Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 25 vom 30.10.2012 Seite 641 bis 656

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW" RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 088 0010 – v. 17.9.2012
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW" RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 088 0010 – v. 17.9.2012

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für eine
"Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW"

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 088 0010 –
v. 17.9.2012

Der RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 1.1.2012 (MBl. NRW. S. 61) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden in der Zeile des Förderbereich 5.4 nach dem Wort "kommunalen" die Wörter "oder privaten" eingefügt.

2. In Nummer 3.7.1 werden die Wörter "die Landesanstalt für Naturschutz" durch die Wörter "das Landesamt für Natur" ersetzt.

3. In Nummer 3.7.2 werden die Wörter "der Bezirksregierung" durch die Wörter "des LANUV" ersetzt.

4. Nummer 4.2 wird wie folgt neu gefasst:

„4.2
Energie- und Energieoptimierungsmaßnahmen der Abwasserbehandlung sowie Steigerung der Energieeffizienz durch Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasseranlagen wie
- Abwärmenutzung, Nutzung von Bewegungsenergie, Mikroturbinen, Brennstoffzellen, Blockheizkraftwerke (erstmalige Errichtung und erstes Blockheizkraftwerk am Standort) sowie vergleichbare Maßnahmen.

Der Bezug zur Abwasserbehandlung bzw. bei der Abwärmenutzung und/oder Nutzung von Bewegungsenergie zu öffentlichen Abwasseranlagen muss gegeben sein.

- Maßnahmen zum Phosphorrecycling in kommunalen Kläranlagen mit Bezug zur Abwasserbehandlung."

5. In Nummer 4.4 Satz 2 wird das Wort "Kläranlagen" durch die Wörter "öffentlichen Abwasseranlagen" ersetzt.

6. Nummer 8.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter ", durch eine Bauartzulassung vom LANUV" gestrichen.

b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
"Das LANUV führt eine Liste der dezentralen Systeme, für die der Nachweis der Vergleichbarkeit gemäß Trennerlass erbracht wurde und veröffentlicht diese auf seiner Homepage im Internet unter www.lanuv.nrw.de.

7. In Nummer 9.2 Satz 1 wird das Wort "in" durch die Wörter "zur Ausweisung von" ersetzt.

8. In Nummer 11.2 Satz 1 werden die Wörter "auf Grundstücken" gestrichen.

9. Nummer 11.5.4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Leitung oder neugebauten Leitung" durch die Wörter "oder neugebauten Schmutzwasserleitung und/oder der neugebauten Leitung für Niederschlagswasser" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "sanierter" die Wörter "bzw. neugebauter" eingefügt und das Wort "Leitung" durch das Wort "Niederschlagswasserleitung" ersetzt.

10. In Nummer 12 werden nach dem Wort "kommunalen" die Wörter "oder privaten" eingefügt.

11. In Nummer 12.1.1 werden nach dem Wort "kommunalen" die Wörter "oder privaten" eingefügt.

12. Nummer 12.2 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz wird wie folgt gefasst:

"Gefördert wird die Sanierung der
a) Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften,
b) privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte),
die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind."

b) Der letzte Satz wird aufgehoben.

13. In Nummer 12.3 wird der zweite Satz aufgehoben.

14. Die Nummer 12.4 wird wie folgt gefasst:

"12.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften:

1. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der SüwV Kan untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 116 LWG zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

2. Es muss ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) bestehen.

3. Die Zuwendungsempfänger sind antragsberechtigt, soweit sie Eigentümer der zu sanierenden kommunalen Liegenschaften sind und für diese Liegenschaften keinen Anspruch auf Förderung nach dem Förderbereich 5.3 dieser Förderrichtlinien haben.

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften:

1. Die Sanierungsbedürftigkeit muss von der Kommune festgestellt worden und aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit zwingend erforderlich sein.

2. Die Kommune hat den Nachweis zu erbringen, dass die Eigentümerin/der Eigentümer der privaten Liegenschaft oder die / der Erbbauberechtigte Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) oder ALG II bezieht und die Immobilie selbst bewohnt (Eigentümerin / Eigentümer / Erbbauberechtigte / Erbauberechtigter eines selbst genutzten angemessenen Hausgrundstücks) und Anspruch auf Übernahme der mit der Sanierung der privaten Abwasserleitung verbundenen, einmalig anfallenden Lasten zu den nach dem SGB II oder SGB XII berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten durch die Kommune hat.

3. Bei diesen Maßnahmen findet im Einzelfall die Nummer 1.1 Satz 3 VV zu § 44 LHO Anwendung."

15. In der Nummer 12.5.4.2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Nummer 1.1 VVG zu § 44 LHO werden Zuwendungen für private Abwasseranlagen nach Nummer 12.2 Buchstabe b bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.000 € beträgt."

16. In der Nummer 12.6 werden nach den Wörtern "Nicht förderfähig sind insbesondere:" die folgenden vier Spiegelstriche eingefügt:

"- Inspektionen und Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen,
- die Sanierung von Behelfsentwässerungsanlagen,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
- die Sanierung privater Abwasseranlagen wohnwirtschaftlicher Objekte auf kommunalen Liegenschaften und".

Das folgende Wort "Die" wird durch die Angabe "die" ersetzt.

17. Die Nummer 12.7.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift wird folgende Angabe eingefügt:

"a) Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften:"

b) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

"Mit dem Antrag ist eine Bestätigung der Unteren Wasserbehörde, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 12.4 Punkt 1 und 2 erfüllt sind, abzugeben.

c) Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften:
Die Kommune legt der NRW.BANK nach deren Vorgaben die Anträge nach dem Grundmuster 1 zu Nummer 3.1 der VVG zu § 44 LHO der NRW.BANK zur Bewilligung vor."

18. Die Nummer 12.7.2 wird wie folgt gefasst:

"12.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

a) Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften:

Die Bestätigung der Unteren Wasserbehörde, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 12.4 Punkt 1 und 2 erfüllt sind, ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von zwei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

b) Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 12.2 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften:

Die Zusage der Bewilligung an die Gemeinde hat die Verpflichtung zu enthalten
- die Maßnahme auf die ordnungsgemäße Durchführung durch die Gemeinde prüfen und bestätigen zu lassen, und
- der bewilligenden Stelle einen Nachweis der verwendeten Mittel unter Verwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO mit kurzem Sachstandsbericht vorzulegen.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von zweieinhalb Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

Die jeweiligen Bewilligungsbescheide werden durch die NRW.BANK erstellt."

19. Die Nummer 12.7.3 wird wie folgt gefasst:

"12.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten. Mit dem Verwendungsnachweis legt die Gemeinde der NRW.BANK die geprüften Rechnungen vor und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme/Maßnahmen. Die Auszahlung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises."

20. In Nummer 13.2 Satz 1 werden die Wörter "auf Grundstücken privater Liegenschaften" gestrichen.

21. In Nummer 14.7.2 werden im letzten Satz die Wörter ", für die ein förmlicher Antrag gestellt werden kann" gestrichen.

22. Die Nummer 14.7.4 erhält folgende Fassung:

„14.7.4
Dokumentation
Bewilligte Projekte (bzw. die Dokumentation des Forschungsvorhabens) sind spätestens zum Projektbeginn in der Umweltforschungsdatenbank UFORDAT einzustellen. Sollten sich daraus Pflichten für den Zuwendungsempfänger ergeben, sind diese im jeweils aktuellen Antragsformular des LANUV aufgeführt.“

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 643