Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 21 vom 10.8.2012 Seite 561 bis 590

Änderung der Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 24. März 2012
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Änderung der Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 24. März 2012

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Änderung der Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
vom 24. März 2012

Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.  403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW in ihrer Sitzung am 24. März 2012 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung vom 16.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 406), zuletzt geändert am 9. Dezember 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 343) beschlossen:

Artikel I

1. § 15 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Einführung neuer Weiterbildungen kann im Rahmen des § 15 Abs. 6 übergangsweise auf eine Befugnis von Kammerangehörigen verzichtet werden, wenn sie eine nach Inhalt und Umfang den Anforderungen in Abschnitt B entsprechende Qualifikation erworben haben.“

2. Nach § 15 Abs. 5 der Weiterbildungsordnung wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) Weiterbildungszeiten in neu eingeführten Bereichen können für eine nach den Übergangsbestimmungen in Abschnitt B bestimmte Zeitspanne nach ihrer Einführung auch dann angerechnet werden, wenn die Weiterbildungsstätte nicht von der Kammer anerkannt war, die Weiterbildung aber nach Inhalt und Umfang den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung entspricht.“

3. Nach Nummer 8.2 in „Abschnitt B: Bereiche – Klinische Neuropsychologie“ der Weiterbildungsordnung wird folgende Nummer 9 eingefügt:

9. Übergangsbestimmungen

§ 15 Abs. 2 gilt abweichend für den Bereich Klinische Neuropsychologie für einen Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem mindestens drei Weiterbildungsstätten oder Weiterbildungsverbünde, an denen die gesamte Weiterbildung absolviert werden kann, erstmalig anerkannt worden sind. Für die Zeitspanne in § 15 Abs. 6 gilt entsprechendes."

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 19. Juni 2012

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

- Az.: 232 - 0810.107 -

Im Auftrag
G o d r y

Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 26. Juni 2012

Monika K o n i t z e r
Präsidentin

- MBl. NRW. 2012 S. 582