Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 28 vom 20.11.2012 Seite 689 bis 696

Verwendung von Recyclingpapier im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 55.22.00.03 v. 12.11.2012
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Verwendung von Recyclingpapier im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 55.22.00.03 v. 12.11.2012

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Verwendung von Recyclingpapier
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 55.22.00.03
v. 12.11.2012

Ziel

Die Verwendung von Recyclingpapier soll im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales die Regel bilden. Hierfür sprechen insbesondere Kostengründe, da Recyclingpapier bis zu einem 80er-Weißegrad deutlich weniger kostet als entsprechendes Frischfaserpapier. Darüber hinaus entspricht die Verwendung von Recyclingpapier der Intention des Landesabfallgesetzes, bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien Produkte zu bevorzugen, die rohstoffschonend und abfallarm oder aus Abfällen hergestellt sind. Die Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes, insbesondere auch bei Aufträgen im Bereich der Beschaffung von Papier, wird zudem mit Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 12.4.2010 (MBl. NRW. S. 296) vorgegeben.

Die Verwendung von Recyclingpapier wird daher flächendeckend in allen Behörden und Einrichtungen und auf allen Hierarchieebenen des Geschäftsbereichs verbindlich vorgegeben.

Umsetzung

Für Ausdrucke an Druckern sowie Kopierern ist Recyclingpapier nach RAL-UZ 14 / DIN EN 12281 zu verwenden. Das vom Landeseinkauf Papier beschaffte Papier erfüllt diese Voraussetzung. Dabei ist grundsätzlich Recyclingpapier mit 80er-Weiße einzusetzen; die Verwendung von Recyclingpapier geringerer Weißegrade bleibt möglich. Der Einsatz von Recyclingpapier höherer Weißegrade bzw. von sogenanntem holzfreien Papier ist nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn Schriftgut an Empfänger außerhalb der Verwaltung geht und zudem einen repräsentativen Charakter aufweist.

Wenn bisher im Rahmen des zentralen Einkaufs sogenanntes holzfreies Papier (weiß) bezogen wurde, ist bereits ab dem 1.1.2013 Recyclingpapier der 70er- oder 80er-Weiße abzurufen. Der Landeseinkauf Papier hat die Möglichkeit dieses Wechsels mit den Lieferfirmen vereinbart. Dienststellen, die bisher Recyclingpapier höherer Weißegrade (90er- oder 100er-Weiße) bezogen haben, sind gehalten, den von ihnen vormals gemeldeten Bedarf vertragsgemäß bis zum 30.06.2013 abzunehmen und erst im Rahmen der nächsten Bedarfsabfrage (im Dezember 2012 für Lieferungen ab 1.7.2013) ihren Bedarf an Recyclingpapier der niedrigeren Weißegrade und ggf. Recycling-Farbpapiere zu melden.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft und am 30. November 2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 690