Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 13 vom 18.5.2012 Seite 329 bis 358

Übergangsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (AZ: II B 2 – 81 – 00/2-2), des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 17.4.2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1-5
 

Übergangsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (AZ: II B 2 – 81 – 00/2-2), des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 17.4.2012

20021

Übergangsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW)

Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
(AZ: II B 2 – 81 – 00/2-2), des Finanzministeriums,
des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales,
des Ministeriums für Inneres und Kommunales,
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
v. 17.4.2012

1
Ziel

Mit dem Runderlass sollen Übergangsregelungen zur Klarstellung und Konkretisierung der Vorgaben des TVgG – NRW, das am 1.5.2012 in Kraft tritt, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummern 1 bis 3 TVgG - NRW festgelegt werden.

2
Umsetzung in Vergabeverfahren

Die öffentlichen Auftraggeber des Landes gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. 2009 I 3850), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), haben bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen gemäß den Vorgaben des TVgG - NRW die folgenden Bestimmungen zu beachten:

2.1
Binnenmarktrelevanz

Bei der Vergabe von Aufträgen, die für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten, sind insbesondere die Transparenzvorgaben gemäß § 3 Absatz 3 TVgG - NRW zu beachten.

2.2
Verpflichtungserklärungen und besondere Vertragsbedingungen

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, welche Verpflichtungserklärungen die Bieterinnen bzw. Bieter, deren Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer oder Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, gemäß der Vorgaben des § 4 TVgG - NRW in Verbindung mit § 8 TVgG - NRW sowie der §§ 17 und 18 TVgG - NRW abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärungen müssen mindestens die Inhalte berücksichtigen, die in dem Muster der Anlage 1 vorgegeben sind. Ebenso sind mindestens die Inhalte der als Anlagen 2 und 3 beigefügten Muster der besonderen Vertragsbedingungen zu verwenden.

2.3
Festlegung repräsentativer Tarifverträge gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 TVgG - NRW

Solange nicht durch Rechtsverordnung gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 TVgG - NRW für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne des § 2 Absatz 2 TVgG - NRW einschlägige und repräsentative Tarifverträge festgelegt sind, ist entsprechend § 4 Absatz 4 TVgG - NRW die Vorgabe des § 4 Absatz 3 TVgG - NRW entsprechend anzuwenden. Für Verkehre im Sinne von § 1 Freistellungsverordnung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 TVgG - NRW ist grundsätzlich § 4 Absatz 3 TVgG - NRW einschlägig.

2.4
Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung

Solange nicht die Anforderungen des § 17 TVgG - NRW zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens durch Rechtsverordnung gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 1 TVgG - NRW konkretisiert sind, ist der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 12.4.2010 zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (MBl. NRW. 2010 S. 298) unter Berücksichtigung der Vorgaben des TVgG - NRW entsprechend anzuwenden. Bei sich widersprechenden Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Verpflichtungsgrades der öffentlichen Auftraggeber, gehen die Vorgaben des § 17 TVgG - NRW vor.

2.5
Berücksichtigung sozialer Kriterien

Die Vorgaben des § 18 TVgG - NRW sind auch ohne konkretisierende Rechtsverordnung bereits in der vergaberechtlichen Praxis zu berücksichtigen. Die näheren Anforderungen ergeben sich aus den als Anlage 4 und 5 beigefügten Musterformularen. Solange nicht die Anforderungen des § 18 TVgG - NRW zur Berücksichtigung sozialer Kriterien für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgaben einer Fairen Beschaffung, durch Rechtsverordnung gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 2 TVgG - NRW konkretisiert sind, soll der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 23.3.2010 zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit (MBl. NRW. 2010 S. 293) unter Berücksichtigung der weitergehenden Vorgaben des TVgG - NRW entsprechend angewendet werden. Bei sich widersprechenden Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Verpflichtungsgrades der öffentlichen Auftraggeber, gehen die Vorgaben des § 18 TVgG - NRW vor.

2.6
Frauenförderung

Die Vorgaben des § 19 TVgG - NRW sind erst zu vollziehen, wenn die gemäß § 19 Absatz 3 TVgG - NRW in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Nummer 3 TVgG - NRW vorgesehene Rechtsverordnung zur Regelung des Inhalts der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie des Kreises der betroffenen Unternehmen in Kraft tritt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des geltenden Gleichstellungsrechts hiervon unberührt bleibt.

2.7
Kommunale Unternehmen und Sektorenauftraggeber

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass kommunale Unternehmen und Sektorenauftraggeber, die als juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts gemäß § 98 Nummern 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kommunale Eigenbetriebe sowie Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist, das TVgG - NRW insoweit anwenden, als sie bei der Vergabe von Aufträgen die Vorgaben des TVgG - NRW neben dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zusätzlich beachten.

3
Geltung bei der Gewährung von Zuwendungen

Öffentliche Zuwendungsgeber können bei der Gewährung von Zuwendungen die Beachtung des TVgG - NRW sowie der gemäß Nummer 2.4 und 2.5 vorgegebenen Runderlasse oder von Teilen der Runderlasse den Empfängern öffentlicher Zuwendungen in Form von besonderen Nebenbestimmungen auferlegen.

4
Gemeinden und Gemeindeverbände

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird dieser Erlass zur Anwendung empfohlen.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1.5.2012 in Kraft. Die Regelung Nummer 2.3 des Runderlasses tritt außer Kraft, sobald und soweit die auf § 21 Absatz 1 Nummer 1 TVgG - NRW gestützte Rechtsverordnung in Kraft tritt. Die weiteren Regelungen des Runderlasses treten dann außer Kraft, sobald und soweit eine auf § 21 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 TVgG - NRW gestützte Rechtsverordnung in Kraft tritt.

- MBl. NRW. 2012 S. 330