Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 11 vom 22.5.2013 Seite 157 bis 176

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – II B 3-49-40/1- v. 23.4.2013
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage01
Anlage02
Anlage12
Anlage13
Anlage15
 

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – II B 3-49-40/1- v. 23.4.2013

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Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
– II B 3-49-40/1-
 v. 23.4.2013

Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 870), geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr v. 17.12.2010 (MBl. NRW. S. 917), werden wie folgt geändert:

1. Die VV zu § 10 werden aufgehoben.

2. Die VV zu § 11 werden wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt:

„1.2
Die Höhe und die Anteile der Zweckverbände bzw. gemeinsamen Anstalten an der SPNV-Pauschale sind in § 1 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung – ÖPNV-PVO) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt.“

b) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2
Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Die Höhe und die Anteile der Empfänger an der ÖPNV-Pauschale sind in § 3 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung – ÖPNV-PVO) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt. Die Veränderung der Aufgabenträgerschaft oder eine Delegation oder ihre Rücknahme (siehe Nummer 6 der VV zu den §§ 3 bis 6) sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“

c) Nach Nummer 2.2 wird die folgende Nummer 2.3 eingefügt:

„2.3
Verkehrsunternehmen im Sinne des § 11 Absatz 2 sind alle Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer im Straßenbahn oder O-Busverkehr, Linienverkehr nach § 42 PBefG oder im bedarfsorientierten Verkehr sowie deren Subunternehmen. Zu den Verkehrsunternehmen gehören auch Inhaber von Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 PBefG.“

3. Die VV zu § 12 werden wie folgt geändert:

a) Die Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1.1
Neubau und Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur“

b) Der Nummer 2.1.2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Funktionsverbesserung führen insbesondere alle Investitionsmaßnahmen in die Infrastruktur, die nicht mehr der Zweckbindung aus einer vorangegangenen Förderung unterliegt, wenn die Investitionsmaßnahmen zu einer verbesserten Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen führen, zur Verbesserung des Betriebsablaufs durch Erhöhung der Pünktlichkeit beitragen können, die Verfügbarkeit der Einrichtungen erhöhen oder den Komfort für die Fahrgäste steigern sollen.“

c) In Nummer 2.3 Satz 2 wird die Angabe „höchstens 85“ durch die Wörter „grundsätzlich höchstens 90“ ersetzt und nach dem Wort „werden“ die Wörter „; auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Erfüllung des Zuwendungszwecks geboten ist“ eingefügt.

d) Der Nummer 2.4 wird folgender Satz angefügt:

„Kopien sowohl des Maßnahmenkatalogs als auch dessen Fortschreibung sind von der Bewilligungsbehörde dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben.“

e) Nummer 4.3.1 wird wie folgt gefasst:

„4.3.1
Die Gesamtförderung wird nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 jährlich vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplans festgelegt. Die Anteile der Zweckverbände an der Gesamtförderung ergeben sich aus § 12 Absatz 2.“

f) Der Nummer 6.1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Jeweils zum 20.01. haben die Zweckverbände als Bewilligungsbehörde nach § 15 Satz 2 der Bewilligungsbehörde die Berechnung nach den Nummern 4.3.2 und 4.3.3 zur Prüfung vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium bis jeweils zum 01.03. die Höhe der Förderung mitzuteilen, die sich unter Zugrundelegung des Mindestbetrages nach § 12 Absatz 1 und unter Anrechnung der Beträge nach den Nummern 4.3.2 und 4.3.3 ergibt.“

g) In Nummer 6.4 werden nach dem Wort „Bewilligungsbehörde“ die Wörter „und dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium“ eingefügt.

4. Die VV zu § 13 werden wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.5 werden die Wörter „Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans – Teil Schiene -" durch das Wort „ÖPNV-Bedarfsplans“ ersetzt.

b) Nummer 4.7 wird aufgehoben.

c) Nummer 4.8 wird Nummer 4.7.

d) In Nummer 6.2 werden die Wörter „des jährlichen Programms gemäß § 7 Abs. 3“ gestrichen.

e) Nach Nummer 6.5 wird folgende neue Nummer 6.6 eingefügt:

„6.6
Bei der Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Modernisierung und Erneuerung von Bahnsteigen für den SPNV ist das vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium gemeinsam mit den Zweckverbänden und unter Beteiligung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags aufgestellte und unter "www.busse-und-bahnen.nrw.de/oepnvg" veröffentlichte Bahnsteignutzlängen- und -höhenkonzept NRW in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung zu beachten. Über Ausnahmen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.“

f) Die bisherige Nummer 6.6 wird Nummer 6.7.

g) In Nummer 7.3.1 werden nach dem Wort „Ausfertigung“ die Wörter „sowie für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.6 in 1-facher Ausfertigung“ eingefügt.

h) Nummer 7.3.2 wird wie folgt gefasst:

„7.3.2
Die Bewilligungsbehörde stellt dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium auf dessen Anforderung die jeweils aktuellen Förderdaten aller angemeldeten, beantragten oder bewilligten Maßnahmen in Übersichten zur Verfügung.“

In Nummer 7.4 Satz 1 werden die Wörter „die Aufnahme in das Förderprogramm gemäß § 7 Abs. 3 und“ gestrichen.

5 Die VV zu § 14 werden wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2 werden nach den Wörtern „Öffentlichkeitsarbeit für den ÖPNV“ die Wörter „, Intermodalität, insbesondere mit ihren Schnittstellen zum Individualverkehr“ eingefügt.

b) Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen betriebene öffentliche Personennahverkehr, soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird.“

c) Der Nummer 2.3.2 werden folgende Sätze angefügt:

„Reparaturen an den Fahrzeugen können in besonderen Härtefällen gefördert werden. Über die Förderfähigkeit entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall.“

d) Nummer 2.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3.3
Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.3.1
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.3.1 ist, dass

a) der Bürgerbusbetrieb von einem eigens zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird;

b) die Gemeinde, in deren Gebiet der Bürgerbus betrieben wird oder eine von ihr rechtlich getrennte Einheit, über die die Gemeinde die Kontrolle ausübt oder das Verkehrsunternehmen gegenüber dem Bürgerbusverein die Übernahme aus dem Betrieb resultierender Defizite garantiert und damit die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichert;

c) ein Verkehrsunternehmen oder die Gemeinde Genehmigungsinhaber und verantwortlicher Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz der Bürgerbuslinie ist oder bei neuen Bürgerbusvorhaben wird und die Sicherheit des Fahrzeuges, die Aufsicht über den Fahrbetrieb und die Schulung der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sicherstellt; eine Förderung ist zulässig, bevor zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein und den einzelnen ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden;

d) der Bürgerbusverein den Betrieb des Bürgerbusses mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern dauerhaft und zuverlässig sicherstellen kann. Die Förderung ist ab dem Zeitpunkt der Vereinsgründung mit der Maßgabe der Betriebsaufnahme innerhalb von achtzehn Monaten zulässig.

2.3.3.2
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.3.2 ist, dass

a) die Voraussetzungen nach Nummer 2.3.3.1 erfüllt sind,

b) die vertraglichen Vereinbarungen nach Satz 1 der Nummer 2.3.3.1 c) zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein mit ausreichend Fahrerinnen und Fahrern getroffen wurden,

c) der Betrieb des Bürgerbusses auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und    Verkehrsunternehmen abgestimmten Linienweg-, Fahrplan- und Tarifkonzeptes durchgeführt wird.“

e) In Nummer 4.2.3 werden vor dem Wort „Festbetragsfinanzierung“ die Wörter „Anteils- oder“ eingefügt.

f) Nummer 4.4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.4.3
Förderung nach Nummer 2.3:

Festbetrag für die Förderung nach Nummer 2.3.1: 5.000 EUR/Jahr.

Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2): 35.000 EUR.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich oder spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 50.000 EUR.

Der Festbetrag je Fahrzeug erhöht sich um 5.000 EUR bei Erstbeschaffungen sowie um 2.000 EUR, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb (z. B. Erdgas- oder Hybridantrieb) ausgestattet ist.

Bei Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung des neuen Fahrzeuges einzusetzen; übersteigen Verkaufserlös und Förderung die Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die Gesamtausgaben übersteigenden Betrag. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nach Nummer 2.3.2 mehr als zwei Jahre als Reservefahrzeuge eingesetzt wurden.

Reparaturzuschuss: bis zu 50 vom Hundert der Ausgaben, jedoch höchstens 5.000 EUR.“

g) In Nummer 5 werden in der Klammer das Wort „sonstige“ gestrichen und nach dem Wort „Förderung“ die Angabe „nach § 14 ÖPNVG NRW“ eingefügt.

h) In Nummer 6.1 werden die Wörter „in unveränderter Höhe“ gestrichen.

i) In Nummer 6.4 werden nach dem Wort „Verwendungsnachweise“ die Wörter „mit Ausnahme der Förderung nach Nummer 2.3.1“ und nach dem Wort „Bürgerbusvereine“ die Wörter „und Gemeinden“ eingefügt sowie die Wörter „gegenüber der Gemeinde“ gestrichen.

6. In der Regelung zum Inkrafttreten wird die Angabe „30. Juni 2013“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“ ersetzt.

7. Die Anlage 1 (Muster-Bescheid SPNV-Pauschale) wird wie folgt gefasst.

8. Die Anlage 2 (Muster-Bescheid ÖPNV-Pauschale) wird wie folgt gefasst.

9. Die Anlage 2b (Muster-Bescheid Ausbildungsverkehr-Pauschale) wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 5 der Nebenbestimmungen wird wie folgt gefasst:

„5. Bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind, für den in diesem Bescheid näher bestimmten Zweck weitergeleitet werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind mir unverzüglich zu erstatten.“

b) Die nach dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung:“ folgenden Sätze werden gestrichen.

10. Die Anlage 3 (Muster-Zuwendungsbescheid pauschalierte Investitionsförderung) wird wie folgt geändert:

a) Im letzten Satz der  Hauptbestimmung Nummer 2 werden die Angabe „höchstens 85“ durch die Wörter „grundsätzlich höchstens 90“ ersetzt und nach dem Wort „werden“ die Wörter „; auf Ihren Antrag können im Einzelfall von mir Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies zur Erfüllung des Zuwendungszwecks geboten ist“ eingefügt.

b) Die Nebenbestimmung Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Bei der Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Modernisierung und Erneuerung von Bahnsteigen für den SPNV ist das als Anlage beigefügte Bahnsteignutzlängen- und -höhenkonzept NRW zu beachten. Über Ausnahmen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.“

c) Satz 1 der Nebenbestimmung Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„Bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück erhaltene Mittel und Zinsen (Ziffer 12)  dürfen bis zu sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind, für die in Ziffer I.2 genannten Zwecke eingesetzt oder weitergeleitet werden.“

d) In Satz 1 der Nebenbestimmung Nummer 14 werden nach dem Wort „Folgejahres“ die Wörter „dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium und mir“ eingefügt.

e) Die nach dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung:“ folgenden Sätze werden gestrichen.

11 Die Anlage 5 (Anmeldung zur Gewährung einer Zuwendung) wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8.5 wird die folgende neue Nummer 8.6 eingefügt:

„8.6 die Vorgaben des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW) vom 10.01.2012 (SGV. NRW. 701) beachtet werden;“

b) Die bisherigen Nummern 8.6 bis 8.9 werden zu den Nummern 8.7 bis 8.10.

12. Die Anlage 6 (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung) wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8.5 wird die folgende neue Nummer 8.6 eingefügt:

„8.6 die Vorgaben des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW) vom 10.01.2012 (SGV. NRW. 701) beachtet werden;“

b) Die bisherigen Nummern 8.6 bis 8.10 werden zu den Nummern 8.7 bis 8.11.

13. In Nummer 2. e) der Anlage 7 (Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben) wird das Wort „zuzurechnenden“ durch das Wort „zuzurechnende“ ersetzt.

14. Die Anlage 9 (Muster-Zuwendungsbescheid § 13) wird wie folgt geändert:

a) In der Nebenbestimmung d) wird das Wort „muss“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

b) Nach der Nebenbestimmung f) wird die folgende Nebenbestimmung g) angefügt:

„g) Die Maßnahme ist vom       bis zum       (Durchführungszeitraum) durchzuführen.“

c) Die nach dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung:“ folgenden vier Sätze werden gestrichen.

15. Die Anlage 12 (Muster-Antrag sonstige Förderung) wird wie folgt gefasst.

16. Die Anlage 13 (Muster-Zuwendungsbescheid  Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW) wird wie folgt gefasst.

17. Die Anlage 15 (Muster-Verwendungsnachweis Organisationsausgaben Bürgerbusvereine) wird wie folgt gefasst.

- MBl. NRW. 2013 S. 160