Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 7 vom 27.3.2013 Seite 97 bis 114

Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 413 - 60.27.02 (6344) - v. 10.1.2013
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Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 413 - 60.27.02 (6344) - v. 10.1.2013

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Aufgaben der Polizei bei der Durchführung
des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 413 - 60.27.02 (6344) -
v. 10.1.2013

Der RdErl. des Innenministers v. 4.9.1980 (MBI. NRW. S. 2123), zuletzt geändert durch RdErl. vom 27.8.2003 (MBI. NRW. S. 1052), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„SAR-Bereichssuchstelle für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW).“ 

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1, erster Spiegelstrich, wird wie folgt gefasst:

„dem LZPD NRW als SAR-Bereichssuchstelle,"

b) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

"2.2
Das LZPD NRW unterrichtet umgehend

- die SAR-Leitstelle Münster,

- die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU),

- die DFS Deutsche Flugsicherungs GmbH (FS-Regionalstelle) und

- die als Luftfahrtbehörde zuständige Bezirksregierung Düsseldorf oder Münster."

Flugunfälle ausländischer Luftfahrzeuge teilt das LZPD NRW außerdem der zuständigen ausländischen Vertretung mit."

3. Nummer 3.6 wird wie folgt gefasst:

"3.6
Bei größeren Schadenslagen richten sich die polizeilichen Maßnahmen nach dem Landesteil NRW zur PDV 100 (VS-NfD) Teil I „Einsatzleitlinie- Einsatz der Polizei bei Anschlägen, Gefahr von Anschlägen, Größeren Gefahren- und Schadenslagen, Katastrophen“ (VS-NfD)."

4. Nummer 4.2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV), die Bezirksregierungen Düsseldorf oder Münster sowie die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes, dem die luftrechtliche Aufsicht über den Halter des von dem Unfall betroffenen Flugzeuges obliegt, sind berechtigt, an der Untersuchung teilzunehmen.“

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5.1, Satz 1, wird wie folgt gefasst:

"Das LZPD NRW unterrichtet sofort nach Eingang einer Flugunfallmeldung die SAR-Leitstelle Münster."

b) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:

5.3
"Hinweise für das Verhalten am Unfallort (z.B. Beachtung der technischen Anweisungen für die Befreiung der Besatzung aus Kabine und Schleudersitz, Verbot des Rauchens und Gewährleistung einer weiträumigen Absperrung) gibt die Broschüre "Hilfe bei Flugunfällen"[1] des General Flugsicherheit in der Bundeswehr."



[1] "Hilfe bei Flugunfällen", Broschüre des General Flugsicherheit der Bundeswehr (GenFlSichhBw), 2010

- MBl. NRW.2013 S. 98