Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 31 vom 14.12.2012 Seite 719 bis 730

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Hells Angels MC Charter Cologne" einschl. seiner Teilorganisation Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012
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Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Hells Angels MC Charter Cologne" einschl. seiner Teilorganisation Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012

III.

Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins "Hells Angels MC Charter Cologne" einschl. seiner Teilorganisation

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12
v. 4.12.2012

Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom Ministerium für Inneres und Kommunales am 18. April 2012 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.      Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Cologne“ einschließlich des Red Devils MC Cologne als Teilorganisation des Hells Angels MC Cologne laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.      Der Verein „Hells Angels MC Cologne“ und seine Teilorganisation Red Devils MC Cologne sind verboten. Sie werden aufgelöst.

3.      Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Hells Angels MC Cologne“ einschließlich der Teilorganisation Red Devils MC Cologne für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

4.      Dem Verein „Hells Angels MC Cologne“ einschließlich der Teilorganisation Red Devils MC Cologne ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden, oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5.      Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Cologne“ einschließlich der Teilorganisation Red Devils MC Cologne wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein„Hells Angels MC Cologne“ sowie die Teilorganisation Red Devils MC Cologne deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6.      Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Nummer 5 genannten Einziehungen.

- MBl. NRW. 2012 S. 728