Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 31 vom 14.12.2012 Seite 719 bis 730

Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen AV d. Justizministeriums vom 26.11.2012 - 1518 - I. 193 (JMBl. NRW S. 318) und Gem. RdErl. d Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56 - 36.06.18. - und d. Finanzministeriums - H 2090 - 2/13 - II B 3 -) vom 23.11.2012
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Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen AV d. Justizministeriums vom 26.11.2012 - 1518 - I. 193 (JMBl. NRW S. 318) und Gem. RdErl. d Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56 - 36.06.18. - und d. Finanzministeriums - H 2090 - 2/13 - II B 3 -) vom 23.11.2012

20061

Datenübertragungsregeln
für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

AV d. Justizministeriums vom 26.11.2012 - 1518 - I. 193 (JMBl. NRW S. 318)
und Gem. RdErl. d Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56 - 36.06.18. -
und d. Finanzministeriums - H 2090 - 2/13 - II B 3 -)
vom 23.11.2012

I.

Für die Datenübermittlung aus dem und zu dem beim zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln:

1
Zielsetzung

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (veröffentlicht im BGBl. I S. 2258, 2009), die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV), die Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) und die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV) wurden die Grundlagen für die elektronische Führung und Beauskunftung von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis und von Vermögensverzeichnissen neu geregelt. Durch diese Datenübertragungsregeln werden die Voraussetzungen für eine sichere und elektronisch weiterverarbeitbare Datenkommunikation der zentralen Vollstreckungsgerichte festgelegt. Gegenstand der Datenübertragung ist die Übermittlung von Eintragungsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis nebst Entscheidungen über Rechtsbehelfe, die Übermittlung von Vermögensverzeichnissen und der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.

2
Rechtliche Grundlage

2.1
Datenübermittlung aus und in das Schuldnerverzeichnis

Gemäß § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Einzelheiten der Führung, Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geregelt. Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) erfolgt die Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SchuFV sind bei der Datenübermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Absatz 2 ZPO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Das Registrierungsverfahren für die Nutzungsberechtigten erfolgt gemäß § 7 Absatz 4 SchuFV über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet.

2.2
Übermittlung der Vermögensverzeichnisse

§ 802k Absatz 4 ZPO regelt, dass folgende Einzelheiten durch das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln sind: Inhalt, Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse sowie Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren. In § 4 der Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) werden die Voraussetzungen für eine sichere Datenkommunikation sowie die elektronische Übermittlung durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen geregelt. Die Registrierung der Errichtungsberechtigten und der Einsichtsberechtigten erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 und 2 SchuFV in einem geeigneten Registrierungsverfahren.

2.3
Übermittlung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Gemäß § 882g Absatz 8 ZPO sind die Einzelheiten der Abdruckerteilung aus dem Schuldnerverzeichnis in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Gemäß § 9 Absatz 1 der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV) gelten für die Datenübermittlung die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.

3
Beteiligte an der Datenübermittlung

3.1
Schuldnerverzeichnis

3.1.1
Berechtigt zur Einlieferung von Daten in das nach § 882h Absatz 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind:

a) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§§ 882b Absatz 1 Nr. 1, 802e, 882c ZPO)

b) Vollstreckungsbehörden (§§ 882b Absatz 1 Nr. 2 ZPO, 284 Absatz 9 der Abgabenordnung (AO)), die nach § 284 Absatz 9 AO oder einer gleichartigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind soweit diese Regelungen die Hinterlegung der Vermögensübersicht anordnen (nach Maßgabe des § 802k Absatz 1 ZPO, z.B. nach Justizbeitreibungsverordnung des Bundes und / oder entsprechender Landesverordnungen, nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes und / oder entsprechender Landesverordnungen, nach § 66 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).

c) Vollstreckungsgerichte (nach Maßgabe der §§ 764, 882d Absatz 2 und 3 ZPO)

d) Insolvenzgerichte (§§ 882b Absatz 1 Nr. 3 ZPO, 26 Absatz 2 InsO, 303a Insolvenzordnung (InsO))

3.1.2
Berechtigt zur Einsicht in das nach § 882h Absatz 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind registrierte Nutzer (§ 6 Absatz 2 und § 7 SchuFV), die einen der in § 882f Satz 1 Nummer 1 bis 6 ZPO i.V.m. § 5 SchuFV aufgeführten Gründe für eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis darlegen können. Einsichtsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlichen Stellen (Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie Behörden).

3.2
Vermögensverzeichnisregister

3.2.1
Berechtigt zur Einlieferung in das Vermögensverzeichnisregister sind ausschließlich Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Absatz 6 ZPO und Vollstreckungsbehörden gemäß § 284 Absatz 9 AO oder entsprechend einer gleichartigen Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz.

3.2.2
Berechtigt zur Einsicht und zum Bezug von hinterlegten Vermögensverzeichnissen aus dem nach § 802k Absatz 3 ZPO geführten Register sind ausschließlich folgende nach Maßgabe der § 7 Absatz 1 und § 8 VermVV registrierte Nutzer:

a) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§ 802k Absatz 2 Satz 1 ZPO)

b) Vollstreckungsbehörden (§ 802k Absatz 2 Satz 2 ZPO)

c) Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte sowie Strafvollstreckungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Absatz 2 Satz 3 ZPO).

3.3
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis

Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882g ZPO dürfen nach § 1 SchuVAbdrV nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften der Schuldnerverzeichnisabdruck-verordnung erteilt werden.

Berechtigt zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sind:

a) Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern) (§ 882g Absatz 2 Nr. 1 ZPO),

b) Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden (§ 882g Absatz 2 Nr. 2 ZPO),

c) Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach § 882g Absatz 5 ZPO nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann (§ 882g Absatz 2 Nr. 3 ZPO).

4
Technische Anforderungen für die Datenübertragung

4.1
Allgemein

4.1.1
Zugangsbestätigung, Prüfergebnis

Bei jedem Eingang beim zentralen Vollstreckungsgericht wird automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung sowie ein Prüfprotokoll an den Absender versandt.

Mit dem Prüfprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:

a) Absenderkennung des Einreichenden

b) Betreff der Sendung

c) Anzahl der Anhänge und / oder ihre Dateinamen

d) Gegebenenfalls das Ergebnis von Signaturprüfungen

e) Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach

Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen. Die Einreichenden werden benachrichtigt.

Die von der elektronischen Poststelle automatisiert erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Daten in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung bestehen.

4.1.2
Zeichensatz

Für die Übertragung ist der Zeichensatz String Latin der UTF-8 Codierung zugrunde zu legen.

4.1.3
Datenformat

Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz (www.xjustiz.de) übertragen. Dort ist der jeweils aktuelle Fachdatensatz Vollstreckung veröffentlicht. Das Vermögensverzeichnis ist einschließlich etwaiger Anlagen im PDF-Format zu übermitteln. Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, das heißt, dass die Datenelemente in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sind, die richtigen Datentypen verwendet werden und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden. Einlieferungen müssen zudem unter dem Dateinamen „xjustiz_nachricht.xml“ erfolgen. Nicht valide Daten werden vom zentralen Vollstreckungsgericht mit einer Fehlermeldung automatisiert und ohne weitere Überprüfung zurückgesandt.

4.1.4
Datenschutz

Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung kann durch die verwendeten Transportprotokolle sichergestellt werden.

4.1.5
Nachrichtenempfang

Die zu übermittelnden Daten sind ausschließlich unter Verwendung eines Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zu versenden bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht steht ausschließlich ein EGVP für den Empfang der Nachrichten zur Verfügung. Eine andere Art der Datenübermittlung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Datenübermittlung zwischen Justizbehörden.

4.2
Registrierungsverfahren für Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskunftsregister

4.2.1
Einlieferer

Zur Einlieferung zum Schuldnerverzeichnis sind Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gemäß § 882c ZPO, Vollstreckungsbehörden, welche gemäß § 284 Absatz 7 AO oder aufgrund einer gleichartigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind, sowie Insolvenzgerichte gemäß § 26 Absatz 2 InsO, berechtigt.

Zur Einlieferung zum Vermögensverzeichnisregister sind ausschließlich Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Absatz 6 ZPO und Vollstreckungsbehörden, welche gemäß § 284 Absatz 7 AO oder aufgrund einer gleichartigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind, berechtigt.

4.2.1.1
Das Registrierungsverfahren

a) Anlegen eines EGVP

Damit die in § 3 SchuFV und § 4 VermVV an Datenübermittlungen gestellten Anforderungen gewährleistet werden können, erfolgen Einlieferungen mittels EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) und unter Verwendung des Identitätsmanagementsystems SAFE (Secure Access to Federated e-Justice/e-Government). Einlieferer müssen über ein EGVP verfügen. Die erforderliche Software kann unter www.egvp.de bezogen werden. Vor erstmaliger Nutzung der Software ist diese bei einem Verzeichnisdienst anzumelden. Dies geschieht automatisiert, indem die in der Registerkarte „Visitenkarte“ einzugebenden Daten an SAFE übertragen werden. Vollstreckungsbehörden legen für jeden zur Einlieferung berechtigten Mitarbeiter jeweils ein gesondertes Postfach an, sofern nicht ein allgemeines EGVP Verwendung findet. Ein allgemeines EGVP darf nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der handelnde, berechtigte Mitarbeiter nachträglich festgestellt werden kann. Die Kommunikation zwischen Justizbehörden unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP und SAFE.

b) Die Visitenkarte im EGVP

Bei der Registrierung durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ist in der Registerkarte „Visitenkarte“ im Organisationsfeld „Gerichtsvollzieher“ einzutragen. Ausfüllhinweise können der EGVP-Anwenderdokumentation unter www.egvp.de entnommen werden.

c) Die Registrierung mittels des Registrierungsclient

Die Registrierung in SAFE erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einlieferung wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben. Die Registrierung in SAFE ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Absatz 1 SchuFV und § 8 Absatz 1 VermVV. Es ist sicherzustellen, dass das Zertifikat des EGVP nebst zugehöriger PIN sowie die Zugangsdaten zum Bundesvollstreckungsportal gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.

d) Rücknahme und Widerruf der Registrierung nach § 8 Absatz 3 VermVV

Sobald die mit der Registrierung verbundene Einlieferungsberechtigung entfallen ist, hat die für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung zuständige Stelle die Löschung unverzüglich zu veranlassen.

4.2.1.2
Authentifizierung

Die Berechtigung zur Einlieferung ist vom zentralen Vollstreckungsgericht bei jeder Einlieferung zu prüfen. Die Berechtigungsprüfung erfolgt grundsätzlich mittels der SAFE-ID. Bei Einlieferungen zum zentralen Vollstreckungsgericht wird vom Einliefernden dessen SAFE–ID mittels EGVP übermittelt. Anhand dieser Angaben erfolgt die Berechtigtenprüfung. Die Kommunikation zwischen Justizbehörden unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP und SAFE.

Die Verwendung einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur für Einlieferungen zum zentralen Vollstreckungsgericht aus den besonders geschützten Bereichen der Vollstreckungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalens heraus ist nicht erforderlich. Bei der elektronischen Übermittlung von Schuldnerdaten seitens der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalens ist mindestens die fortgeschrittene Signatur zu verwenden.

4.2.2
Einsichtsberechtigte Behörden und Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Zur Einsichtnahme in die Vermögensverzeichnisregister der Länder sind ausschließlich Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, sonstige Vollstreckungsbehörden sowie Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte und Strafverfolgungsbehörden gemäß § 802k Absatz 2 ZPO berechtigt. Die Einsichtnahme in die Schuldnerverzeichnisse und die Vermögensverzeichnisregister der Länder erfolgt zentral über das Vollstreckungsportal der Länder.

4.2.2.1
Registrierungsverfahren

a) Die Registrierung in SAFE erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.

b) Die Registrierung in SAFE ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Absatz 1 SchuFV und § 8 Absatz 1 VermVV.

c) Nach erfolgreicher Registrierung und mit Freigabe erhält der Berechtigte den erforderlichen Zugang für das Vollstreckungsportal der Länder. Es ist sicherzustellen, dass das verwendete Zertifikat sowie die Benutzer-ID und das Passwort gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.

d) Das für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung nach § 8 Absatz 3 VermVV zuständige zentrale Vollstreckungsgericht ist vom Registrierten oder der personalverwaltenden Stelle des Registrierten unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, sobald die mit der Registrierung verbundene Einsichtsberechtigung entfallen ist.

4.2.2.2
Authentifizierung

Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird bei jeder Anmeldung im Vollstreckungsportal geprüft. Die Einsichtnahme im Vollstreckungsportal der Länder erfolgt unter www.vollstreckungsportal.de.

4.3
Eintragungsnachrichten für Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskunftsregister

4.3.1
Datenformat

Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz (www.xjustiz.de) übertragen. Die jeweils zu verwendende Version des XJustiz-Datensatzes wird durch die Länder einheitlich vorgegeben. Vermögensverzeichnisse sind im PDF-Format zu übermitteln. Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, das heißt die Datenelemente müssen in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sein, die richtigen Datentypen verwendet werden und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden. Nicht valide Daten werden vom zentralen Vollstreckungsgericht nicht angenommen und mit einer Fehlermeldung zurückgesandt.

4.3.2
Aufbau der Eintragungsnachricht Schuldnerverzeichnis

Die Eintragungsanordnungen nach § 882c ZPO, § 26 Absatz 2 InsO und § 284 Absatz 9 AO sind unter Beachtung des XJustiz-Schemas unter folgendem Dateinamen:

"xjustiz_nachricht.xml"

als XML-Datei an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übersenden. Die für die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erforderlichen Attribute sind im Fachdatensatz Vollstreckung beschrieben und können unter der oben angegebenen Adresse abgerufen werden. Es sind die entsprechenden Nachrichtentypen zu verwenden.

4.3.2.1
Eintragungsanordnung

Für die Eintragungsanordnung ist zwingend der Nachrichtentyp  

Nachricht_Schuldnerverzeichnis_Eintragung_Korrektur

zu verwenden.

Nach erfolgreicher Eintragung im Schuldnerverzeichnis erhält der Absender die Eintragungsanordnung mit der dazugehörigen Verfahrensnummer als Eintragungsbestätigung. Bei Korrekturnachrichten muss die Verfahrensnummer des zu korrigierenden Datensatzes in der XJustiz-Nachricht enthalten sein.

4.3.2.2
Entscheidung über Rechtsbehelf

Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach § 882d Absatz 2 ZPO sind ebenfalls als strukturierter Datensatz und unter Beachtung des XJustiz Fachdatensatzes Vollstreckung zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp

Nachricht_Entscheidung_Schuldnerwiderspruch

zu verwenden. Maßgeblich für die Weiterverarbeitung ist ausschließlich der strukturierte Datensatz; soweit zusätzlich die Entscheidung als PDF-Dokument übersandt wird, bleibt dieses Dokument unberücksichtigt.

4.3.3
Aufbau der Eintragungsnachricht Vermögensauskunftsregister

Für Eintragungen im Vermögensauskunftsregister sind die Metadaten als xml-Datei unter Beachtung des XJustiz-Fachdatensatzes Vollstreckung sowie das Vermögensverzeichnis als PDF-Dokument zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp

Nachricht_Vermoegensverzeichnis_Uebermittlung_Korrektur

zu verwenden.

Die Übersendung lediglich des Vermögensverzeichnisses im PDF-Format ist nicht geeignet eine Eintragung im Vermögensauskunftsregister zu bewirken; hierfür sind darüber hinaus zwingend die Schuldner-Metadaten im XJustiz-Format erforderlich. Bei der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses an das zentrale Vollstreckungsgericht darf neben der Datei "xjustiz_nachricht.xml" nur ein PDF-Dokument übergeben werden. Anlagen müssen gegebenenfalls mit dem Hauptdokument zu einem PDF-Dokument zusammengefasst werden. Im Falle der Nachbesserung sind die ursprüngliche Vermögensauskunft und die Nachbesserung in einer PDF-Datei zu übersenden.

4.4
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis

4.4.1
Zulassung

Der Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bedarf einer entsprechenden Zulassung. Diese wird durch die Leiterin / den Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz1 ZPO, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, auf schriftlichen Antrag erteilt. Auf § 3 SchuVAbdrV wird Bezug genommen. Die Bewilligungen können durch die Leiterin / den Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 ZPO, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, widerrufen oder zurückgenommen werden. Näheres regelt hierzu § 7 SchuVAbdrV.

4.4.2
Übermittlungsweg

Die Übermittlung der Abdrucke  erfolgt als elektronische Nachricht nach dem OSCI- Standard in strukturierter Form (XML) oder als PDF-Datei durch eine eingerichtete zentrale und länderübergreifende Stelle im Sinne des § 882h Absatz 1 der ZPO. Hierzu muss der Abdruckempfänger über ein EGVP verfügen beziehungsweise einen Download der zur Verfügung gestellter Daten durchführen können. Die Übermittlung der Abdrucke und eines Hinweisblattes gemäß § 8 Absatz 2 SchuVAbdrV erfolgt in getrennten Dateien in einer Nachricht. Eine Übermittlung in einer anderen elektronischen Form (zum Beispiel auf einem Datenträger oder als Anlage in einer E-Mail) ist nicht zulässig.

4.4.3
Datenschutz bei der Datenübermittlung

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen.

4.4.4
Die Datenübertragungsregeln für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis vor dem 1. Januar 2013 bleiben unberührt.

II.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 720