Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 14 vom 6.6.2012 Seite 359 bis 372

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz– VII A 2–43.00 – v. 26.4.2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz– VII A 2–43.00 – v. 26.4.2012

751

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)
– Programmbereich Markteinführung

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz– VII A 2–43.00 –
v. 26.4.2012

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen (MKULNV NRW) hat die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen in dem Programm progres.nrw gebündelt. Teil dieses Programms ist die Richtlinie progres.nrw-Markteinführung.

Ziel des Programms ist es, die Markteinführung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung zu beschleunigen, um somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der CO2-Emissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung der
- §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV/VVG zur LHO),
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung), ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17,
- Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)), ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3,
- Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 (De-minimis-Verordnung).

1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für die Errichtung, Ausbau und Reaktivierung folgender Maßnahmen und Anlagen:

2.1
Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

2.2
Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme

2.3
Energiespeichersysteme (inkl. Biogasspeicher für
Biogasanlagen, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb genommen wurden)

2.4
Mess- und Regelsysteme

2.5
Wärmepumpen (Raumwärme- und Warmwasserversorgung) als vorbildliche Muster- und Pilotanlagen

2.6
Wasserkraftanlagen

2.7
Photovoltaikanlagen als Multiplikatoranlage

2.8
Thermische Solaranlagen

2.9
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage

2.10
Holz-KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kWel

2.11
Anlagen zur Effizienzsteigerung von Biogas-KWK-Anlagen, die den Abgasstrom der Biogas-KWK-Anlage (bis 500 kWel)  zusätzlich elektrisch nutzen.

2.12
Wärmeübergabestationen / Hausanschlüsse

2.13
Wärmenetze, die aus KWK-Anlagen, industrieller Abwärme, Abfallverwertungsanlagen oder Anlagen zur Nutzung von Erneuerbarer Energien aus Biomasseanlagen versorgt werden

2.14
Wohngebäude im Passivhausstandard inkl. Lüftungsanlagen

2.15
Wohngebäude im 3-Liter-Haus Standard inkl. Lüftungsanlagen

2.16
Besondere Anlagen und Systeme mit außerordentlichem Innovationsgrad bzw. Multiplikatorwirkung

2.17
Studien zum Thema
Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen, an denen besonderes Landesinteresse besteht

2.18
Messtechnik zur Ermittlung und Auswertung von Energieverbräuchen für ausgewählte Sonderprojekte

2.19
Hocheffiziente dezentrale KWK-Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung bis 20 kWel.

Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen der Nrn. 2.1 bis 2.19 befinden sich in Anlage I der Richtlinie.

3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

3.1
Privatpersonen und freiberuflich Tätige sowie -Unternehmen, insbesondere kleine und  mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in Anhang  der AGVO, die ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte in Nordrhein Westfalen haben,

3.2
Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen oder karitativen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit auftreten.

3.3
Gemeinden, Gemeindeverbände, die an einem offiziellen Programm zur Aufstellung eines kommunalen Klimaschutzkonzeptes teilnehmen.

3.4
Gemeinden, die
als Teilnehmer des European Energy Award (EEA) auftreten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist.

4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsstelle vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

4.5
Sämtliche mit dem Antrag eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

4.6
Einem Unternehmen, das eine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

Für Antragsteller nach 3.1 wird keine Förderung gewährt, wenn die Zuwendung weniger als 350,-- € je Vorhaben beträgt (Bagatellgrenze).

5.2
Die Kumulation von Zuschüssen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, ist mit anderen staatlichen Subventionen nicht zulässig, wenn sie aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen stammen.

5.3
Die Höhe der Förderung richtet sich nach Anlage I dieser Richtlinie.

Für nicht private Antragsteller ist ferner zu beachten:
- Sofern die Förderung die nach europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen überschreitet wird diese entsprechend folgender Regelungen gekürzt.

Für Unternehmen gelten dabei die folgenden Grundsätze:

- Die Förderung unterliegt grundsätzlich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Regel).

- Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

- Sollte die vorgenannte De-minimis-Grenze übertroffen werden, ist eine Förderung nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) möglich. Dies gilt nicht für die Fördergegenstände 2.12 und 2.13.

Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2, 2.4, 2.14, 2.15, 2.16 2.18 und 2.19 gelten dabei die Bestimmungen gemäß Artikel 21 AGVO.

Für die Fördergegenstände der Nummern 2.10, 2.11 u. 2.16 gelten dabei die Bestimmungen gemäß Artikel 22 AGVO.

Für die Fördergegenstände der Nummern 2.3, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9 u. 2.16 gelten dabei die Bestimmungen gemäß Artikel 23 AGVO.

Für den Fördergegenstand der Nummer 2.17 gelten dabei die Bestimmungen gemäß Artikel 24 AGVO, wonach u.a. eine Förderung möglich ist, wenn die Studie in unmittelbarem Zusammenhang mit folgenden Investitionen steht: Investitionen in Energiesparmaßnahmen oder erneuerbare Energien oder Maßnahmen, die über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher den Umweltschutz verbessern.

5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für fabrikneue Anlagen- und Komponententeile, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Sie müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

Investitionsmehrausgaben nach AGVO sind Mehrausgaben, die im Vergleich zu den Ausgaben einer Referenzanlage gemäß Art. 18 Nr. 6 b AGVO anfallen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Förderung zur Errichtung von Biomasseanlagen in Verbindung mit einer solarthermischen Anlage zur Erzeugung von Wärme erfolgt unter den folgenden Voraussetzungen:

- Die Warmwasserheizungsanlage muss  mit einem ausreichend dimensionierten Warmwasserspeicher versehen sein.

- Die Solaranlage muss mit mindestens einer Umwälzpumpe der Effizienzklasse A oder besser betrieben werden.

- Der Endenergiebedarf des Gebäudes darf bei Energiebedarfsausweisen nicht über 175 kWh/m²a liegen.

- Bei Energieverbrauchsausweisen darf der Energieverbrauch bei darin enthaltener Warmwasserbereitung 150 kWh/m²a und bei nichtenthaltener Warmwasserbereitung 130 kWh/m²a nicht überstiegen. Der Nachweis kann durch die Vorlage eines Energieausweises erfolgen. Hierbei darf die zu errichtende Biomasseanlage in der Berechung des Endenergiebedarfs, z.B. über die Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis (Anlage 10 zur EnEV), berücksichtigt werden.

- Sofern die Maßnahme einem nachweislich denkmalgeschützten Gebäude dient, kann ausnahmsweise auch dann gefördert werden, wenn der o.a. Höchstwert für den Endenergieverbrauch, bzw. –bedarf, nicht eingehalten werden kann.

6.2
Bei Wärmeübergabestationen / Hausanschlüssen erfolgt eine Förderung jeweils nur einmal je Übergabestation und je Gebäude.

Die bereitgestellte Wärme muss:

a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder

b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder

c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder

d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.

6.3
Einzelheiten zur Förderung von Wärmenetzen, die aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen), industrieller Abwärme, Abfallverwertungsanlagen oder Anlagen zur Nutzung von Erneuerbaren Energien aus Biomasseanlagen versorgt werden, sind in einer separaten Anlage (Wärmenetze) geregelt.

Die bereitgestellte Wärme muss:

a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder

b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder

c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder

d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.

6.4
Die Förderung zur Errichtung von Lüftungsgeräten in Verbindung mit einer Wärmerückgewinnungsanlage erfolgt unter den folgenden Voraussetzungen:

- Bei Bestandsbauten, in denen ein Lüftungsgerät mit Wärmerückgewinnung zum Einsatz kommen soll, darf der Höchstwert der spezifischen, auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (HT’) nach der jeweils aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) um höchstens 0,15 W/m²K überschritten werden.

- Bei Neubauten, in denen ein Lüftungsgerät mit Wärmerückgewinnung zum Einsatz kommen soll, muss der Jahresprimärenergieaufwand mindestens der zum Zeitpunkt des Bauantrags geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) (ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes) entsprechen.

- Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung benötigen für den Betrieb eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt); vgl. Bauregelliste B Teil 2, Lfd. Nr. 1.2.4.

- Zentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung müssen einen Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 80 % aufweisen.

- Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung für einen raumweisen Betrieb müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 65 % aufweisen.

- Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (z.B. des TZWL, Europäisches Testzentrum für Wohnungslüftungsgeräte) zu erbringen.

- Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des Gebäudes, bezogen auf den n50-Wert bei Neubauten höchstens das 1,5-fache und bei Bestandsbauten das 2,0 fache pro Stunde beträgt.

6.5
Die Förderung zur Errichtung von thermischen Solaranlagen erfolgt unter den folgenden Voraussetzungen:

- Die thermische Solaranlage darf nur einem Gebäude zur Raumwärme- und Warmwassererzeugung dienen, bei dem der Bauantrag bzw. die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2009 gestellt wurde.

Der Endenergiebedarf des Gebäudes darf bei Energiebedarfsausweisen nicht über 175 kWh/m²a liegen. Bei Energieverbrauchsausweisen darf der Energieverbrauch bei darin enthaltener Warmwasserbereitung 150 kWh/m²a und bei nichtenthaltener Warmwasserbereitung 130 kWh/m²a nicht übersteigen. Der Nachweis kann durch die Vorlage eines Energieausweises erfolgen. Hierbei darf ein im Zuge der Maßnahme stattfindender Kesselaustausch in der Berechung des Endenergiebedarfs, z.B. über die Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis (Anlage 10 zur EnEV), berücksichtigt werden.

- Bei der Errichtung einer thermischen Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude brauchen die o.a. Verbrauchswerte ausnahmsweise nicht eingehalten zu werden. In diesem Fall ist ein Nachweis über den Denkmalschutz vorzulegen.

- Die Solaranlage muss mindestens mit einer Umwälzpumpe der Effizienzklasse A oder besser betrieben werden.

- Ein Sachverständiger hat die fachgerechte Montage der thermischen Solaranlage zu bestätigen.

Die Mindestkollektorfläche für Flachkollektoren beträgt 9 m²; die Mindestkollektorfläche für Vakuumkollektoren beträgt 7 m².

- Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 kWh/m²a nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (TRNSYS-Simulationsrechnung) zu erbringen.

- Die Solarkollektoren müssen nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein.

- Die Solarkollektoranlagen müssen mit einer Ein-richtung zur Funktionskontrolle ausgestattet sein.

- Die Erweiterung bestehender Solarkollektoranlagen wird nicht gefördert.

- Gefördert werden nur kombinierte Anlagen zur Warmwasserbereitung und Raumbeheizung.

6.6
Die Förderung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen als Multiplikatoranlage erfolgt unter den folgenden Voraussetzungen:

- Die Photovoltaikmodule müssen nachweislich über ein Qualitätszertifikat gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646 (Zertifikat "TÜV-Rheinland" oder "ISPRA") verfügen.

- Der Wechselrichter muss nachweislich der Grenzwertklasse B der DIN EN 55011/B bzw. DIN VDE 0875 Teil 11 entsprechen.

- Ein Sachverständiger (z.B. Installateur) hat zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist.

Unter "Multiplikatoranlagen" werden folgende Anlagen verstanden:

- Anlagen auf/an Passivhäusern, 3-Liter-Häuser, Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, kirchlichen, kulturellen, sozialen oder karitativen Einrichtungen, von gemeinnützigen Vereinen,

- Anlagen im Rahmen des Programms "50 Solarsiedlungen in NRW" oder „100 Klimaschutzsiedlungen in NRW“,

- in Verbindung mit dem Programm "REGIONALE",

- Photovoltaikanlagen mit innovativen Systemen zur Ertragssteigerung (zusätzlich 25 % gegenüber "starren" Systemen am gleichen Standort),

- fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen.

Bei fassadenintegrierten Anlagen müssen die Photovoltaikmodule in bautechnischer und gestalterischer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der senkrechten Außenfassade des Gebäudes darstellen.

Jeder Zuwendungsempfänger erhält unabhängig vom Standort und der Anlagengröße nur einen Zuwendungsbescheid in einem Kalenderjahr.

An jedem Standort werden Photovoltaikanlagen (auch unterschiedlicher Antragsteller) nur bis zu einer Gesamtleistung von maximal 10 kWp gefördert. Bei der Ermittlung der Gesamtleistung zählen bereits früher bezuschusste Anlagen mit.

6.7
Die Förderung zur Errichtung von Wasserkraftanlagen ist beschränkt auf max. 1000 kWel Leistung.

6.8
Der Passivhaus-Standard wird dann erreicht, wenn ein sehr guter Wärmeschutz mit U-Werten von opaken Bauteilen von unter 0,15 W/(m²K) und von transluzenten Bauteilen (z.B. Fenster) einschließlich Rahmen von unter 0,8 W/(m²K) und eine Zu/Abluftanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung, die zu einem Heizwärmebedarf QH kleiner als 15 kWh/(m²a) führt und ein separates Heizsystem überflüssig macht. Der Jahresprimärenergiebedarf QP für Heizung, Warmwasser und Hilfsstrom darf nicht mehr als 40 kWh/m²a Gebäudenutzfläche AN betragen.

Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 0,6 fache pro Stunde betragen.

Die Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung benötigen für den Betrieb der Anlage eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt); vgl. Bauregelliste B Teil 2, Lfd. Nr. 1.2.4. Sie müssen einen Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 80 % aufweisen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen.

6.9
Der 3-Liter-Haus-Standard orientiert sich an dem Passivhausstandard. Wegen des höheren Heizwärmebedarfs von max. 35 kWh/m² a wird jedoch eine konventionelle Heizungsanlage benötigt.

Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 1,0 fache pro Stunde betragen.

Die Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung benötigen für den Betrieb der Anlage eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt); vgl. Bauregelliste B Teil 2, Lfd. Nr. 1.2.4. Sie müssen einen Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 80 % aufweisen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen.

6.10
Gefördert werden Anlagen zur Effizienzsteigerung von Biogasanlagen (bis 500 kWel), die den Abgasstrom der Biogas-KWK-Anlagen zusätzlich elektrisch nutzen.

Dabei muss die dem Gasmotor nachgeschaltete Anlage einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 10 % bezogen auf die Abgaswärme erreichen. Der elektrische Eigenbedarf der nachgeschalteten Anlage darf dabei 25% der elektrischen Leistung des Moduls nicht überschreiten.

6.11
Die Förderung von Mess- und Regelsystemen erfolgt unter der Voraussetzung einer mindestens fünfzehnprozentigen Verbesserung der Energieausnutzung. Energieschirme sind von der Förderung ausgeschlossen.

6.12
KWK-Anlagen müssen hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG Anhang III des Europäischen Parlaments sein und auch den harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission genügen. Der Wirkungsgrad der KWK Anlage muss mindestens 80 % betragen.

KWK-Anlagen müssen über einen Wärmespeicher verfügen, der für eine Kapazität von mindestens 0,3 m3 Wasseräquivalent pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der angeschlossenen KWK-Anlage ausgelegt ist.

7
Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsvordrucke bei der Bezirksregierung Arnsberg als Bewilligungsbehörde zu stellen.

Je Vorhaben ist ein Antragsvordruck zu verwenden.

Antragsvordrucke sind erhältlich bei Nordrhein-Westfalen direkt - dem Bürger- und ServiceCenter NRW unter:

- der Telefonnummer: 01803 – 100110,

- der E-Mail-Adresse: nrwdirekt@nrw.de oder 

- im Internet unter www.nrwdirekt.de, www.bra.nrw.de.

7.2
Anträge können im Zeitraum zwischen dem 4. Februar und dem 5. November eines jeden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Vorher bzw. nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine Antragstellung mittels Fax ist - auch zur Fristwahrung - nicht zulässig. Der Antrag kann auch auf elektronischem Wege über die virtuelle Poststelle der Bezirksregierung Arnsberg vps@bra.nrw.de gestellt werden. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Antragsteller sich hierbei einer qualifizierten digitalen Signatur bedient. Organisatorische und technische Hinweise zu diesem Verfahren sind auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg bekannt gemacht

7.3
Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme realisiert, bzw. die Anlage betriebsbereit sein muss, beträgt i.d.R. zwölf Monate. Innerhalb dieser Frist ist auch der Verwendungsnachweis vorzulegen (Ausnahme anteilig finanzierte Maßnahmen).

Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn dieses schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wurde.

7.4
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt für:

- anteilfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Numme 1.4 die dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P bzw. ANBest-G).

- Festbetrag finanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 363