Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 20 vom 31.7.2012 Seite 541 bis 560
Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzte nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchkG RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 212 – 6841.2.1 - v. 27.6.2012 |
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Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzte nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchkG RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 212 – 6841.2.1 - v. 27.6.2012
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Richtlinien
zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzte nach
§§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchkG
RdErl. d.
Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 212 – 6841.2.1 -
v. 27.6.2012
Der Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 3.8.2007 (MBl. NRW. S. 590) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:
„4.4
Von den anerkannten Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzten sind jährlich zum
31.3. Erfahrungsberichte vorzulegen und zwar von anerkannten
- Beratungsstellen, die keine Landesförderung erhalten, nach dem Muster der Anlage 3a,
- Beratungsstellen, an deren Finanzierung sich das Land beteiligt, nach dem Muster der Anlage 3b,
- Ärztinnen und Ärzten nach dem Muster der Anlage 3c.
Bei den landesgeförderten Beratungsstellen sind Bestandteil der Erfahrungsberichte die Angaben zum Berichtswesen, zu denen die Beratungsstellen nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz – VO AG SchKG - vom 29.2.2012 (SGV. NRW. 212) verpflichtet sind. Die Bezirksregierungen erhalten elektronischen Zugriff auf diese Daten.“
2. In Nummer 5.1 wird die Angabe "31.7.2012 " durch die Angabe "31.12.2017" ersetzt.
3. Nummer 5.3 wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2012 S. 544