Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 30 vom 12.12.2012 Seite 711 bis 718

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– IV.2-2010-709/12 – v. 23.11.2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– IV.2-2010-709/12 – v. 23.11.2012

2370

Dynamisierung der Einkommensgrenzen
gemäß § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen
(WFNG NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr– IV.2-2010-709/12 –
v. 23.11.2012

Das am 1.1.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.  772), geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), enthält in § 13 Abs. 4 eine Dynamisierungsklausel. Diese führt zum 1.1.2013 zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland im Referenzzeitraum Oktober 2009 bis Oktober 2012 erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 10 Euro aufgerundet.

Der Verbraucherpreisindex betrug im Oktober 2009 107,0 und im Oktober 2012 113,3. Die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex wird nach folgender Formel ermittelt: neuer Indexwert x 100 : alter Indexwert – 100 = prozentuale Änderung (hier gerundet 5,89 %).

Die dynamisierten Einkommensgrenzen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

1-Personen-Haushalt

18.010 €

2-Personen-Haushalt

21.710 €

Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

4.980 €

Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind
im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz

640 €

Diese Einkommensgrenzen sind ab 1.1.2013 bei allen Förderzusagen nach § 10 WFNG NRW, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 18 WFNG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 1 WFNG in Verbindung mit diesem Erlass maßgeblich sind, zu berücksichtigen.

- MBl. NRW. 2012 S. 714