Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 20 vom 31.7.2012 Seite 541 bis 560

Vierte Satzungsänderung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2012
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Vierte Satzungsänderung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2012

II.

Vierte Satzungsänderung des Versorgungswerks
der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
vom 23.5.2012

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen hat am 23. Mai 2012 folgende Vierte Satzungsänderung beschlossen:

1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das "Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (VLT)“ ist nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW .S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2012 (GV. NRW. S. 95), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.

2. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

3. § 19 erhält folgende Fassung:

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tod des Mitglieds seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus richtet sich die Gewährung von Waisenrente nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur Berücksichtigung von Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:

1. eheliche Kinder,

2. für ehelich erklärte Kinder,

3. als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte,

4. nichteheliche Kinder, diejenigen eines männlichen Mitglieds jedoch nur, wenn dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. § 28 erhält folgende Fassung:

Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk bestimmt sich nach der Höhe der Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 AbgG NRW.

5. § 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Es können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Die Höhe der freiwilligen Beiträge beträgt mindestens 100 Euro monatlich. Der Gesamtbeitrag aus Pflicht- und freiwilligen Beiträgen darf die in § 5 Absatz 1 Nr. 8 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Der jeweils aktuelle Höchstbeitrag wird in einer für alle Mitglieder zugänglichen Form bekannt gegeben. Sofern der Jahresgesamtbeitrag eines Mitgliedes der Befreiung des Versorgungswerkes von der Körperschaftsteuerpflicht entgegenstehen würde, ist der freiwillige Beitrag so zu vermindern, dass keine Körperschaftssteuerpflicht entsteht. Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben unberücksichtigt. Die hiernach gezahlten Beiträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Anlage Leistungstabellen Nummer 1a und 1b.

6. § 31 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Mitglieder des Versorgungswerks, die aus dem Landtag ausgeschieden sind und die die Wartezeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) nicht erfüllt haben, können auf Antrag die Erstattung der entrichteten Beiträge als Versorgungsabfindung verlangen. Mit der Zahlung des Erstattungsbetrages erlischt die Anwartschaft. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. Die Beitragserstattung ist – vorbehaltlich des Absatzes 4 – ausgeschlossen bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt.

7. An § 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Stirbt ein Mitglied des Versorgungswerks, das noch keine Altersrente bezieht, nach Ablauf der Wartezeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) und sind keine Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Absatz 1 vorhanden, erfolgt zur Deckung der Kosten der Bestattung auf Antrag eine Beitragsrückerstattung in Höhe des Dreifachen der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden monatlichen Anwartschaft auf Altersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Sterbegeld). Antragsberechtigt ist derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat.

8. Aus § 36 wird § 36 Absatz 1. Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

(2) Das Versorgungswerk informiert seine Mitglieder jährlich über den von der Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und die aktuelle allgemeine Geschäftsentwicklung. Die Information wird in einer für alle Mitglieder zugänglichen Form (Mitgliederversammlungen, Rundschreiben etc.) erteilt. Eine Informationspflicht gegenüber Dritten besteht nicht. Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde bleiben hiervon unberührt.

9. § 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland können dem Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen beitreten. Die Aufnahme in das Versorgungswerk wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem beitretenden Landesparlament geregelt.

10. § 45 erhält folgende Fassung:

Die Änderungen treten mit der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen rückwirkend zum 01.03.2012 in Kraft. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung der Versicherungsaufsicht.

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2012 – AZ: Vers. 35-00-1 U 27 III B 4 – die Genehmigung erteilt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet.

Düsseldorf, den 2. Juli 2012

Eckhard U h l e n b e r g
(Vorsitzender der Vertreterversammlung)

- MBl. NRW. 2012 S. 551