Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 12 vom 14.5.2012 Seite 229 bis 328

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 2. Januar 2012 RdErl. d. Finanzministeriums – B 4410 – 1 – IV v. 5.3.2012
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zugehörige Anlagen :
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Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 2. Januar 2012 RdErl. d. Finanzministeriums – B 4410 – 1 – IV v. 5.3.2012

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 2. Januar 2012

RdErl. d. Finanzministeriums –
B 4410 – 1 – IV
v. 5.3.2012

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (bekannt gegeben mit Teil A. des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u.d. Innenministeriums v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 2. Januar 2012

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion.


§ 1
Änderung des TVÜ-Länder

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O“ durch die Wörter "Entgeltgruppe 15 Ü" ersetzt.

b) In Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O" durch die Wörter "Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L" ersetzt.

c) In Nr. 2 Satz 1 der Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "19 Absatz 1" die Angabe ", § 29a" eingefügt.

2. In Satz 1 der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder werden die Wörter "zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Wörter "zu einer Überarbeitung oder Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-L" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "deren Eingruppierung sich" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" sowie nach den Wörtern "richtet, und" die Wörter "die zum 1. Januar 2012 in den Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet werden, sowie" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Lehrkraft, die" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" sowie nach den Wörtern "Anlage 1a zum BAT / BAT-O" die Wörter "und ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L" eingefügt.

4. In § 9 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach der Entgeltordnung zum TV-L nicht zu."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L gemäß § 29a Absatz 3 erfolgt."

b) Nach Absatz 5 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

"Protokollerklärung zu § 12 Absatz 5:

Die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 gemäß § 29a Absatz 5 gilt nicht als Höhergruppierung."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "über den 31. Oktober 2006 hinaus" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

"2Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, und für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort; dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, und nach dem Wort "Diese" werden die Wörter "über den 31. Dezember 2011 hinaus fortgeltenden" eingefügt.

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen sowie für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen, alle zwischen dem 1. Januar 2012 und dem In-Kraft-Treten entsprechender neuer Eingruppierungsregelungen stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "wird diese bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011 wird diese" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" werden gestrichen und die Wörter "erfüllt sind" werden durch die Wörter "erfüllt wären" ersetzt.

bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Teilsatz angefügt:

"die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-L."

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

"2Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen sowie für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen, gilt Satz 1 auch für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2011 fort."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach dem Wort "Eingruppierung" werden die Wörter "auch über den 31. Dezember 2011 hinaus" eingefügt.

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe "Satz 2" wird durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

g) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen, gelten Satz 1 und 2 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort."

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 17 Absatz 9 Satz 2" durch die Angabe "§ 17 Absatz 9 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L" werden durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 fallen, gilt Satz 1 bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Eingruppierungsvorschriften über den 31. Dezember 2011 hinaus fort."

8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind, oder ab dem 1. November 2006 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäß § 17 Absatz 7 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sich aus § 29a nichts anderes ergibt. 2Die besonderen Tabellenwerte betragen ab 1. Januar 2012

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

1.731,17

1.914,45

1.984,53

2.070,78

2.130,08

2.178,58"

9. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Lehrkräfte, die" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" sowie nach den Wörtern "Anlage 1a zum BAT / BAT-O" die Wörter "und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach der Angabe "A 13 BBesG" die Wörter "oder eines entsprechenden Landesbesoldungsgesetzes" eingefügt.

10. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

"§ 29a
Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012

(1) 1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. 2Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

(2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,

-     deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und

-     die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. 3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind.

Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2:

1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.

(3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet. 5Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.

(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Absatz 8 stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 fallen."

11. In Nr. 9 der Anlage 1 Teil B werden die Wörter "zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Wörter "zu einer Überarbeitung beziehungsweise Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-L" ersetzt.

12. Im Schlusssatz der Anlage 1 Teil C werden die Wörter "zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung" durch die Wörter "zu einer Neuregelung" ersetzt.

13. Die Anlagen 5 A und 5 B werden durch die diesem Tarifvertrag als Anlage beigefügte Anlage 5 (A / B) ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Berlin, den 2. Januar 2012

Anlage 5

- MBl. NRW. 2012 S. 324