Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 17 vom 20.6.2012 Seite 459 bis 496

Änderung des Runderlasses „Fliegende Bauten (FlBau NRW)“ RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr X A 4 – 125 - v. 22.5.2012
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Änderung des Runderlasses „Fliegende Bauten (FlBau NRW)“ RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr X A 4 – 125 - v. 22.5.2012

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Änderung des Runderlasses „Fliegende Bauten (FlBau NRW)“

RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
X A 4 – 125 - v. 22.5.2012

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 20.2.2008 (MBl. NRW. S. 114) wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung wird in der Angabe zu Teil II in Nummer 3 und in Nummer 5 jeweils das Wort „Besondere“ gestrichen und Nummer 4 wie folgt neu gefasst:

„4 Bauvorschriften für Fahrgeschäfte“.

2. In der Überschrift des Teil II werden die Wörter „Mai 2007“ durch die Wörter „Juni 2010“ ersetzt.

3. In Teil II wird Nummer 1.2.4 aufgehoben. Die Nummern 1.2.5 bis 1.2.10 werden die Nummern 1.2.4 bis 1.2.9.

4. In Teil II wird Nummer 2.5.3 wie folgt neu gefasst:

„ 2.5.3
Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nichtbrennbaren Sekundärsicherung (z.B. Sicherungsseil) gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten.“

5. In Teil II wird in Nummer 3 in der Überschrift das Wort „Besondere“ gestrichen.

6. In Teil II wird der Gliederungsabschnitt 4 wie folgt neu gefasst:

4
Bauvorschriften für Fahrgeschäfte

4.1
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind.

4.2
Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen, dass Zuschauer nicht gefährdet werden können.

4.3
Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf nach unten gerichtet, so sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich.

4.4
Fahrgastsicherungen müssen so ausgebildet sein, dass die Fahrgäste nicht zwischen Sitz und Fahrgastsicherung durchrutschen können.

4.5
Die Einstiegsöffnungen bzw. Türen in Fahrzeugen oder Gondeln müssen Schließvorrichtungen haben. Bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften (v ≤ 3 m/s) genügen einfache Schließvorrichtungen (z. B. Ketten oder Riemen), die mit offenen Haken eingehängt werden. Bei allen schnell laufenden Fahrgeschäften (v > 3 m/s) müssen die Einstiegsöffnungen der Fahrzeuge/Gondeln Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt nicht öffnen können (z.B. geschlossene Haken oder Schließstangen mit federbelasteter Verriegelung).

4.6
Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes - auch bei Betriebsstörungen, wie z.B. Stromausfall - in eine sichere Lage gebracht und stillgesetzt werden können.

4.7
Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei Auftreten eines Fehlers (innerer bzw. äußerer Fehler) ihre Wirksamkeit erhalten bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff „Fehler“ umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus evtl. entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten Fehler ist jedoch zu berücksichtigen.

4.8
Für Fahrgeschäfte, bei denen die Fahrgäste besonderen Belastungen (z. B. hohen Flieh- oder Druckkräften) ausgesetzt werden, sind technische Einrichtungen zur Begrenzung der Höchstfahrzeit vorzusehen.

4.9
Der Führerstand mit den zentralen Steuer- und Schalteinrichtungen ist baulich so anzuordnen oder auszustatten, dass ein bestmöglicher Überblick für den Betrieb der Anlage gewährleistet ist.

4.10
Können Höhenbewegungen der Ausleger von Karussellen durch den Fahrgast selbst gesteuert werden, so muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleiteten Bewegungsabläufe unterbrechen und die Fahrgasteinheit in die Ausgangsstellung zurückbringen können.

4.11
Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein.“

7. In Teil II wird in der Gliederungsüberschrift unter Nummer 5 das Wort „Besondere“ gestrichen.

8. In Teil II werden in Nummer 5.6.6 im letzten Satz die Wörter „nach Nr. 2.2.2 oder zu Ausgängen“ gestrichen.

9. In Teil II werden in Nummer 6.6.1 Buchstabe e die Wörter „nach Nr. 4.1.4.2“ gestrichen.

10. In Teil II werden Nummer 7.1.1 bis 7.1.6 zu Nummer 7.1.2 bis 7.1.7. Der Nummer 7.1 wird folgende Nummer 7.1.1 angefügt:

„7.1.1
Fahrgeschäfte mit bewegten und/oder ausschwingenden Teilen müssen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 m von anderen baulichen Anlagen und festen Gegenständen haben. In der Nähe von Bäumen ist deren Bewegung, z. B. im Wind, zusätzlich zu berücksichtigen. Zu Starkstromfreileitungen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.“

11. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2012 in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 460