Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 10 vom 23.4.2012 Seite 169 bis 214

Qualifizierung und Fortbildung Personenschutz RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404 - 27.29.05 v. 14.3.2012
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Qualifizierung und Fortbildung Personenschutz RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404 - 27.29.05 v. 14.3.2012

2054

Qualifizierung und Fortbildung Personenschutz

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404 - 27.29.05
v. 14.3.2012

Die Grundsätze des Personenschutzes sind in der PDV 129 VS-NfD „Personen- und Objektschutz“ sowie im Landesteil NRW zur PDV 129 VS-NfD geregelt. Von den im Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird eine überdurchschnittliche physische und psychische Leistungsfähigkeit erwartet. Neben der persönlichen Eignung und Berufserfahrung bestehen hohe Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit und darauf aufbauend an die sportlichen, taktischen und schießtechnischen Fertigkeiten und Fähigkeiten. Aus diesem Grund sind Personenschutzkräfte intensiv und regelmäßig fortzubilden, und die Leistungsfähigkeit ist zu überprüfen.

Der Fortbildungsanteil, gemessen an der durchschnittlichen Nettojahresarbeitszeit der Personenschutzkräfte, beträgt 20 %. Dieser wird für die Reservekräfte in der Belastungsbezogenen Kräfteverteilung entsprechend berücksichtigt.

1
Voraussetzungen für eine Verwendung als Personenschutzbeamtin oder Personenschutzbeamter

Die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern, die im Personenschutz verwendet werden sollen, setzt sich gem. Landesteil NRW zur PDV 129 VS-NfD aus folgenden Inhalten zusammen:

-          Erfüllen des Anforderungsprofils (Ziff. 4)

-          Erfolgreiches Absolvieren der Einführungsfortbildung Personenschutz beim LAFP NRW

-          Praktische Einsatzüberprüfung bei einem Personenschutzkommando, davon vier Wochen in einem Personenschutzkommando mit fester Schutzperson.

Interessentinnen und Interessenten ist vor dem Auswahlverfahren die Möglichkeit einer Hospitation in einem Personenschutzkommando einzuräumen.

2
Zentrale und örtliche Fortbildung

Die Fortbildung gliedert sich in eine Einführungsfortbildung zur Grundlagenvermittlung personenschutzspezifischer Fähigkeiten und Kenntnisse und eine Anpassungsfortbildung zum Erhalt und zur Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse.

2.1
Einführungsfortbildung

Die Einführungsfortbildung erfolgt zentral durch das LAFP NRW. Sie setzt sich aus den Modulen Einführungsfortbildung Personenschutz (u. a. Taktik, Recht, Eingriffstechniken, Erste Hilfe, Schießfortbildung) und dem Fahr- und Sicherheitstraining beim LAFP NRW zusammen.

2.2
Anpassungsfortbildung

Neben der zentralen Anpassungsfortbildung des LAFP NRW wird die weitere Anpassungsfortbildung örtlich nach landeseinheitlichem Standard unter Koordination des LZPD NRW in Abstimmung mit dem LAFP NRW durchgeführt.

Für den Bereich der Handlungskompetenzen erfolgt eine Mitteilung über den Leistungsstand vom LAFP NRW an die zuständige Behörde. Durch diese ist zu gewährleisten, dass jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eines Personenschutzkommandos mindestens einmal im Jahr an der zentralen Anpassungsfortbildung teilnimmt.

Die örtliche Anpassungsfortbildung wird durch die für den Personenschutz zuständigen Kreispolizeibehörden u. a. in den Bereichen

-          Schießfertigkeiten

-          Eingriffstechniken NRW

-          Taktik Personenschutz

durchgeführt.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Anpassungsfortbildung sind je Personenschutzkommando drei Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte zu qualifizieren. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt als Zugleichaufgabe. Das LAFP NRW bietet geeignete Lehrgänge zur Qualifizierung an. Die örtlichen Fortbilderinnen und Fortbilder der Personenschutzkommandos nehmen einmal jährlich an einer bereichsspezifischen Anpassungsfortbildung teil.

2.3
Behördenübergreifende Übungen

Um die standortübergreifende Zusammenarbeit der Personenschutzkräfte zu intensivieren und zu fördern, nehmen alle Behörden mit Personenschutzkommandos zweimal jährlich an gemeinsamen Übungen teil. Die Vorbereitung erfolgt jeweils abwechselnd durch die beteiligten Behörden in enger Abstimmung mit dem LZPD NRW und dem LAFP NRW.

3
Kommandoführerin und Kommandoführer Personenschutz

Die Kommandoführerinnen und Kommandoführer der Personenschutzkommandos nehmen regelmäßig an Arbeitstagungen des LAFP NRW zu den Themenschwerpunkten Führung, Taktik und Ausstattung teil.

Das LAFP NRW erstellt eine bedarfsgerechte Fortbildungskonzeption. Hierbei sind das LZPD NRW und die für den Personenschutz zuständigen Kreispolizeibehörden zu beteiligen.

4
Anforderungen an Personenschutzbeamtinnen und Personenschutzbeamte

Voraussetzung einer Verwendung im Personenschutz  ist eine mindestens vierjährige Verwendung im Polizeivollzugsdienst nach der Ausbildung, der erfolgreiche Nachweis des physischen Leistungstests und der erfolgreiche Nachweis der Überprüfungsübungen zu den Schießfertigkeiten.

5
Leistungsfähigkeit und Handlungskompetenz

Im Bereich der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Schießfertigkeit sind die nachfolgend beschriebenen Anforderungen zu erfüllen:

-          Ausdauer (Cooper-Test/12 Minuten Laufen/Mindestens 2300 Meter)

-          Kraftausdauer, Koordination und Schnellkraft (BPH Parcours/2:15 Minuten)

-          Schwimmen (200 Meter Kleiderschwimmen/7 Minuten).

-          P 99 (Sasia-Scheibe/12 Treffer/120 Sekunden)

-          MP 5 (Sasia-Scheibe/12 Treffer/120 Sekunden)

Die für den Personenschutz zuständigen Kreispolizeibehörden überprüfen fortlaufend die körperliche Leistungsfähigkeit, die Schießfertigkeit und die Handlungskompetenz der Personenschutzkräfte.

Insbesondere über die körperliche Leistungsfähigkeit und Schießfertigkeiten sind innerhalb eines Kalenderjahres Nachweise zu erbringen. Die Überprüfungen der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Schießfertigkeit können einmal innerhalb desselben Kalenderjahres wiederholt werden.

Die erfolgskritischen Handlungskompetenzen für Personenschutzkräfte sind im Handbuch Personenschutz (siehe auch Nr. 6) ausführlich beschrieben. Erkannte Defizite in diesem Bereich sind innerhalb von drei Monaten durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu beseitigen.

Die Einsatzkraft für den Personenschutz ist mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben des Personenschutzes zu entbinden, wenn die festgelegten Handlungskompetenzen oder die Überprüfungen der körperlichen Leistungsfähigkeit und/oder der Schießfertigkeit im Wiederholungsfall nicht nachgewiesen werden.

Die Aufgabenwahrnehmung im Personenschutz erlaubt keine geschlechtsspezifische Differenzierung der erforderlichen Leistungen.

6
Handbuch Personenschutz

Das LAFP NRW erstellt und aktualisiert das Handbuch Personenschutz;
hierbei sind das LZPD NRW und die Polizeibehörden mit Personenschutzkommandos zu beteiligen. Aufbau und Ablauf der Leistungsüberprüfungen sowie die Standards der taktischen Handlungskompetenzen für Personenschutzkräfte sind dem Handbuch Personenschutz zu entnehmen.

7
Controlling

Zum 31.12. jeden Jahres berichten die für Personenschutz zuständigen Kreispolizeibehörden dem LZPD NRW und dem LAFP NRW den Sachstand der Leistungsüberprüfungen und über Maßnahmen der Qualitätssicherung. Die Fortbildungsdaten werden in FISPol erhoben und sind monatlich einzupflegen. Dem LAFP NRW und LZPD NRW sind die Termine für Übungen, Überprüfungen der körperlichen Leistungsfähigkeit und Schießfertigkeit zeitgerecht mitzuteilen, um ggf. eine Beobachtung zu ermöglichen.

- MBl. NRW. 2012 S. 170