Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 13 vom 18.5.2012 Seite 329 bis 358

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Landesinitiative zur Fachkräftesicherung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung - EFRE-Förderrichtlinie Landesinitiative Fachkräftesicherung Rd.Erl d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - Az.: II A 3 - v. 3.4.2012
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Landesinitiative zur Fachkräftesicherung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung - EFRE-Förderrichtlinie Landesinitiative Fachkräftesicherung Rd.Erl d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - Az.: II A 3 - v. 3.4.2012

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen im Rahmen der Landesinitiative zur Fachkräftesicherung
unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Fonds für
Regionale Entwicklung  - EFRE-Förderrichtlinie Landesinitiative Fachkräftesicherung

Rd.Erl d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - Az.: II A 3 -
v. 3.4.2012

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel dieser Richtlinie ist die Aktivierung und Unterstützung der vorhandenen Fachkräftepotenziale und deren Weiterentwicklung zur Vermeidung einer künftigen Fachkräftelücke, beziehungsweise aktuelle Fachkräftebedarfe der Unternehmen möglichst auszugleichen.

Mit der Initiative zur Fachkräftesicherung sollen einerseits die Kompetenzen der regionalen Wirtschaft gestärkt werden, andererseits soll die Bereitschaft aller zuständigen Akteure und der Unternehmen geweckt werden, sich aktiv und verantwortlich an der Lösung der Probleme zu beteiligen und eine gemeinschaftliche regionale Strategie zur Fachkräftesicherung zu entwickeln und umzusetzen.

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen zu den Maßnahmen der Landesinitiative Fachkräftesicherung.

Die finanzielle Beteiligung des EFRE erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nummer 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (Allgemeine Strukturfonds - VO), der Verordnung (EG) Nummer 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung), der Verordnung (EG) Nummer 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 (EFRE-Verordnung) und der Beihilferegelung im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1
Vorhaben zur Sicherung und Gewinnung von Fachkräften insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

2.2
Vorhaben zur Schaffung betrieblicher Voraussetzungen um vorhandene Fachkräftepotentiale besser entwickeln und nutzen zu können.

2.3
Vorhaben zur Erhöhung der Frauenerwerbsquote.

2.4
Vorhaben zur Verminderung von Ausbildungs- und Studienabbrüchen.

2.5
Vorhaben zur Analyse des Bedarfs der regionalen Wirtschaft an Fachkräften, Bildungskapazitäten und Sicherstellung entsprechender Angebote.

2.6
Vorhaben zur Kompetenzfeststellung, Verbesserung von Flexibilität und Mobilität der Beschäftigten sowie der erforderlichen Rahmenbedingungen.

3
Zuwendungsempfangende

Natürliche und juristische Personen können Zuwendungen nach dieser Richtlinie erhalten.

3.1
Weiterleitung von Zuwendungen

Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nummer 12 Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO zugelassen. Die Empfänger der weiterzuleitenden Zuwendung müssen Dienstleister zur Erfüllung des Förderzwecks sein und sind in den Antragsunterlagen zu benennen. Die Weiterleitung  erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag zwischen Erst- und End- bzw. Zwischenempfänger zur Weiterleitung der Zuwendung). Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. In der Vereinbarung sind den End- bzw. Zwischenempfangenden die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der zutreffenden Nebenbestimmungen aufzuerlegen. Ein Musterweiterleitungsvertrag liegt der Bewilligung bei.

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Zuwendungsvoraussetzungen

Die jeweils zuständige arbeitsmarktpolitische Region (zum Beispiel der regionale Lenkungskreis) muss bei der Vorlage des Vorhabens beim Auswahlgremium der Landesregierung  als beteiligte Stelle im Sinne von Nummer 3.3.1 Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO mitgewirkt haben. Das Gremium besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des für Arbeit sowie des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Form der Zuwendung

Zuschuss/Zuweisung

5.3
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.4
Bemessungsgrundlage

Personal- und Sachausgaben. Zu den Sachausgaben im Sinne dieser Richtlinie zählen auch projektbezogene Anschaffungen.

Nicht förderfähig sind

- erstattungsfähige Mehrwertsteuer

- Bankspesen und Sollzinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen)

- Kauf von Immobilien und Grundstücken

5.5
Förderhöhe

Maximal 50% der förderfähigen Gesamtausgaben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
EU-spezifische Förderbestimmungen sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zu beachten und als Bestandteile des Zuwendungsbescheides diesem als Anlage beizufügen.

6.2
Zweckgebundene Leistungen Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen.

6.3
Sollten Vorhaben den Wettbewerb beeinträchtigen können, ist bei der Gewährung einer Förderung die De-minimis-Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 zu beachten.

6.4
Auf die Beihilferegelung im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird hingewiesen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Für die von dem Auswahlgremium der Landesregierung als beteiligte Stelle im Sinne von Nr. 3.3.1 Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO ausgewählten Vorhaben schließt sich das reguläre Antrags- und Bewilligungsverfahren an. Die Antragsunterlagen sind innerhalb von zehn Wochen nach der schriftlichen Information über die Auswahl einzureichen.

7.1.1
Örtliche Zuständigkeit:

Der Bezirksregierung Arnsberg obliegt die Zuständigkeit für die Projektvorhaben aus den Arbeitsmarktregionen Hellweg-Hochsauerland, Mittleres Ruhrgebiet, Märkische Region, Westfälisches Ruhrgebiet und Siegen-Wittgenstein/Olpe.

Der Bezirksregierung Detmold obliegt die Zuständigkeit für die Projektvorhaben aus der Arbeitsmarktregion Ostwestfalen-Lippe und für übergeordnete/überregionale Projekte.

Der Bezirksregierung Düsseldorf obliegt die Zuständigkeit für die Projektvorhaben aus den Arbeitsmarktregionen Bergisches Städtedreieck, Mittlerer Niederrhein, Düsseldorf/Kreis Mettmann, NiederRhein und Mülheim/Essen/Oberhausen

Der Bezirksregierung Köln obliegt die Zuständigkeit für die Projektvorhaben aus den Arbeitsmarktregionen Region Aachen, Region Köln und Bonn/Rhein-Sieg.

Der Bezirksregierung Münster obliegt die Zuständigkeit für Projektvorhaben aus der Arbeitsmarktregion Münsterland und der Emscher-Lippe-Region.

7.1.2
Antragstellung

Folgende Unterlagen sind neben dem Antragsvordruck bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen:

- Vorhabensbeschreibung,

- Nachweis über die Bonität,

- Kosten und Finanzierungsplan,

- Bestätigungsschreiben etwaiger Kooperationspartner und Zusagen zur Kofinanzierung (Letter of intent)

- Gegebenenfalls De-minimis- Bescheinigung.

Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden können.

7.2
Bewilligung

Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattung für tatsächlich getätigte Ausgaben.

Antragsteller erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nummer 1828/2006 einverstanden. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinie oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt.

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Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 1. Dezember 2015.

- MBl. NRW. 2012 S. 344