Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 26 vom 8.11.2012 Seite 657 bis 672

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 23. August 2012 Bek. d. Finanzministeriums –B 4400 – 1 – IV v. 2.10.2012
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Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 23. August 2012 Bek. d. Finanzministeriums –B 4400 – 1 – IV v. 2.10.2012

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 23. August 2012

Bek. d. Finanzministeriums –B 4400 – 1 – IV
v. 2.10.2012

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 23. August 2012

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)    mit der dbb tarifunion.

§ 1
Änderung des TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012, wird wie folgt geändert:

Anlage A wird wie folgt geändert:

1. Teil II Abschnitt 11 wird wie in der diesem Tarifvertrag beigefügten Anlage gefasst.

2. Teil III wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 wird die Entgeltgruppe 4 wie folgt geändert:

aa) Der einzigen Fallgruppe wird die Ordnungszahl "1." vorangestellt.

bb) Es wird folgende Fallgruppe 2 angefügt:

"2. Landwirtschaftliche Beschäftigte,

die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen."

b) In Abschnitt 3 Unterabschnitt 11 wird in Entgeltgruppe 4 folgende Fallgruppe 2 angefügt:

"2. Rebarbeiter,

die motorgetriebene Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen."

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Berlin, den 23. August 2012

-MBl. NRW. 2012 S. 658