Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 32 vom 21.12.2012 Seite 731 bis 740

Feststellung einer Laufbahnbefähigung für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11 v. 28.11.2012
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Feststellung einer Laufbahnbefähigung für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11 v. 28.11.2012

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Feststellung einer Laufbahnbefähigung
für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG

Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11
v. 28.11.2012

Die Mindestberufserfahrung für andere Bewerber, die eine Befähigungsfeststellung nach § 13 Absatz 3 LBG NRW anstreben, sollte in der angestrebten Laufbahn in der Regel vier Jahre betragen. Der gewählte Zeitraum liegt damit zwischen der regulären und maximalen beamtenrechtlichen Probezeit.

- MBl. NRW. 2012 S. 732