Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 30 vom 12.12.2012 Seite 711 bis 718

3. Satzungsänderung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom 20. Juni 2012.
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3. Satzungsänderung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom 20. Juni 2012.

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3. Satzungsänderung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung
vom 20. Juni 2012.

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hat auf ihrer Sitzung am 20. Juni 2012 in Düsseldorf gem. § 3 a Abs. 5 Nr. 1 der Satzung des Versorgungswerkes folgende Satzungsänderung beschlossen:

I. Satzungsänderung:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Nr. 1 wir das Wort „Kammerversammlung“ durch das Wort „Vertreterversammlung“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 am Ende wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 wird jeweils der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „ohne selbständig tätig zu sein“ gestrichen und am Ende die Worte „und aus einer gleichzeitig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht mehr als geringfügige Einkünfte erwirtschaftet; der Verwaltungsrat beschließt die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze“ angefügt.

d) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach den Worten „aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer“ das Wort „anderen“ eingefügt.

e) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach den Worten „berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung“ die Worte „eines anderen Berufsstandes“ gestrichen.

f) In Absatz 1 Nr. 4 am Ende wird das Wort „aufrechterhält“ durch die Worte „in dem dazugehörigen Kammerbereich weiter besteht“ ersetzt.

g) In Absatz 1 Nr. 5 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

h) Absatz 1 Nr. 6 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt:

„6. bei Beginn der Mitgliedschaft die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt.“

i) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Fortbestand der Voraussetzungen, die zur Befreiung geführt haben, ist anhand  geeigneter Unterlagen im Sinne von § 28 Abs. 6 nachzuweisen.“

j) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen“ durch die Worte „Bis zum Erwerb einer Anwartschaft ruhen bei vollständiger Beitragsbefreiung“ ersetzt.

k) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Worten „Mitglieder, deren Mitgliedschaftsrechte nach einem Ruhen“ das Wort „wieder“ gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Wer nach § 9 Abs. 1 vollständig von der Beitragspflicht befreit ist, kann schriftlich beantragen, dass die Befreiung ab Antragsmonat aufgehoben wird. Wessen Mitgliedschaftsrechte nach § 9 Abs. 3 vollständig ruhen, kann die Aufhebung der Befreiung nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres beantragen.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Worten „wenn das Mitglied nicht mehr der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ die Worte „,Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg oder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende die Worte „und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Mitgliedsbeiträge rückständig sind“ angefügt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

„Wer fortsetzt, hat mindestens 1/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.“

d) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 mit folgendem Wortlaut neu angefügt:

„Wird eine neue Mitgliedschaft in einem anderen Psychotherapeutenversorgungswerk im Bundesgebiet begründet, endet die Mitgliedschaft nach Abs. 2 auf Antrag mit dem Tag der Begründung der neuen Mitgliedschaft, sofern dieser Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Begründung der Neumitgliedschaft eingeht. Bei später gestelltem Antrag endet die Mitgliedschaft erst zum Vormonat der Antragstellung.“

e) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Worten „Eine Mitgliedschaft nach Abs.“ die Ziffer „3“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 mit folgendem Wortlaut neu angefügt:

„Maßgeblich für die Gewährung und Berechnung der Leistungen ist die Satzung in der bei Beginn der Leistung geltenden Fassung.“

b) Absatz 5 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt:

„(5) Renten werden für volle Monate zu deren Beginn gezahlt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beginnt die Zahlung mit dem Monat, der auf das Entstehen des Anspruchs folgt und endet mit dem Monat, in dem der Anspruch entfällt.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Die Regelaltersgrenze wird“ durch die Worte „Davon abweichend wird die Regelaltersgrenze“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Verweis „§ 17 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „beitragsgerechte“ gestrichen.

d) In Absatz 3 Satz 2 werden am Ende die Worte „§ 28 Abs. 4 S. 1 gilt entsprechend“ angefügt.

e) In Absatz 3 Satz 4 werden am ersten Wort der Tabelle „Alter“ das Verweiszeichen „*“ und unterhalb der Tabelle die Worte „*Kalenderjahr ./. Geburtsjahr“ angefügt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden am Ende die Worte „oder bereits Rente nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 gewährt wird“ angefügt.

b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Nummer 2 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

„2. im Falle des Abs. 2 mit Zeitablauf, oder“

c) In Absatz 8 Satz 1 wird Nummer 2 alter Fassung zu Nummer 3.

d) In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Worten „Im Falle der Nr. 1“ die Worte „und der Nr. 2“ eingefügt.

e) In Absatz 9 Satz 2 am Ende werden die Worte „und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt“ gestrichen.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

In Absatz 6 wird Satz 3 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

„Hiervon abzuziehen sind die im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 24 in der ab 01.09.2009 gültigen Fassung durch interne Teilung gekürzten Beitragsquotienten.“

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird im zweiten Halbsatz „so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt“ das Wort „Pflichtdienstes“ durch das Wort „Dienstes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird im dritten Halbsatz „soweit der Pflichtdienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist“ das Wort „Pflichtdienst“ durch das Wort „Dienst“ ersetzt.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt:

„(2) Renten, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV unterschreiten, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.“

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:

„(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an das Versorgungswerk einen Pflichtbeitrag zu zahlen.“

b) Absatz 2 wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:

„(2) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der Deutschen Rentenversicherung.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Worte „oder die Summe der Einkünfte“ und „und § 19“ gestrichen.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden am Ende die Worte „bzw. die Summe der Einkünfte“, der Verweis „§ 19“ und die Worte „wobei die Einkünfte aus § 18 EStG vorrangig vor den Einkünften aus § 19 EStG zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden“ gestrichen.

e) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „bzw. Summe der Einkünfte“ gestrichen.

f) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 wird nach den Worten „Mitglieder während der ersten 3 Jahre einer ausschließlich selbstständigen“ das Wort „psychotherapeutischen“ eingefügt.

g) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 werden nach den Worten „Der Antrag ist vor Ablauf der“ die Worte „3 Jahre“ durch die Worte „3-Jahresfrist gem. Nr. 1 Satz 1“ ersetzt.

h) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 werden die Worte „oder teilweise“ gestrichen.

i) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 wird Satz 3 gestrichen.

j) In Absatz 4 Satz 2 wird Nummer 3 mit folgendem Wortlaut neu angefügt:

„3. Mitglieder, die von einem Träger der sozialen Sicherheit Leistungen erhalten, für deren Bezug keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und der Träger keinen Beitragszuschuss an das Versorgungswerk zahlt, für die Dauer des Leistungsbezuges von der Verpflichtung zur Beitragszahlung vollständig befreit werden. Der Antrag ist binnen 6 Monate nach Beginn des Leistungsbezuges zu stellen, andernfalls gilt die Befreiung erst ab Antragsmonat.“

k) In Absatz 5 Nr. 1 wird nach den Worten „Maßgebend für die Berechnung des Beitrages nach Absatz“ die Ziffer „2“ durch die Ziffer „3“ ersetzt.

l) In Absatz 5 Nr. 1 werden am Ende die Worte „und bei abhängig Beschäftigten der jeweilige Beitragszeitraum“ gestrichen.

m) In Absatz 5 Nr. 2 Satz 1 werden die Worte „Für selbständig Tätige gilt dies“ durch die Worte „Dies gilt“ ersetzt.

n) In Absatz 6 Nr. 4 werden am Ende die Worte „insbesondere Sozialversicherungsmeldung“ angefügt.

o) Absatz 7 wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:

„(7) Mitglieder, bei denen gemäß § 9 Abs. 3 alle Mitgliedschaftsrechte ruhen, sind nach Vollendung des 55. Lebensjahres zur Beitragszahlung weder berechtigt noch verpflichtet.“

p) In Absatz 8 werden die Worte „Mitglieder, die Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die nicht von der Beitragspflicht im Versorgungswerk befreit wurden“ durch die Worte „Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 vorliegen und die nicht oder nicht vollständig von der Beitragspflicht befreit sind“ ersetzt.

12. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „Besondere Beiträge“ durch das Wort „Verjährung“ ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.“

13. § 30 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „für Zeiten ab Antragstellung“ gestrichen.

14. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Worten „Bei Mitgliedern, die nach § 11 Abs. 1“ die Worte „Nr. 2“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 mit folgendem Wortlaut neu angefügt:

„Im Fall des Ausscheidens durch Tod gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, der dem Sterbemonat vorgeht.“

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „gemäß § 29“ gestrichen.

d) In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Worten „In besonderen Härtefällen können Beitragsrückstände und auf Antrag Säumniszuschläge“ die Worte „und Kosten“ eingefügt.

15. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „Endet die Mitgliedschaft“ die Worte „durch Verlegung der beruflichen Niederlassung an einen Ort außerhalb des Bereichs der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ durch die Worte „gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 am Ende werden die Worte „im Rahmen eines Überleitungsabkommens“ gestrichen.

II. Inkrafttreten

Diese 3. Satzungsänderung tritt mit Wirkung ab 1.1.2013 in Kraft.

Genehmigt: Düsseldorf, den 2.11.2012

Aktenzeichen: Vers. 35-00-1 (26) III B4

gez. Dr. Heinz S i e g e l
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Die vorstehende 3. Satzungsänderung der Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird hiermit ausgefertigt und anschließend veröffentlicht.

Ausgefertigt:  Düsseldorf, den 19.11.2012

gez. Olaf W o l l e n b e r g
Vorsitzender der Vertreterversammlung

gez. Karl-Wilhelm H o f m a n n
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

- MBl. NRW. 2012 S. 712