Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 32 vom 21.12.2012 Seite 731 bis 740

Kosten des Feuerschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeistern und deren Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 –74-52.01.03 v. 5.12.2012
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Kosten des Feuerschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeistern und deren Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 –74-52.01.03 v. 5.12.2012

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Kosten des Feuerschutzes
Ersatz von Aufwendungen
bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr
sowie Kreisbrandmeistern und deren Stellvertretern
an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 –74-52.01.03
v. 5.12.2012

1
Allgemeines

1.1
Das Land trägt gemäß § 40 Abs. 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998
(GV. NRW. S. 122, SGV. NRW. 213) die Kosten für das Institut der Feuerwehr.

1.2
Zu den Kosten gehören auch

1.21
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer gemäß § 40 Abs. 5 Satz 2 FSHG,

1.22
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 FSHG von den privaten Arbeitgebern fortgezahlten Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen,

1.23
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 12 Abs. 3 FSHG gezahlten Verdienstausfälle,

1.24
die notwendigen Fahrgelder (Hin- und Rückreise) nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) aller Lehrgangsteilnehmer, die ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr sind (§ 12 Abs. 5 Satz 1 FSHG), sowie der Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter (§ 40 Abs. 5 FSHG),

1.25
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 FSHG nachgewiesenen und erforderlichen Kinderbetreuungskosten.

1.3
Die Angehörigen der Pflichtfeuerwehren sind den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren gleichgestellt (§ 14 Abs. 3 FSHG).

2
Zahlung und Abrechnung

Die Erstattungspflicht der Gemeinden für die ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehr ergibt sich aus § 12 FSHG, die Erstattungspflicht des Kreises für die Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter ergibt sich aus § 34 Abs. 3 FSHG i. V. m. § 40 Abs. 5 FSHG.

2.1
Die Gemeinden/Kreise ersetzen die in Nr. 1.22 bis 1.25 aufgeführten Aufwendungen.

2.2
Den Gemeinden/Kreisen werden ihre Aufwendungen vom Land erstattet (§ 40 Abs. 5 FSHG).

Für die Forderung auf Ersatz ist das beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Beifügung von Einzelbelegen ist nicht erforderlich.

2.3
Für die kreisfreien Städte und Kreise wird Ersatz

von den Bezirksregierungen,

für die kreisangehörigen Gemeinden

von den Kreisen

geleistet.

Die von den Kreisen dafür benötigten Ausgabemittel sind bis zu einem von den Bezirksregierungen festzusetzenden Zeitpunkt bei diesen anzumelden.

3
Hinweise

3.1
Die Erstattung der fortgezahlten Arbeitsentgelte an Arbeitgeber ist nicht Gegenstand dieses Runderlasses.

3.2
Ersatz von Verdienstausfall an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter.

3.21
Der Anspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 3 FSHG, er ist nur dann nicht gegeben, wenn den vorgenannten Personen offenkundig kein Nachteil entstanden ist. Nachprüfungen im Einzelnen sind weder erforderlich noch angebracht.

3.22
Umfang des Ersatzanspruchs

Der Ersatzanspruch bezieht sich auf den Verdienstausfall.

Wird der Gewerbebetrieb, der Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder die selbständige Tätigkeit während der Dauer der Teilnahme an einen Lehrgang des Instituts der Feuerwehr durch eine bestellte Vertretung fortgeführt, so werden auf Antrag anstelle des Verdienstausfalles die angemessene Aufwendung für die Vertretung ersetzt. Diese sind glaubhaft zu machen. Im Allgemeinen genügt eine pflichtgemäße Erklärung des Antragstellers. Der Erstattungsbetrag darf jedoch nicht höher sein als die Entschädigung, die der Antragsteller selbst erhalten hätte.

3.23
Verfahren

Anträge von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, die beruflich selbstständig sind, auf Ersatz von Verdienstausfall oder der Aufwendungen für die Vertretung sind nach Vordruck zu stellen.

3.3
Zahlung der notwendigen Fahrgelder

Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Fahrgelder (Nr. 1.24) bemisst sich nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 LRKG und den dazu ergangenen Verordnungen.

4
Gleichstellungsklausel

Soweit in diesem Runderlass personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

5
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft; er tritt mit Ablauf des 30.11.2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 732