Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 25 vom 30.10.2012 Seite 641 bis 656

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1–2602.11 032 vom 30.8.2012
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1–2602.11 032 vom 30.8.2012

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
 unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)

RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und
Soziales – Az.: II 1–2602.11 032
vom 30.8.2012

Der RdErl. vom 31.Mai 2011 (MBl. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. November 2011 (MBl. NRW. S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a.) Nach der Angabe zu A 4 wird folgende Angabe angefügt:

„A 5 – Beratung zur beruflichen Entwicklung“

b.)Nach der Angabe zu B 16 wird folgende Angabe angefügt:

„B 17 - Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der achten Klasse“

2. Nach Nummer 4.3.5 wird die Nummer 4.3.6 angefügt:

„4.3.6
Die projektbezogene Nutzung eines Fahrzeuges kann ausschließlich mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Sachausgabe geltend gemacht werden."

3. Nach Nummer A 4.4 wird die Nummer A 5 angefügt:

„A 5 - Beratung zur beruflichen Entwicklung

A 5.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die individuelle Beratung zur Unterstützung bei der Gestaltung der beruflichen Entwicklung.

A 5.2
Zuwendungsempfangende

Beratungseinrichtungen, die vom für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassen wurden.

A 5.2.1
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss

Die Beraterin oder der Berater muss für die Beratung durch das für Arbeit zuständige Ministerium akkreditiert sein.

A 5.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

A 5.3.1
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

A 5.3.2
Bemessungsgrundlage

Beratungsstunde (= Zeitstunde).

A 5.3.3
Förderhöhe

Je Beratungsstunde wird eine Pauschale von 43,00 € gewährt. Die Anzahl der förderfähigen Beratungsstunden wird auf max. 9 begrenzt.

A 5.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

A 5.4.1
Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Nachweis der durchgeführten Beratungsstunden ersetzt.

A 5.4.2
Abrechnung der Beratung

Die Abrechnung erfolgt je angefangener Beratungsstunde.

Die Beratung kann in mehreren Einzelsitzungen erfolgen. Für die Abrechnung sind die einzelnen Beratungszeiten zu einer Gesamtberatungszeit zu summieren. Die Abrechnung erfolgt anhand der dargestellten Gesamtberatungszeit.

A 5.4.3
Dokumentation der Beratung

Die Beratung und deren zeitlicher Umfang ist schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.“

4. Nummer B 2.3.1 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend hiervon sind Auszubildende mit Wohnsitz in Nordrhein–Westfalen und einem Lehrlingsrolleneintrag in einem anderen Bundesland als förderfähig anzusehen.“

5. Nummer B 2.3.5 wird wie folgt gefasst:

„B 2.3.5
Die überbetrieblichen Lehrgänge sind förderfähig, wenn sie vom für Arbeit zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen oder dem zuständigen Bundesministerium als förderfähig anerkannt worden sind.“

6. Nummer B 2.3.6 wird aufgehoben.

7. Nummer B 2.4.5 wird aufgehoben.

8. Nummer B 4.2.1.2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Berufsbildungsgesetz“ wird die Angabe „ ,“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

Die Wörter „oder dem AltPflG“ werden gestrichen.

9. Nummer B 4.2.1.4 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „(gilt nicht für den Bereich Altenpflege)“ werden gestrichen.

10. Nummer B 4.2.2 wird aufgehoben.

11. Nummer B 4.4 wird wie folgt gefasst:

„B 4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Vorzeitige Beendigung

Wird ein vorzeitig beendetes Berufsausbildungsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Auszubildenden dauerhaft wiederbesetzt, gilt der Ausbildungsplatz als durchgängig besetzt.

Wenn eine Nachbesetzung nicht erfolgt, wird der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert. Nachweislich entstandene zuwendungsfähige Ausgaben, bei Verbünden gemäß

- Nr. B 4.3.2.1 die Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) des Auszubildenden und

- Nr. B 4.3.2.2 die Personal- und Sachkosten des Bildungsdienstleisters,

können bis zum Ausscheiden des Auszubildenden anerkannt und die Zuwendung gemäß Nr. B 4.3.3 belassen werden."

12. Nummer B 4.5.2 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor Auszahlung des Betrages haben Zuwendungsempfangende der Bewilligungsbehörde durch Vorlage der Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw. Eintragungsbestätigung der Kammer) die Zahl der Ausbildungsplätze nachzuweisen.“

13. Nummer B 5 wird wie folgt gefasst:

„B 5 - Betrieb und Schule (BUS) – Integration in Ausbildung und Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern durch berufsnahe Praxis

B 5.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Jugendliche an Haupt-, Gesamt- und Förderschulen, die ohne Hauptschulabschluss bleiben, durch Förderpraktika im Umfang von mindestens zwei Tagen pro Woche über zehn Wochen.

B 5.2
Zuwendungsempfangende

Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks;

Letztempfangende für die Betriebspraktika sind die durchführenden Unternehmen.

B 5.3
Zuwendungsvoraussetzungen

- Eine schriftliche Praktikumsvereinbarung zwischen Betrieb, Schülerin oder Schüler und deren Erziehungsberechtigten und Schule muss vorliegen.

- Nachweis über ein Praktikum von mindestens 10 Wochen pro Schulhalbjahr (Formular siehe für das jeweilige Schuljahr gültige Handreichung).

B 5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

B 5.4.1
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

B 5.4.2
Bemessungsgrundlage

Personal- und Sachausgaben.

B 5.4.3
Förderhöhe

Die die Betriebspraktika durchführenden Unternehmen erhalten 250 € pro Jugendlichem in Form einer Pauschale. Pro Jugendlichem und Schuljahr wird nur eine Förderung gewährt.

B 5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das für Arbeit zuständige Ministerium und der Bund fördern die Maßnahmen gemeinsam. Im Verwendungsnachweisverfahren ist die Summe der Förderung nachzuweisen.

Die Fördersumme sämtlicher Zuwendungsgeber beträgt für die Betriebspraktika 500 €.“

14. Nummer B 6.1 wird wie folgt geändert:

Der erste Absatz wird wie folgt gefasst:

„Gefördert wird die Durchführung eines Werkstattjahres bei Bildungsträgern, für

- berufsschulpflichtige Jugendliche und

- Schulabgängerinnen und Schulabgänger der Sekundarstufe I des unmittelbar vorangegangenen Schuljahres, die nicht mehr schulpflichtig sind,

die in den Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis (KSoB) der Berufskollegs angemeldet sind und die nicht für Maßnahmen der Arbeitsagenturen bzw. der ARGEn oder der Optionskommunen in Frage kommen und die nicht bereits an einem betrieblichen Praktikum teilnehmen."

15. Nummer B 6.2. wird wie folgt geändert:

Der zweite und dritte Spiegelstrich werden gestrichen.

Als zweiter Spiegelstrich wird eingefügt:

„- Für das Berufsfeld Altenpflege können nur anerkannte Fachseminare für die Altenpflege das Werkstattjahr durchführen.“

16. Nummer B 6.3.2 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird aufgehoben.

17. Nummer B 6.3.3.1 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Flankierende Qualifizierung im Bereich ‚Ernährung und Speisenzubereitung’:

Bei Durchführung des Qualifizierungsbausteins ,Ernährung und Speisenzubereitung’ erhöht sich die Förderung um 150 € je Teilnehmenden.“

18. Nummer B 6.4.1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Bewilligungszeitraum“ wird durch das Wort „Durchführungszeitraum“ ersetzt.

19. Nummer B 6.4.8

Nach dem Wort „haben“ werden die Wörter „ und für die besondere soziale Härten bestehen“ gestrichen.

20. Nummer B 10.1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „zusätzlicher“ wird durch das Wort „von“ ersetzt.

21. Nummer B 10.2.2

Die Wörter „ausbildungsfähige und ausbildungswillige“ werden gestrichen.

22. Nummer B 10.2.4 wird aufgehoben.

23. Nummer B 10.4.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung.“

24. Nummer B 11.1 wird wie folgt gefasst:

„Gefördert wird die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten im Rahmen einer kooperativen Ausbildung zwischen Bildungsträger und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen durch theoretische und fachpraktische Qualifizierung.“

25. Nummer B 11.3 wird wie folgt geändert:

Der zweite Spiegelstrich wird ersetzt durch:

“- die Zuwendungsempfangenden den Ausbildungsvertrag abschließen.“

Der dritte Spiegelstrich wird gestrichen.

26. Nummer B 11.5.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung.“

27. Nummer B 12.2.1.1 wird aufgehoben.

28. Nummer B 12.2.1.2 wird wie folgt geändert:

Der vorletzte Spiegelstrich wird ersetzt durch:

„- Zielpersonen im ersten Ausbildungsjahr und Ausbildungsbetriebe bedarfsorientiert begleitet und unterstützt sowie“

29. Nummer B 12.2.1.3 wird wie folgt gefasst:

„ein Votum der Region vorliegt.“

30. Nummer B 12.2.2

Der zweite Spiegelstrich wird gestrichen.

31. Nummer B 12.3.3 wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort „achtmonatige“ sind die Wörter „bis zu“ einzufügen.

32. Nummer B 14.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„B 14.1.3.3
Förderhöhe

Bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 12.480 € pro Jahr und Stelle begrenzt.“

33. Nummer B 15.3.3 wird wie folgt gefasst:

„B 15.3.3
Förderhöhe

Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 7.800 € pro Jahr und Stelle begrenzt.“

34. Nummer B 16.3.3 wird aufgehoben.

35. Nummer B 16.5.1 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird aufgehoben.

36. Nummer B 16.5.3 wird wie folgt geändert:

Der Text des ersten Spiegelstriches wird ersetzt durch:

„- Erstes Ausbildungsjahr

Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto).

Soweit es den Zuwendungsempfangenden nicht gelingt, einen Partnerbetrieb zu finden, gelten die Regelungen auch über das erste Ausbildungsjahr hinaus.“

37. Nummer B 16.5.4.1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird „B 16.3.1.2“ durch „B 16.3.2“ ersetzt.

38. Nummer B 16.5.4.3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit eine Nachbesetzung nach Nummer B 16.5.4.1 nicht erfolgt, wird die Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) nur bis zum Monat des Ausscheidens als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt.

Die übrige Zuwendung kann belassen werden, soweit die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind, nachgewiesen werden können.“

39. Nach Nummer B 16.6 wird folgende Nummer B 17 angefügt:

„B 17 - Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der achten Klasse

B 17.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern ab der achten Klasse. Als Instrumente kommen Potentialanalysen und Trägerpraktika inklusive geeigneter Dokumentationsunterlagen zum Einsatz.

B 17.2
Zuwendungsempfangende

Landesgewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt per Weiterleitungsvertrag durch Letztempfangende.

B 17.3

B 17.3.1
Potentialanalyse

Die Potentialanalyse erfolgt unter Nutzung von Elementen und Instrumenten, die zielorientiert Schülerinnen und Schüler der achten Klasse bei der Berufsorientierung durch die Feststellung von Fähigkeiten und Neigungen unterstützen.

B 17.3.2
Trägerpraktika

- Die Ergebnisse einer Potentialanalyse liegen vor.

- Es erfolgt eine praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte und den Stand der Technik in mindestens drei Berufsfeldern im Umfang von 24 Stunden.

- Ein Trägerpraktikum kann in Gruppen mit max. 16 Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.

B 17.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

B 17.4.1
Finanzierungsart

B 17.4.1.1
Potentialanalyse:

Festbetragsfinanzierung.

B 17.4.1.2
Trägerpraktikum:

Anteilfinanzierung.

B 17.4.2
Bemessungsgrundlage:

Personal- und Sachausgaben.

B 17.4.3
Förderhöhe

B 17.4.3.1
Potentialanalyse:

100 € pro Jugendlichem.

B 17.4.3.2
Trägerpraktika

Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 75 € pro Jugendlichem begrenzt.

B 17.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

B 17.5.1
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen.“

40. Nummer C 1.1 wird wie folgt gefasst:

„C 1.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die individuelle vermittlungsorientierte Beratung und Begleitung sowie die Einwerbung und Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf, die zum Zeitpunkt der Zuweisung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

41. Nummer C 1.4.3.1.2 wird wie folgt geändert:

Unter dem zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „(Selbstsucher, incl. Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung)“ gestrichen.

42. Nummer C 1.4.3.3 wird wie folgt gefasst:

„C 1.4.3.3
Programmbezogene Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Umsetzung der Beratungsförderung

Für Erstkontakte 45 € pro Jugendlichem bis zu einem Höchstbetrag von 18.000 €.“

43. Nummer C 2.2.2 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird aufgehoben.

44. Nummer C 2.4.2 wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz werden die Wörter „Die Pauschale“ durch die Wörter „Der Festbetrag“ ersetzt.

Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:

„Erfolgt eine solche nicht, gilt der Teilnehmendenplatz bis zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Monats als besetzt.“

45. Nummer C 5.3.3 wird wie folgt gefasst:

„C 5.3.3
Förderhöhe

Erwerbslosenberatungsstellen:

Bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 12.480 € pro Jahr und Stelle begrenzt.

Arbeitslosenzentren:

Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr begrenzt.“

46. Nummer C 6.3.1.4 wird wie folgt geändert

Vor dem Wort „Stadtteilbüro“ werden die Wörter „soweit vorhanden“ eingefügt.

47. Nummer C 6.4.3 wird wie folgt gefasst:

„C 6.4.3
Förderhöhe

Bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 24.000 €, bei einer halben Stelle auf 20.000 €, pro Jahr und Stelle begrenzt.“

48. Nummer D 1.4.3 wird wie folgt gefasst:

„D 1.4.3
Förderhöhe

a) Bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Zuwendung für die arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben werden auf einen Höchstbetrag von 12.480 € begrenzt.

b) Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 25.000 € begrenzt.“

49. Die Anlage 1 wird durch die neu gefasste Anlage 1 ersetzt.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 30. August 2012 in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 650