Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 2 vom 31.1.2013 Seite 15 bis 42

Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten - GeoBasisBNErl NRW - RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 - v. 3.1.2013
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Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten - GeoBasisBNErl NRW - RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 - v. 3.1.2013

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Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten
- GeoBasisBNErl NRW -

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 -
v. 3.1.2013

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätze

2 Bereitstellung

2.1 Geodatendienste

2.2 Einsichtnahme und Auskünfte

2.3 Auszüge

2.3.1 Standardausgaben

2.3.2 Standarddienste

2.3.3 Beglaubigte Auszüge

3 Nutzungsrechte

4 NRW-Atlas

5 Zusammenarbeit

5.1 Dezentrale Stellen

5.2 Geodatenzentrum

5.3 Andere Länder und der Bund

5.4 Aufwandserstattung

6 Amtliche Grundstückswertermittlung

1
Grundsätze

(1) Die Bereitstellung von Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters soll insbesondere durch Geodatendienste (2.1) unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften erfolgen. Geodatendienste für Geobasisdaten sind Online-Verfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW.S. 174).

(2) Grundsätzlich sind dem Nutzer Standardausgaben und Standarddienste für dessen individuelle Nutzung zur Verfügung zu stellen. Gehen die Nutzeranforderungen darüber hinaus, können im Rahmen der Kapazitäten spezielle Auswertungen durchgeführt bzw. spezielle Dienste bereitgestellt werden.

(3) Soweit keine für Nordrhein-Westfalen definierten Standards vorliegen sind die bundeseinheitlich definierten Standards der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) anzuhalten.

(4) Das Verbreitungsgebot (§ 4 Absatz 1 VermKatG NRW) sowie die Forderung bzw. Empfehlung aus § 1 Absatz 4 VermKatG NRW, die Geobasisdaten als Grundlage für raum- und bodenbezogene Informationssysteme, Planungen und Maßnahmen zu nutzen, machen ein Geobasisdatenmanagement erforderlich. Die Geobasisdaten bereitstellende Behörde informiert dabei (per Internet oder individuell), welche Geobasisdaten in welcher Form bereitgestellt werden können.

2
Bereitstellung

2.1
Geodatendienste

(1) Nach den Definitionen des Geodatenzugangsgesetzes sind Geodatendienste  in

a) Suchdienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 GeoZG NRW),

b) Darstellungsdienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 GeoZG NRW),

c) Downloaddienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 3 GeoZG NRW) zum Herunterladen  oder zum direkten Zugriff auf Kopien von Geobasisdaten und

d) Transformationsdienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 4 GeoZG NRW)

zu unterteilen.

(2) Die Interoperabilität (§ 3 Absatz 4 sowie § 8 GeoZG NRW) ist durch die nach dem VermKatG NRW und der DVOzVermKatG NRW für die Bereitstellung der Geobasisdaten zuständigen Stellen zu gewährleisten.

(3) Zur besseren Nutzung der Geodatendienste sind Metadaten (§ 1 Absatz 3 VermKatG NRW) bereitzustellen.

2.2
Einsichtnahme und Auskünfte

(1) Die Einsichtnahme in analoge Geobasisdaten soll nur in Gegenwart eines Bediensteten der zuständigen Stelle gewährt werden. Die Einsicht nehmende Person darf Skizzen anfertigen und einzelne Angaben notieren.

(2) Zum Zwecke der Einsichtnahme soll der Zugang zu den Darstellungsdiensten auch über Geoportale realisiert werden.

(3) Grundsätzlich beinhaltet die Einsichtnahme nicht die Erteilung von Auszügen.

(4) Auskünfte können mündlich, fernmündlich, auf schriftlichem Wege oder mittels elektronischer Kommunikation erteilt werden.

2.3
Auszüge

2.3.1
Standardauszüge

(1) Analoge Auszüge sind als Vervielfältigungen oder als Ausdrucke in Papierform oder als PDF-Datei bereitzustellen.

(2) Digitale Auszüge sind als Standardausgaben in Standardformaten auf Datenträgern, mittels elektronischer Post, im Downloadverfahren oder über Standarddienste bereitzustellen.

2.3.2
Standarddienste

(1) Soweit die Profile der Dienste für NRW noch nicht vorliegen, sind zur Sicherstellung der Einheitlichkeit die AdV-Profile anzuhalten und über das Geodatenzentrum abzufragen.

(2) Soweit noch keine AdV- oder NRW-Profile vorliegen, entscheidet das Geodatenzentrum im Einvernehmen mit dem Ministerium über das Vorgehen.

2.3.3
Beglaubigte Auszüge

(1) Auszüge in Form von analogen und elektronischen Dokumenten können auf Antrag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (§ 33 VwVfG NRW) amtlich beglaubigt werden.

(2) Hierzu sind nur die jeweils für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen befugt.

2.3.4
Auswertungen

Auswertungen sind Auszüge im Sinne des VermKatG NRW.

3
Nutzungsrechte

(1) Die Bereitstellung erfolgt auf Antrag des Nutzers. Das Nutzungsrecht kann in einer schriftlichen Vereinbarung oder durch Anerkennung von Nutzungsbedingungen eingeräumt werden.

(2) Die Zustimmung zur Vervielfältigung, Umarbeitung, Ergänzung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte kann erteilt werden, wenn es vom Zweck und vom Inhalt des Geobasisinformationssystems sowie vom erkennbaren schutzwürdigen Interesse der Eigentümer her vertretbar ist. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass auf den zur Veröffentlichung bestimmten Stücken der Freigabe- oder Quellenvermerk der für die amtliche Bereitstellung zuständigen Behörde sowie Art und Umfang der zusätzlichen Eintragungen angegeben wird. Diese sowie ggf. weitere für eine Veröffentlichung zu beachtenden Nutzungsbedingungen sind vom Antragsteller vor der Freigabe schriftlich anzuerkennen.

(3) Zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch sind Vervielfältigungen oder Umarbeitungen ohne besondere Zustimmung zulässig. Unbeschadet der Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch im Rahmen des Betriebszweckes sind insbesondere ohne Zustimmung zulässig:

a) die Verwendung von Originalauszügen oder von vervielfältigten oder umgearbeiteten Auszügen als Unterlagen in Rechts- oder Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel in Planfeststellungs- oder Offenlegungsverfahren,

b) ihre Verwendung als Anlage zu Verträgen, als Unterlage für Genehmigungsverfahren und Kapitalbeschaffungen sowie für Entwürfe und Planungen,

c) ihre Weitergabe an mit derartigen Verfahren und Vorgängen befasste Behörden, sonstige Stellen oder Personen, wie Bauämter, Kreditinstitute, Notariate, Ingenieur- und Architekturbüros.

(4) Der Freigabe- oder Quellenvermerk nach Absatz 2 muss mindestens die Art der Kartengrundlage und den Urheberrechtsvermerk der für die amtliche Bereitstellung zuständigen Behörde beinhalten.

4
NRW-Atlas

(1) Zur Förderung der Verbreitung der Geobasisdaten stellt der NRW-Atlas folgende ausgewählte Geobasisdaten als Rasterdaten über Darstellungsdienste bereit:

a) die Topographischen Karten und Darstellungen aus den digitalen Landschaftsmodellen in allen Maßstabstufen,

b) die Darstellung der Daten der Liegenschaftskarte einschließlich der Flurstücksnummern,

c) die digitalen Orthophotos und Luftbilder, deren Bodenauflösung nicht genauer als 0,4 Meter ist,

d) die Daten des Freizeitkatasters und der Verwaltungsgrenzen.

Die Bereitstellung nach den Buchstaben a bis d kann gemeinsam oder einzeln in nicht nach weiteren Teilinformationen separierbarer Form erfolgen.  

(2) Die Darstellungsdienste können unter Einhaltung der Nutzungsrechte (Nummer 3) für private, kommerzielle, behördliche, interne und externe Zwecke uneingeschränkt genutzt werden.

(3) Die Bereitstellung darf nicht die Merkmale einer amtlichen Standardausgabe enthalten, da die Gewährleistung der Amtlichkeit aufgrund der vielfältigen Nutzung und Verbreitung gemäß Absatz 2 nicht sichergestellt werden kann.

(4) Die Funktion des NRW-Atlas kann auch durch andere Portale des Geodatenzentrums und der Katasterbehörden übernommen werden.

5
Zusammenarbeit

Die Regelungen nach den Nummern 5.2 und 5.4 sind erst dann anstelle der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 5 VermKatG NRW anzuwenden, wenn alle öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gekündigt sind. Die Regelungen nach den Nummern 5.1 und 5.4 sind erst dann anstelle der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 VermKatG NRW anzuwenden, wenn die jeweilige öffentlich-rechtliche Vereinbarung gekündigt ist.

5.1
Dezentrale Stellen

(1) Die amtliche Bereitstellung gemäß § 15 Absatz 2 VermKatG NRW durch dezentrale Stellen darf erfolgen, soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen. Das Auftragsverhältnis ist durch einen Ausfertigungsvermerk kenntlich zu machen.

(2) Die Zusammenarbeit ist durch die für die Führung der Geobasisdaten nicht zuständige Stelle bei der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stelle zu beantragen. Die Kooperation kann von den beteiligten Stellen unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende widerrufen werden. Sie kann unmittelbar widerrufen werden, wenn wiederholt gegen Datenschutzvorschriften oder gegen andere in diesem Erlass festgelegten Regelungen verstoßen wird.

5.2
Geodatenzentrum

(1) Aufgabe des Geodatenzentrums ist es, für die zentrale Bereitstellung von Geobasisdaten zu sorgen. Zudem werden die integrierte Nutzung und der gemeinsame Vertrieb von Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch das Geodatenzentrum gefördert.

(2) Insbesondere sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.   zentrale Aufbereitung eines landesweiten Geobasisdatenbestandes,

2.   zentrale Bereitstellung für die Aufgaben der Landesverwaltung,

3.   zentraler Zugang zu den Vermessungsunterlagen,

4.   Bereitstellung von landesweiten, flächendeckenden Webdiensten für bundesweit einheitliche Portale/Anwendungen,

5.   zentrale, landesweite Schema-Transformation von AAA nach INSPIRE für die betroffenen Geobasisdaten,

6.   zentrale Ableitung von Folgeprodukten (z. B. Hauskoordinaten, Hausumringe),

7.   Unterstützung bei der Harmonisierung der ALKIS-/ATKIS-Datenbestände,

8.   Qualitätssicherung und Unterstützung der Katasterbehörden bei der Bereitstellung.

(3) Das Geodatenzentrum nutzt die Primärdaten der Katasterbehörden grundsätzlich über Geodatendienste. Übergangsweise erfolgt die Abgabe von ALKIS-Bestandsdaten zur Fortführung des Sekundärdatenbestandes des Geodatenzentrums in gegenseitiger Absprache. Soweit diese Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nicht tagesaktuell sind, ist darauf hinzuweisen. Die Katasterbehörden sind verpflichtet, die technische Verknüpfung des Geodatenzentrums zu ihren Geobasisdaten herzustellen.

(4) Die Abstimmung zwischen den Katasterbehörden und dem Land NRW bezüglich der Aufgabenwahrnehmung des Geodatenzentrums für die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt durch den Koordinierungsausschuss, der sich aus je zwei Personen des Geodatenzentrums, des zuständigen Ministeriums, des Städtetages NRW sowie des Landkreistages NRW zusammen setzt. Er tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn jede der aufgeführten Stellen durch ein Mitglied vertreten ist. Jede der vier vertretenen Stellen hat eine Stimme. Der Koordinierungsausschuss trifft seine Beschlüsse einstimmig.

5.3
Andere Länder und der Bund

Hier gelten die zwischen dem Land NRW mit anderen Ländern und mit dem Bund getroffenen Verwaltungsvereinbarungen.

5.4
Aufwandserstattung

(1) Die nach den Nummern 5.1 und 5.2 tätige Stelle erhebt die Gebühren im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stelle gemäß der VermWertGebO NRW.  Die Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren gemäß § 2 VermWertGebO NRW ist nur im Einvernehmen mit den für die Führung zuständigen Behörden gestattet; im Falle der Bereitstellung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters durch das Geodatenzentrum ist dies durch den Koordinierungsausschuss zu gestatten.

(2) Aufwände werden gegenseitig wie folgt erstattet:

a) Für die Erteilung von analogen Auszügen aus den Geobasisdaten der Landesvermessung erhalten die die Auszüge erteilenden Stellen nach Nummer 5.1 eine Aufwandserstattung in Höhe der vereinnahmten Gebühren.

b) Für die Erteilung von analogen Auszügen aus den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erhalten die erteilenden Stellen nach Nummer 5.1 eine Aufwandserstattung in Höhe von 30 Prozent der vereinnahmten Gebühren, höchstens jedoch 500 Euro je Antrag zzgl. Mehrwertsteuer.

c) Für die Erteilung von analogen Auszügen aus den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erhält das Geodatenzentrum keine Aufwandserstattung.

d) Für die Erteilung von digitalen Auszügen aus den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung erhalten die erteilenden Stellen nach den Nummern 5.1 und 5.2 keine Aufwandserstattung.

(3) Die nach der Nummer 5.1 tätige Stelle hat die bei ihr gestellten Anträge auf Erteilung von Auszügen in einem Geschäftsbuch mit dem Geschäftszeichen und der jeweils vereinnahmten Gebühren zu registrieren. Zum Stichtag 31. Dezember des Kalenderjahres erstellt sie eine Liste der vereinnahmten Gebühren und übergibt diese spätestens zum 31. Januar des Folgejahres an die für die Führung der Geobasisdaten zuständige Stelle. Die in dieser Liste aufgeführten vereinnahmten Gebühren sind ebenfalls bis zum 31. Januar in voller Höhe an die für die Führung der Geobasisdaten zuständige Stelle abzuführen, welche innerhalb von vier Wochen die Aufwandsentschädigungen gemäß Absatz 2 überweist. Soweit die Einnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt 5.000 Euro überschreiten, sind die bis dahin vereinnahmten Gebühren zu überweisen.

(4) Die Anträge für die durch das Geodatenzentrum bereitgestellten Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters werden nicht separat in Geschäftsbüchern registriert. Stattdessen werden die Gesamteinnahmen eines Kalenderjahres spätestens zum 31. Januar des Folgejahres gemäß nachfolgendem Gewichtungsschlüssel:

1.   75 Prozent der Gesamteinnahmen werden anhand der Einwohnerzahlen und

2.   25 Prozent der Gesamteinnahmen werden anhand der Gebietsflächen

auf die einzelnen Katasterbehörden verteilt. Die Einwohnerzahlen und Flächen werden für alle Kalenderjahre aus der durch IT. NRW veröffentlichten amtlichen Landesdatenstatistik zum Stichtag 31. Dezember 2009 entnommen. Landkreistag NRW und Städtetag NRW können über ihre Vertreter im Koordinierungsausschuss die Änderung des Gewichtungsschlüssels veranlassen.

6
Amtliche Grundstückswertermittlung

(1) Soweit die GAVO NRW nichts anderes bestimmt, gelten nachfolgende Regelungen.

(2) Die Nummrn 1 bis 3 dieses Erlasses gelten sinngemäß auch für die Bereitstellung und Nutzung der Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung.

(3) Die Anträge für die aus BORISplus durch den Oberen Gutachterausschuss über das Geodatenzentrum bereitgestellten Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung werden nicht separat in Geschäftsbüchern registriert. Stattdessen werden die gesamten Einnahmen eines Kalenderjahres, abzüglich einer Pauschale von 6.000 Euro für Produkte des Oberen Gutachterausschusses, spätestens zum 31. Januar des Folgejahres gemäß nachfolgendem Gewichtungsschlüssel auf die Gutachterausschüsse verteilt:

1.   Die Zahl der Einwohner des Gebietes, für das der Gutachterausschuss eingerichtet ist, wird mit dem jeweils zutreffenden Faktor f multipliziert

  a)   f = 0,8 für Kreise.

  b)  f = 1,0 für kreisfreie Städte.

  c)   f = 1,2 für kreisangehörige Gemeinden.

2.   Die zu verteilenden Einnahmen aus BORISplus werden dann für jeden Gutachterausschuss im Verhältnis der nach Nummer 1 ermittelten gewichteten Einwohnerzahl zu der Gesamtsumme der so gewichteten Einwohnerzahlen verteilt.

Die Einwohnerzahlen werden für alle Kalenderjahre aus der durch IT. NRW veröffentlichten amtlichen Landesdatenstatistik zum Stichtag 31. Dezember 2009 entnommen. Landkreistag NRW, Städtetag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW können gemeinsam die Änderung des Gewichtungsschlüssels veranlassen.

7
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.  

(2) Gleichzeitig treten folgende Runderlasse außer Kraft:

- Musterblatt für die Topographische Karte 1 : 25000 (Ausgabe 1981), RdErl. d. Innenministers v. 1.9.1981 - III C 3 - 5110 (MBl. 71341)

- Topographische Karte 1: 50000, RdErl. d. Innenministers v. 9.3.1982 - III C 3 - 6110 (MBl. 71341)

- Topographische Karte 1 : 100000, RdErl. d. Innenministers v. 11.3.1982 - III C 3 -6210 (MBl. 71341)

- MBl. NRW. 2013 S. 39