsprozess einbezogen werden wird. Verbindliche Aussagen sind jedoch zurzeit nicht möglich."

- MBl. NRW. 2012 S. 166