Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 31 vom 14.12.2012 Seite 719 bis 730

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - 111-2-43.00.00.18 - v. 21.11.2012
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - 111-2-43.00.00.18 - v. 21.11.2012

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - 111-2-43.00.00.18 -
v. 21.11.2012

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28.August 2008 (MBI. NRW S. 504), zuletzt geändert durch Runderlass vom 24. Februar 2010 (MBI. NRW S. 203) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.1 werden nach den Wörtern "Die Neuanlage" das Komma gestrichen und die Wörter "von Baumalleen in der freien Landschaft, die" und nach den Wörtern "von Baumalleen" die Wörter "innerstädtisch und in der freien Landschaft" eingefügt.

2. Die Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Alleenmindestlänge" werden die Wörter "bei Neupflanzungen" eingefügt.

b) Dem Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Als Neupflanzung gelten auch Anpflanzungen, die nach dem vollständigen Absterben der alten Alleebäume auf Grund von Krankheiten oder Sturm erfolgen. Der Abgang der alten Alleebäume ist durch Fotonachweis zu dokumentieren.".

3. Die Nummer 4.7 erhält die folgende Fassung:

"4.7
Als Ergänzungspflanzung  gilt der Lückenschluss von bestehenden Baumalleen durch einzelne Bäume derselben Baumart, wenn die Lücke durch

- natürlichen Abgang entstanden ist oder

- das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes ausgeschöpft wurden.

Ein Fotonachweis und eine gutachtliche Einschätzung eines Sachverständigen (bei privaten Antragstellern Einschätzung der Untere Landschaftsbehörde) zu Zustand und Vitalität der abgängigen Bäume ist zu erbringen." ,

4. Die Nummer 5.3 wird gestrichen.

5. Die Nummern 5.4 bis 5.6 werden die Nummern 5.3 bis 5.5.

6. Nach Nummer.6.5.2 wird folgende Nummer 6.5.3 angefügt:

,;6.5.3
Bei der Ergänzungspflanzung dürfen Maßnahmen an bis zu drei Alleen in einem Förderantrag akkumuliert werden.".

7. ln Nummer 6.6.1 wird in Satz 2 die Angabe "300" durch die Angabe "500" ersetzt.

8. ln Nummer 8.1.2 werden folgende Spiegelstriche angefügt:

"-ggf. Fotonachweis

-ggf. Gutachten Sachverständiger/Untere Landschaftsbehörde".

9. Der Nummer 8.2 wird folgender Satz angefügt: "Die Höhere Landschaftsbehörde informiert die zuständige Untere Landschaftsbehörde über die Bewilligung des Antrags.".

Dieser RdErl tritt mit Wirkung vom 1.12 2012 in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 727